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   SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92 W94 W97   

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SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92 W94 W97 (https://dejure.org/2005,19327)
SG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92 W94 W97 (https://dejure.org/2005,19327)
SG Berlin, Entscheidung vom 21. März 2005 - S 35 RA 3631/92 W94 W97 (https://dejure.org/2005,19327)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.07.1966 - 4/66

    Hagenbeek / Raad van Arbeid

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Der Kläger habe bei folgenden Sachverhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen: In der Sitzung am 25. April 1966 habe das Kollegium MfS unter anderem über folgende Tagesordnungspunkte beraten: TOP 4 "Vorlagen über Maßnahmen zur operativen Sicherung der Staatsgrenze" TOP 5 "Vorlagen über politisch-operative Maßnahmen zur Bekämpfung feindlicher Einflüsse unter Kreisen von Jugendlichen" In dieser Sitzung habe das Kollegium im Beschluss 4/66 unter Ziffer 1 "die Vorlagen über Maßnahmen zur Verstärkung der operativen Sicherung der Staatsgrenze grundsätzlich bestätigt".

    Auf der Grundlage des Beschlusses 5/66 sei am 15. Mai 1966 die Dienstanweisung (DA) 4/66 "zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der DDR" ergangen.

    Auf der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 sei unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 festgelegt worden, dass die DA 4/66 "hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen" sei.

    Zum Beschluss 4/66 führt er unter anderem aus, dass allein die Grenztruppen der DDR und nicht das MfS für die Sicherung der Staatsgrenze zuständig gewesen seien.

    Zum Beschluss 5/66 führt der Kläger unter anderem aus, dass die Dienstanweisung 4/66 von Minister M 28 Seiten umfasst habe.

    Der Kläger hat zu dem Inhalt der Beschlüsse 4/66, 5/66 und 9/66 unter anderem Folgendes ausgeführt: Wenn ich überhaupt in solchen Sitzungen etwas beigetragen habe, dann habe ich beispielsweise zu einem politischen Vorgang in der Bundesrepublik referiert.

    Im vorliegenden Fall ist die vollständige Aberkennung der Entschädigungsrente bereits durch das folgende Verhalten des Klägers gerechtfertigt: ? die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 5/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 25. April 1966 (Ziffer 1: "den Vorlagen über Maßnahmen zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen wird grundsätzlich zugestimmt") ? die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 9/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 11. November 1966 (Ziffer 4: " ... die DA 4/66 über die operativen Maßnahmen zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der DDR ... sind hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen").

    Auf der Grundlage dieses Beschlusses erließ der Minister des MfS, E M, am 15. Mai 1966 die Dienstanweisung (DA) 4/66 "zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der DDR".

    Etwaige Beschlüsse des Kollegiums seien jedenfalls nicht kausal für die von Minister M befohlene Dienstanweisung 4/66.

    Den Mitgliedern des Kollegiums war der Inhalt der Dienstanweisung 4/66 keineswegs gleichgültig.

    Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass die Dienstanweisung 4/66 auch Bereiche berührte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der vom Kläger geleiteten Hauptverwaltung Aufklärung fielen.

    Daher besaß der Kläger ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise des Ministeriums für Staatssicherheit, um sich vor Augen führen zu können, dass die Dienstanweisung 4/66 in der oben festgestellten Weise gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstieß.

    VII. Da die vollständige Aberkennung der Entschädigungsrente bereits aus den genannten Gründen rechtmäßig ist, war die Zustimmung des Klägers zum Beschluss 4/66 im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.

  • EuGH, 15.03.1967 - 9/66
    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Auf der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 sei unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 festgelegt worden, dass die DA 4/66 "hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen" sei.

    Der Kläger hat zu dem Inhalt der Beschlüsse 4/66, 5/66 und 9/66 unter anderem Folgendes ausgeführt: Wenn ich überhaupt in solchen Sitzungen etwas beigetragen habe, dann habe ich beispielsweise zu einem politischen Vorgang in der Bundesrepublik referiert.

    Zum Beschluss 9/66 hat der Kläger unter anderem ausgeführt: Ich kann das zu diesem Punkt und zu diesem Fall nicht sagen.

    Frage: Was bedeutet die Formulierung unter Ziffer 4 des Beschlusses 9/66 in der Kollegiumssitzung am 11. November 1966 "zu überprüfen"? Antwort: Was dort im Einzelnen festgelegt wurde, das weiß ich nicht.

    Im vorliegenden Fall ist die vollständige Aberkennung der Entschädigungsrente bereits durch das folgende Verhalten des Klägers gerechtfertigt: ? die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 5/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 25. April 1966 (Ziffer 1: "den Vorlagen über Maßnahmen zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen wird grundsätzlich zugestimmt") ? die Zustimmung des Klägers zu dem Beschluss 9/66 in der Sitzung des Kollegiums des MfS am 11. November 1966 (Ziffer 4: " ... die DA 4/66 über die operativen Maßnahmen zur Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der DDR ... sind hinsichtlich ihrer Erfüllung und konsequenten Durchsetzung zu überprüfen").

    Er hat auch nicht konkret behauptet, gerade an der Zustimmung zu den Punkten 5/66 (Sitzung vom 25. April 1966) und 9/66 (Sitzung vom 11. November 1966) nicht teilgenommen zu haben.

    b) Durch die Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 hat der Kläger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    c) Mit der Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 hat der Kläger in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

    Die Kammer schließt sich zur Auslegung des Begriffs "Verstoß" in § 5 ERG der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wie sie etwa im Urteil vom 23. Oktober 2003 Ausdruck gefunden hat (Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R): Als Mitglied des MfS-Kollegiums hat der Kläger durch seine Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 die genannten Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit jedenfalls durch Rat oder Tat gefördert.

    Auch dort wurden vom Kollegium keine Weisungen gegeben, sondern Vorlagen beraten." Die Sitzungsprotokolle vom 25. April 1966 und vom 11. November 1966 bestätigen, dass sich die Mitglieder des Kollegiums des MfS auch im Zusammenhang mit den Beschlüssen 5/66 oder 9/66 nach diesen Grundsätzen verhalten haben.

    Der Folgebeschluss 9/66 vom 11. November 1966 zeigt, dass die Mitglieder des Kollegiums die Reaktion des Ministers auf ihre Ratschläge im Beschluss 5/66 nicht unbeteiligt zur Kenntnis nahmen.

    Ausweislich der Protokolle hat "das" Kollegium die Beschlüsse 5/66 und 9/66 gefasst und nicht nur einzelne Mitglieder.

    Die Zustimmung des Klägers zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 war nicht mit der rechtlichen Ambivalenz behaftet, wie sie vom Bundesverfassungsgericht beschrieben wird.

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 52/02 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Verstoß gegen die

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Diese Wortwahl wird auch vom Bundessozialgericht praktiziert, etwa im Urteil vom 23. Oktober 2003 (Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R: "Kürzung um 100 vH; damit sind zugleich auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung gegeben").

    Die Kammer schließt sich zur Auslegung des Begriffs "Verstoß" in § 5 ERG der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wie sie etwa im Urteil vom 23. Oktober 2003 Ausdruck gefunden hat (Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R): Als Mitglied des MfS-Kollegiums hat der Kläger durch seine Zustimmung zu den Beschlüssen 5/66 und 9/66 die genannten Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit jedenfalls durch Rat oder Tat gefördert.

    Beurteilungsmaßstäbe sind einerseits das objektive Ausmaß an Verantwortlichkeit und Gestaltungsmöglichkeiten des Berechtigten im staatlichen System der DDR und andererseits die Schwere des ihn persönlich treffenden Schuldvorwurfs (vergleiche die Entscheidung des BSG vom 23. Oktober 2003, Aktenzeichen: B 4 RA 52/02 R).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1995 die Voraussetzungen dieses speziellen Strafverfolgungshindernisses unter anderem wie folgt definiert (Az: 2 BvL 19/91, 2 BvR 1206/91, 2 BvR 1584/91, 2 BvR 2601/93, Fundstelle: elektronische Entscheidungssammlung juris): Die Strafbarkeit der Spionage weist eine Eigentümlichkeit auf, die sie von anderen strafbaren Delikten unterscheidet: Im allgemeinen ahndet der Staat mit dem Strafrecht Handlungen, die einem ethischen Minimum widersprechen.
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 43/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Die Beklagte ist damit von der Rechtslage ausgegangen, wie sie vom Bundessozialgericht im Urteil vom 31. Oktober 2002 festgestellt worden ist (Aktenzeichen: B 4 RA 43/01 R, Fundstelle: elektronische Entscheidungssammlung juris).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Deswegen verbietet - entgegen der Ansicht des Klägers - der in der verfassungsmäßigen Ordnung des GG begründete "Wiedergutmachungsgedanke" geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit selbst missachtet haben (vgl BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Deswegen verbietet - entgegen der Ansicht des Klägers - der in der verfassungsmäßigen Ordnung des GG begründete "Wiedergutmachungsgedanke" geradezu, staatliche Wiedergutmachung solchen früheren Opfern des NS-Regimes - ungeschmälert - zu belassen, die in Ausübung von Macht in einer Staatspartei oder in dem von dieser dirigierten Staatsgebilde gerade diese Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit selbst missachtet haben (vgl BVerfGE 22, 387, 418 f; 12, 264, 271).
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    In der Folgezeit entschied das Bundessozialgericht in mehreren Parallelverfahren, dass die Bescheide der Beklagten jeweils auf Grund eines Verfahrensfehlers rechtswidrig seien, da die Betroffenen vor Erlass der Bescheide nicht ordnungsgemäß angehört worden seien (z.B. Urteile des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998, Aktenzeichen: B 4 RA 78/96 R oder vom 24. Juli 2001 - Aktenzeichen: B 4 RA 2/01 R, Fundstelle: elektronische Entscheidungssammlung juris).
  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    Die Beklagte hat damit die Maßstäbe eingehalten, die vom Bundessozialgericht für eine solche Anhörung nach dem ERG aufgestellt worden sind (vergleiche die bereits zitierte Entscheidung vom 31. Oktober 2002, Aktenzeichen: B 4 RA 15/01).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

    Auszug aus SG Berlin, 21.03.2005 - S 35 RA 3631/92
    d. Ferner muss er die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ergab e. und er muss zurechnungsfähig gewesen sein im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 104 Nr. 2, 827 Bürgerliches Gesetzbuch) Die Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung dieser Rechtsprechung an (vergleiche bereits das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 1997, Aktenzeichen: 4 RA 23/96, Fundstelle: elektronische Entscheidungssammlung juris).
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - L 8 R 437/05

    Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 wurde das Verfahren bezüglich der vorläufigen Aberkennung der Entschädigungsrente zur gesonderten Entscheidung abgetrennt (S 35 RA 3631/92 W 97-1); mit Urteil vom 16. September 1999 entsprach das SG dem klägerischen Begehren und hob unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1997 (4 RA 23/96, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8850 § 5 Nr. 1) die "vorläufige" Aberkennung der Entschädigungsrente auf.
  • SG Berlin, 09.06.2006 - S 35 RA 5653/97

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Begrenzung des Arbeitsentgelts während einer

    Der Behörde war der Nachweis gelungen, dass ein langjähriger Leiter der Hauptverwaltung Aufklärung des MfS gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte (Aktenzeichen S 35 RA 3631/92 W 97, Fundstelle: elektronische Entscheidungssammlung juris und Homepage des Berliner Sozialgerichts www.berlin.de/sg Rubrik "Pressemitteilungen und aktuelle Entscheidungen").
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