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   SG Bremen, 20.10.2006 - S 3 VG 37/05   

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https://dejure.org/2006,43770
SG Bremen, 20.10.2006 - S 3 VG 37/05 (https://dejure.org/2006,43770)
SG Bremen, Entscheidung vom 20.10.2006 - S 3 VG 37/05 (https://dejure.org/2006,43770)
SG Bremen, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - S 3 VG 37/05 (https://dejure.org/2006,43770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stalking und verbale Beleidigungen rechtfertigen nicht die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG oder BVG; Schweres Stalking bzw. Beleidigungen als Anerkennungsgrund für eine posttraumatische Belastungsstörung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus SG Bremen, 20.10.2006 - S 3 VG 37/05
    Erforderlich ist nach § 1 Abs. 1 OEG und entsprechend der Begriffsdefinition in §§ 113, 121 Strafgesetzbuch (StGB) ein tätlicher Angriff als eine in strafbarer (d.h. mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSG, Urt. v. 14.02.2001, Az.: B 9 VG 4/00 R).
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    Auszug aus SG Bremen, 20.10.2006 - S 3 VG 37/05
    Denn bei Sekundäropfern wird insoweit ausdrücklich an den das Primäropfer schädigenden Vorgang angeknüpft, bezüglich dessen das Erfordernis einer Gewalttat erfüllt sein muss (vgl. BSG, Urt. v. 12.06.2003, Az.: B 9 VG 1/02 R m.w.N.).
  • Drs-Bund, 27.04.2005 - BT-Drs 15/5410
    Auszug aus SG Bremen, 20.10.2006 - S 3 VG 37/05
    Nach derzeitigen gesetzgeberischen Bestrebungen zu einem "Stalking-Bekämpfungsgesetz" (BT-Drucksache15/5410) wird voraussichtlich in Zukunft ein Handeln wie dasjenige des Nachstellers der Klägerin sogar durch einen eigenen Tatbestand der "schweren Belästigung" (§ 238 StGB) erfasst werden.
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