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   SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12   

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https://dejure.org/2016,24699
SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12 (https://dejure.org/2016,24699)
SG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12 (https://dejure.org/2016,24699)
SG Dresden, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - S 32 AS 5214/12 (https://dejure.org/2016,24699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung gewährter Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Anrechnung einer Betriebskostengutschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 745
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Auch für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen an (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R , Rn. 16, ).

    § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. ist eine Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen i.S. des § 11 SGB II , die eingeführt wurde, um den mit der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II häufig einhergehenden Abzug der Versicherungspauschale zu vermeiden und zugleich die Anrechnung des Guthabens dem kommunalen Träger zugute kommen zu lassen (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, a.a.O., Rn. 17).

    Das gilt im Grundsatz trotz der vom Vermieter vorgenommenen "Verrechnung" des Guthabens mit offenen Mietforderungen, weil darin wegen der damit verbundenen Befreiung von Verbindlichkeiten ein "wertmäßiger Zuwachs" in Form eines entsprechenden in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Werts liegt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, a.a.O., Rn. 20 f.).

    (2) Allerdings setzt die Berücksichtigungsfähigkeit eines Betriebskostenguthabens als Einkommen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts des Weiteren voraus, dass dem Leistungsberechtigten "bereite Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen, woran es fehle, wenn das Guthaben "aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne weiteres" zu realisieren ist; dies sei im Hinblick darauf beachtlich, dass keine freiwillige Schuldentilgung durch den Leistungsberechtigten vorliege, wenn der Vermieter aufrechne und damit von einem (vermeintlichen) Gestaltungsrecht Gebrauch mache (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, a.a.O., Rn. 22).

    Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die ihm ggf. obliegende Unterstützung bei der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Vermieter (dazu BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R , Rn. 24, ) nicht geleistet hätte.

    Zugleich dürfte darin eine entscheidungserhebliche Abweichung vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R , liegen, weil dort im Hinblick auf das Erfordernis "bereiter Mittel" nicht zwischen Bewilligungskonstellationen einerseits, in denen ein existenznotwendiger Bedarf ungedeckt bleiben würde, und Erstattungskonstellationen andererseits, in denen die Bedarfsdeckung erfolgte, differenziert wird.

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Um das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum sicherzustellen, kann Einkommen nur dann anspruchsmindernd angerechnet werden, wenn es zur Deckung des Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht; eine Anrechnung fiktiven Einkommens, etwa bei dessen vorherigen Verbrauch zu anderen Zwecken, ist ausgeschlossen (etwa BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R , Rn. 14 m.w.N., ).

    Vielmehr kommen bei zweckwidriger Einkommensverwendung, die zum Fehlen "bereiter Mittel" führt, allenfalls Ersatzansprüche nach § 34 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, a.a.O., Rn. 17 f.) oder ggf. die Verhängung entsprechender Sanktionen (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 31 a SGB II ) in Betracht.

    Die Sicherung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums spielt aber in Erstattungskonstellationen, wie hier vorliegend, gerade keine Rolle (dazu BSG, Urteil vom 29. November 2012, a.a.O., Rn. 15).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2015 - L 7 AS 1148/14

    Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben bei Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Da die Kläger die Betriebskostenabrechnung vom 17. März 2008 nicht nach deren Erhalt, sondern erst deutlich später nach Aufforderung durch den Beklagten im Laufe des Jahres 2011 bei diesem eingereicht haben, geht die ausgebliebene Unterstützung zu ihren Lasten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. November 2015, L 7 AS 1148/14 , Rn. 36, ).
  • BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R

    Arbeitslosengeld II - Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Jedenfalls war die Aufrechnung nach § 394 BGB unwirksam, weil das Betriebskostenguthaben eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II nicht der Pfändung unterliegt ( BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012, B 14 AS 188/11 R ; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, IX ZR 310/12 ; jeweils ).
  • BGH, 20.06.2013 - IX ZR 310/12

    Pfändbarkeit des Erstattungsanspruchs des Arbeitslosengeld II beziehenden

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Jedenfalls war die Aufrechnung nach § 394 BGB unwirksam, weil das Betriebskostenguthaben eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II nicht der Pfändung unterliegt ( BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012, B 14 AS 188/11 R ; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, IX ZR 310/12 ; jeweils ).
  • BSG, 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    (3) Die Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens in Höhe von 754, 87 EUR aus der Betriebskostenabrechnung vom 17. März 2008 hat nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. ab dem der Gutschrift folgenden Monat, also ab April 2008, dergestalt zu erfolgen, dass die Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt ( BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 83/12 R , Rn. 11 ff., ).
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Sicherstellung des Existenzminimums bestehen dagegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016, B 14 AS 20/15 R , ).
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Daher ist von der Bruttowarmmiete die sog. Warmwasserpauschale von jeweils 5, 63 EUR in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R , Rn. 25, ).
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus SG Dresden, 14.07.2016 - S 32 AS 5214/12
    Mit den "Änderungsbescheiden" vom 12. Januar 2010 waren die den Klägern bewilligten Leistungen bereits endgültig festgesetzt worden, so dass die streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide auf der Grundlage der §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X , § 330 Abs. 2 SGB III ergehen konnten, ohne dass es darauf ankommt, ob man von einem Vorrang der endgütigen Leistungsfestsetzung ausgeht, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen (dazu BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R ; ).
  • LSG Sachsen, 22.03.2018 - L 3 AS 907/16

    Rückforderung von Leistungen für Unterkunft und Heizung

    Die beiden Klagen vom 2. August 2012 (Az. S 32 AS 5214/12 und S 32 AS 5216/12) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2016 verbunden.
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