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   SG Osnabrück, 05.02.2013 - S 33 AS 46/12   

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https://dejure.org/2013,3373
SG Osnabrück, 05.02.2013 - S 33 AS 46/12 (https://dejure.org/2013,3373)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12 (https://dejure.org/2013,3373)
SG Osnabrück, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 (https://dejure.org/2013,3373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur therapeutischer Ausrüstung - Reparatur der Brillenfassung als atypischer Bedarf - kein Bestandteil des Regelbedarfs - Beschränkung des Streitgegenstandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur als Zuschuss oder darlehensweise als Leistungen nach dem Zweiten Buch-Sozialgesetzbuch (SGB II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 433
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung -

    Auszug aus SG Osnabrück, 05.02.2013 - S 33 AS 46/12
    Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl. dazu: BSG, Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R zur Wohnungserstausstattung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2016 - L 13 AS 92/15

    Erstattung von Kosten für die Reparatur einer Brille im Rahmen des Bezugs von

    Zudem habe das SG Osnabrück in einem Urteil vom 4. Februar 2013 (S 33 AS 46/12) im Gegensatz zum SG Oldenburg einen Anspruch bejaht.

    Reparaturkosten für Brillen stellen jedoch typischerweise gerade keinen laufenden Bedarf dar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rn. 34 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014 - L 4 AS 279/13 - juris Rn. 4; 16; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 - juris Rn. 4; Bockholdt in NZS 2016, S. 881/887; O. Loose in Hohm, SGB II, Stand April 2016, § 24 Rn. 62; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B - juris Rn. 5 ff., das allerdings im konkreten Fall Anlass zu weiteren Ermittlungen sah, ob es sich bei der Anschaffung einer Brille aufgrund der besonderen Sachlage, beispielsweise aufgrund der bestehenden Erkrankungen, um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handele).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Sofern aber ein vorhandenes Brillengestell wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehstärke mit neuen, dieser Veränderung Rechnung tragenden Brillengläsern ausgestattet wird, handelt es sich nicht um eine Reparatur i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rdnrn. 41 ff.; SG Bayreuth, Urteil vom 2. Dezember 2014 - S 13 AS 115/13 - juris Rdnr. 25; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 - juris Rdnr. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14

    Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem

    Insbesondere verweist der Kläger hierbei auf ein Urteil des SG Osnabrück vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12 -, wonach es sich bei einer Brillenreparatur um eine Reparatur von therapeutischem Gerät handele.

    Das SG Osnabrück (Urteil vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12) hat die Brille in diesem Sinne als therapeutisches Gerät bewertet.

  • SG Bayreuth, 02.12.2014 - S 13 AS 115/13

    Kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    In der Abteilung 6 werden unter der Nummer 0613 102 Ausgaben für Brillen, Brillengläser und -fassungen, Kontaktlinsen u.a. Sehhilfen (ohne Sonnenbrillen mit optisch nicht bearbeiteten Gläsern) erfasst und berücksichtigt (vgl. auch SG Osnabrück, Urteil v. 05.02.2013, Az. S 33 AS 46/12; Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. R. B. auf die Fragen des Abgeordneten M. W. B1. (DIE LINKE), BT-Plenarprotokoll 17/230, S. 28763A - 28764C).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2015 - L 13 AS 40/15
    Entsprechend hätten sowohl das Sozialgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 5. Februar 2013 (Az. S 33 AS 46/12) als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Beschluss vom 12. Juni 2013 (Az. L 7 AS 138/13 B) entschieden, dass die Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zum Regelbedarf zu übernehmen seien.
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