Rechtsprechung
SG München, 26.05.2011 - S 35 AL 203/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,15067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - fristlose Kündigung nach Kirchenaustritt in Tendenzbetrieb - kein versicherungswidriges Verhalten - verfassungskonforme Auslegung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Innere Abkehr von der Kirche kann nicht als versicherungswidriges Verhalten i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III angesehen werden; Innere Abkehr von der Kirche als versicherungswidriges Verhalten i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- betriebsrat.de (Kurzinformation)
Aus der Kirche ausgetreten: Arbeitslosengeld gesperrt!
Besprechungen u.ä.
- reuter-arbeitsrecht.de (Kurzanmerkung)
Arbeitslosengeld nur für Gläubige (Kein Bericht aus Saudi-Arabien)
Papierfundstellen
- NZS 2011, 877
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - L 1 AL 162/05
Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit bei Verwirklichung der negativen …
Auszug aus SG München, 26.05.2011 - S 35 AL 203/08
Die Beklagte stellt (unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.3.2006, AZ: L 1 AL 162/05, zitiert nach Juris) darauf ab, dass es der Klägerin zuzumuten gewesen sei, weiterhin beim Caritasverband als Altenpflegerin zu arbeiten bis sie sich erfolgreich um einen anderen Arbeitsplatz bemüht habe.