Weitere Entscheidung unten: SG Marburg, 20.06.2008

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   SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07   

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SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07 (https://dejure.org/2008,13713)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 29.07.2008 - S 3 U 27/07 (https://dejure.org/2008,13713)
SG Darmstadt, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - S 3 U 27/07 (https://dejure.org/2008,13713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung durch eine Berufsgenossenschaft bei einer nicht i.R. einer versicherten Tätigkeit eingetretenen Verletzung

  • hessen.de

    Snowmobil-Fahrt in Lappland nicht unfallversichert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Snowmobil-Fahrt in Lappland

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfälle und Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Snowmobil-Fahrt in Lappland nicht unfallversichert - Belohnungsreise stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s u. a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl., § 8 RdNr. 118 ff m. w. N.).

    Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).

    Auch wenn es sich bei der Teilnehmergruppe vorliegend nicht - wie in den vom BSG in den Jahren 1994 (BSG vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21), 1995 (BSG vom 16.03.1995, NJW 1995, 3340-3342) und 1996 (BSG vom 14.11.1996, Die Beiträge 1997, 178-184) klar abgelehnten Arbeitsunfällen - um eine strenge Auswahl der "Besten" oder "Gewinner" des Geschäftsjahres handelte, so stand die Lapplandreise nach den eindeutigen Angaben der Arbeitgeberin der Klägerin weder den Auszubildenden in den ersten beiden Ausbildungsjahren noch Mitarbeitern zu, die noch keine 6 Monate dem Betrieb angehörten.

    Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter durch derartige Veranstaltungen zu höheren Leistungen anzuspornen oder stärker an das Unternehmen zu binden; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Betrieb gestärkt würde (so schon BSG vom 25.08.1994, a. a. O.).

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, z. B. der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt (BSGE 7, 249, 253).

    Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd (BSGE a. a. O.; 7, 249, 252; BSG SozR Nr. 24 zu § 548 RVO), jedoch wird eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern sein, um noch tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249, 252).

    Das BSG hat eine Teilnahme von drei bis fünfzehn Personen, am Unfalltag drei Personen, von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26, 5 bzw. 40 v. H. hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 249, 252 f bzw. SozR Nr. 24 zu § 548 RVO).

    Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit an einem verlängerten Wochenende stattfinden (BSGE 7, 249, 253).

    Eine Beteiligung von 124 Mitarbeitern bei 183 geladenen Personen ist - ohne auf eine bestimmte Mindestbeteiligungsquote abzustellen - in jedem Fall ausreichend (vgl. auch BSGE 7, 249, 252 f. bzw. SozR Nr. 24 zu § 548 RVO).

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (s u. a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl., § 8 RdNr. 118 ff m. w. N.).

    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m. w. N.).

    Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s. BSGE 17, 280, 282).

  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m. w. N.).

    Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter z. B. durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen UV-Schutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (s. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21).

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, z. B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

    Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 40).

  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Auch wenn es sich bei der Teilnehmergruppe vorliegend nicht - wie in den vom BSG in den Jahren 1994 (BSG vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21), 1995 (BSG vom 16.03.1995, NJW 1995, 3340-3342) und 1996 (BSG vom 14.11.1996, Die Beiträge 1997, 178-184) klar abgelehnten Arbeitsunfällen - um eine strenge Auswahl der "Besten" oder "Gewinner" des Geschäftsjahres handelte, so stand die Lapplandreise nach den eindeutigen Angaben der Arbeitgeberin der Klägerin weder den Auszubildenden in den ersten beiden Ausbildungsjahren noch Mitarbeitern zu, die noch keine 6 Monate dem Betrieb angehörten.
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (so schon BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein.
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der von Folgendem auszugehen ist (vgl. BSG vom 09.12.2003, NZS 2004, 599-602):.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus SG Darmstadt, 29.07.2008 - S 3 U 27/07
    Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (so schon BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 68/68
  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 2/77

    Unfallversicherungsschutz - Gemeinschaftsveranstaltung - Kleinbetrieb - Teilnahme

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   SG Marburg, 20.06.2008 - S 3 U 27/07   

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SG Marburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - S 3 U 27/07 (https://dejure.org/2008,67708)
SG Marburg, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - S 3 U 27/07 (https://dejure.org/2008,67708)
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