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   SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18   

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SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18 (https://dejure.org/2019,35140)
SG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18 (https://dejure.org/2019,35140)
SG Berlin, Entscheidung vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18 (https://dejure.org/2019,35140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG, § 2 Abs 5 S 1 BAföG
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei Ausbildungsförderung - förderungsfähiges Vollzeitstudium - Wechsel in Teilzeitstudium - Fortwirkung der abstrakten Förderungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2009 - L 13 AS 39/09

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    In der bisherigen Rechtsprechung scheint eine Differenzierung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach bisher hauptsächlich danach zu erfolgen, ob das Studium tatsächlich vollständig in Teilzeit durchgeführt wird (a. A.: LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER), ohne dass insofern unterschieden oder thematisiert wird, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007, L 14 B 1224/07 AS ER; vom 6. August 2014, L 18 AS 1672/13).

    Eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss nach dieser Norm unterfällt, ist deshalb nicht förderungsfähig, weil der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; für den Fall einer berufsbegleitenden Ausbildung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007, L 28 B 1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011, 5 K 1292/10).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - L 31 AS 2074/15

    Teilzeitstudium - Leistungsausschluss - Folgenabwägung - einstweiliger

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    Hierdurch könnten die vom BAföG vorgesehenen Fördergrenzen hinsichtlich der Altersgrenze, der Förderungshöchstdauer oder der Rückzahlungspflicht der BAföG-Leistungen ausgehebelt werden (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015, L 31 AS 2074/15 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.08.2007 - L 28 B 1098/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    Eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss nach dieser Norm unterfällt, ist deshalb nicht förderungsfähig, weil der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; für den Fall einer berufsbegleitenden Ausbildung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007, L 28 B 1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011, 5 K 1292/10).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    Verwaltungsvorschriften wie die fachlichen Weisungen können allenfalls zu einer internen Bindung der durch sie angewiesenen nachgeordneten Behörden führen, nicht hingegen anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996, 1 C 34/93).
  • LSG Thüringen, 15.01.2007 - L 7 AS 1130/06

    Anerkennung der Aufnahme eines Teilzeitstudiums bei der Gewährung von Leistungen

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    In der bisherigen Rechtsprechung scheint eine Differenzierung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach bisher hauptsächlich danach zu erfolgen, ob das Studium tatsächlich vollständig in Teilzeit durchgeführt wird (a. A.: LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER), ohne dass insofern unterschieden oder thematisiert wird, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007, L 14 B 1224/07 AS ER; vom 6. August 2014, L 18 AS 1672/13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 1672/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    In der bisherigen Rechtsprechung scheint eine Differenzierung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach bisher hauptsächlich danach zu erfolgen, ob das Studium tatsächlich vollständig in Teilzeit durchgeführt wird (a. A.: LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER), ohne dass insofern unterschieden oder thematisiert wird, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007, L 14 B 1224/07 AS ER; vom 6. August 2014, L 18 AS 1672/13).
  • VG Aachen, 28.04.2011 - 5 K 1292/10

    Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einer lediglichen

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    Eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss nach dieser Norm unterfällt, ist deshalb nicht förderungsfähig, weil der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; für den Fall einer berufsbegleitenden Ausbildung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007, L 28 B 1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011, 5 K 1292/10).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2007 - L 14 B 1224/07

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit und Ausschluss von Leistungen zur

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    In der bisherigen Rechtsprechung scheint eine Differenzierung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach bisher hauptsächlich danach zu erfolgen, ob das Studium tatsächlich vollständig in Teilzeit durchgeführt wird (a. A.: LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007, L 7 AS 1130/06 ER), ohne dass insofern unterschieden oder thematisiert wird, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007, L 14 B 1224/07 AS ER; vom 6. August 2014, L 18 AS 1672/13).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 160/10 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    Ob die Förderung im konkreten Fall an individuellen Versagungsgründen scheitert, hat keine Bedeutung (vgl. nur: BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 160/10 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2008 - L 19 B 27/08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verwaltungsvorschriften; Selbstbindung der Verwaltung;

    Auszug aus SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18
    In diesem Bereich dienen Verwaltungsvorschriften unter anderem dem Zweck, bei gleich liegenden Sachverhalten eine gleichmäßige Anwendung des Ermessens sicher zu stellen (vgl. ausführlich hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2008, L 19 B 27/08).
  • SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9, Rn. 14).

    Die benannte Rechtsprechung wird allerdings jüngst in Frage gestellt, insbesondere durch die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sowie des SG Berlin (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris; SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris).

    Allein dieses Verständnis der Norm schaffe eine hinreichend klare abstrakte, von der konkreten Ausgestaltung des Studiums im Einzelfall losgelöste und der Disposition des einzelnen Studierenden entzogene Abgrenzung der nach § 7 Absatz 5 SGB II dem Grunde nach förderungsfähigen von den nicht förderungsfähigen Ausbildungen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 25).

    Weiter differenziert das SG Berlin danach, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt, oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26).

    Wäre die Förderungsfähigkeit eines Studiums dem Grunde nach im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II bereits dann zu verneinen, wenn der Studierende im streitigen Zeitraum das Studium in Teilzeit durchgeführt habe, würden weder die dem BAföG zu Grunde liegenden Grundsätze beachtet, noch praktische Ergebnisse herbeigeführt (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26).

    Ein solches Verständnis der Norm würde es ermöglichen, dass sich ein und derselbe Studiengang in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte aufspalten könne, je nachdem, ob im jeweiligen Semester das Studium in Vollzeit oder Teilzeit betrieben werde (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27).

    Es handele sich bei der konkreten Wahl, ein Studium nur teilweise in Teilzeit zu studieren, damit um eine individuelle Ausgestaltung im Einzelfall, ergo eine Ausbildungsmodalität (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27).

    Hintergrund des § 2 Absatz 5 S. 1 BAföG ist, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007 - L 28 B1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011 - 5 K 1292/10).

    Der Studierende hat insbesondere bei vollständig auf Teilzeit angelegten Studiengängen nicht die Möglichkeit, auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit durch Wechsel des Teilzeitstudiums in ein Vollzeitstudium und umgekehrt Einfluss zu nehmen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30).

  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20

    Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

    Die noch weitergehende Auffassung, dass nur solche Ausbildungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig sind, die nur in Teilzeitform durchgeführt werden können (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18 -, juris, Rn. 25), findet hingegen weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 BAföG eine Stütze.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2022 - L 14 AS 189/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Nach Auffassung der Kammer sei dieser Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 BAföG im Rahmen des § 7 Abs. 5 SGB II aber nur beachtlich, wenn der Studiengang von Beginn (objektiv) ausschließlich in Teilzeit absolviert werden könne, ohne dass der Studierende während des Studiums (individuell) selbst Einfluss darauf nehmen könne, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit absolviere (so auch SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019, S 34 AS 2277/18).
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