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   SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11   

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SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11 (https://dejure.org/2012,12122)
SG Dresden, Entscheidung vom 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11 (https://dejure.org/2012,12122)
SG Dresden, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - S 40 AS 5435/11 (https://dejure.org/2012,12122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze nach § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II; Ermittlung der Angemessenheit der Heizkosten getrennt von der Angemessenheit der sogenannten Bruttokaltmiete; Analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zur Ermittlung der Aufteilung einheitlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Alleinstehende "Hartz-IV"-Empfänger in Dresden haben Anspruch auf höchstens 288,45 € (zzgl. angemessener Heizkosten) für die Kosten der Unterkunft

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Nach der gesetzlichen Konzeption bestehen keine Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume der Verwaltung (vgl. hierzu statt vieler BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R, (Duisburg), juris; a.A. offensichtlich SächsLSG, Beschl. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER, juris).

    Sodann ist der Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung zu ermitteln, die den vorgenannten Kriterien entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vergleiche zuletzt BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R, juris).

    Bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten hat sich die Kammer maßgeblich an dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.12.2011 (B 4 AS 19/11 R, juris) orientiert und dabei die diesen Vorgaben entsprechende, durch das I.-Institut anhand des Mietspiegeldatensatzes erstellte Tabelle auf Seite 13 der Stellungnahme I vom 16.2.2012 verwendet.

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, die Angemessenheit der Heizkosten getrennt von der Angemessenheit der sogenannten Bruttokaltmiete zu ermitteln ist (grundlegend BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R und BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, dort insb. Randnummer 24 ff, beide zitiert nach juris), musste im vorliegenden Fall festgestellt werden, wie hoch die Bruttokaltmiete einerseits und die Heizkosten der Klägerin andererseits tatsächlich sind.

    Zu den Heizkosten kann sich die Kammer auf die Feststellung beschränken, dass die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin unter den Werten liegen, die sich errechneten, wenn man die oberen Grenzwerte des bundesweiten Heizspiegels 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 als Vergleichsmaßstab für unangemessene Heizkosten heranzöge (vgl. BSG, Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R und BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, beide juris ).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Die Bedingungen, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung nennt, sind damit gleichsam als Eckpunkte oder "Mindeststandards" (so auch BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, dort Rn. 24) zu verstehen, die bei einer Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze mindestens erfüllt sein müssen, damit die verfassungsrechtlich garantierten Rechte von Sozialleistungsempfängern, die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine gesetzliche Ausprägung erfahren haben, in der konkreten Anwendung dieses Gesetzes hinreichende Berücksichtigung finden.

    Die Kammer folgt dem Bundessozialgericht zwar dahingehend, dass der Grundsicherungsträger, der nicht über ein schlüssiges Konzept verfügt, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten ist, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, dort Rn. 25).

  • LSG Sachsen, 29.05.2012 - L 7 AS 24/12

    Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Nach der gesetzlichen Konzeption bestehen keine Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume der Verwaltung (vgl. hierzu statt vieler BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R, (Duisburg), juris; a.A. offensichtlich SächsLSG, Beschl. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER, juris).

    Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht einer solchen Methode, bei der zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze grundsätzlich auch die abstrakte Verfügbarkeit von Wohnungen bereits in der Berechnung selbst berücksichtigt wird, nicht entgegen (vgl. dazu auch die Ausführungen des SächsLSG, Beschl. v. 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER, dort insb. S.18, juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Der Mietspiegeldatensatz war weder um die bereits vermieteten Wohnungen zu bereinigen, noch waren die Preise früherer Mietvertragsabschlüsse zu inflationieren (vgl. BSG, Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, dort Rn. 22).
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Zu den Heizkosten kann sich die Kammer auf die Feststellung beschränken, dass die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin unter den Werten liegen, die sich errechneten, wenn man die oberen Grenzwerte des bundesweiten Heizspiegels 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 als Vergleichsmaßstab für unangemessene Heizkosten heranzöge (vgl. BSG, Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R und BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, beide juris ).
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Die Kammer ist außerdem der Auffassung, dass als vorrangige Möglichkeit vor Heranziehung der Wohngeldtabelle zunächst ein Rückgriff auf den qualifizierten Mietspiegel für Dresden vorzunehmen ist, um aus den vom Beklagten gelieferten Daten selbst ein schlüssiges Konzept zu erstellen (so auch BSG, Urt. v. 18.2.2010, B 14 AS 73/08 R, juris, dort Rn. 29).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Es bestehen außerdem keine Bedenken dagegen, bei den kalten Betriebskosten die Durchschnittswerte anzusetzen, die in der kommunalen Bürgerumfrage 2010 mit durchschnittlich 1, 16 EUR pro Quadratmeter ermittelt worden sind (so auch BSG, Urt. v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, juris, dort Orientierungssatz Nr. 5).
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Der Klägerin war damit hinreichend verdeutlicht, dass der Beklagte die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft in der neuen Wohnung für unangemessen hält (vgl. BSG, Urt. v. 6.4.2011, B 4 AS 119/10 R, juris, dort Rn. 39).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Angemessenheitsprüfung anhand

    Auszug aus SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11
    Jedenfalls aber bei der Ausstattungsklasse vier und fünf lässt sich nach Auffassung der Kammer noch nicht feststellen, dass diese grundsätzlich zu "luxuriös" für SGB II-Leistungsempfänger wäre und eine Herausnahme der gesamten Baualtersklasse aus den Berechnungen rechtfertigen könnte (vgl. auch BSG, Urt. v. 13.4.2011, B 14 AS 85/09 R, juris, dort Rn. 23).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

  • SG Dresden, 16.12.2011 - S 10 AS 6969/11

    Ablehnung einer unbefristeten vorläufigen Bewilligung der Übernahme höherer

  • SG Dresden, 01.06.2012 - S 40 AS 5436/11

    Alleinstehende "Hartz-IV"-Empfänger in Dresden haben Anspruch auf höchstens

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • LSG Sachsen, 19.12.2013 - L 7 AS 637/12

    SGB II-Leistungen: Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für

    - Die Größen der Wohnflächen für Ein- bis Drei-Personen-Haushalte entsprechen den in Abschnitt II Ziffer 2.1.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 10.11.1999 (VwV-SächsTGV; zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19.12.2011, SächsABl. SDr. S.1702) festgelegten angemessenen Wohnungsgrößen, die als Orientierungshilfe für Wohnflächen dienen, die für umzugswillige Beamte als angemessen angesehen werden (ebenso: SG Dresden, Urteile vom 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11, juris, RdNr. 68 und vom 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10).
  • SG Dresden, 10.09.2013 - S 49 AS 8234/10

    Angemessenheit der Heizkosten nach dem SGB II; Verfassungsnäßigkeit der

    Ihrer unmittelbaren Anwendung durch das Gericht steht allerdings entgegen, dass ihre Geltung im gesamten Freistaat Sachsen nicht sichergestellt ist, weil das Sächsische Staatsministerium für Soziales gegenüber den Optionskommunen nicht weisungsbefugt ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 1. Juni 2012 - S 40 AS 5435/11 -, juris (Rn. 68)).

    Es spricht wenig dafür, dass für den Leistungsempfänger eine höhere Grenze gelten muss (SG Dresden, Urteil vom 1. Juni 2012 - S 40 AS 5435/11 -, juris (Rn. 68)).

    Nicht ausreichend valide sind die Daten zur Berechnung der Leerstandsreserve (SG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - S 10 AS 6969/11 ER -, juris (Rn. ); Urteil vom 1. Juni 2012 - S 40 AS 5435/11 -, juris (Rn. S. 15)).

  • SG Dresden, 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09

    Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete für einen 1-Personen-Haushalt im

    Der ohne Einbeziehung der guten Wohnlagen berechnete Mittelwert bietet gleichwohl noch die Gewähr, dass Wohnraum zu diesem Preis über den gesamten Vergleichsraum von D. hinweg ohne die Gefahr einer Segregation (Ghettobildung) verfügbar ist (so auch SG Dresden, Urteil vom 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie bereits zuvor die 40. Kammer ist jedoch auch die 29. Kammer der Auffassung, dass sich jedenfalls bei den Ausstattungsklassen 4 und 5 nicht feststellen lässt, dass diese für Grundsicherungsempfänger zu "luxuriös" wären und so die Herausnahme dieser gesamten Baualtersklasse aus der Ermittlung rechtfertigen könnte (SG Dresden, Urteil vom 01.06.2012 - B 40 AS 5435/11 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch BSG, Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R - (Berlin) zitiert nach Juris Randnr. 23 und - B 14 AS 32/09 R - (Berlin) zitiert nach Juris Randnr. 24 m.w.N.).

  • SG Dresden, 16.12.2013 - S 12 AS 2150/12

    Leistungsgewährung in Form der Kostenübernahme von Unterkunft und Heizung

    Die Kammer legt das Wohnungsmarktmodell, wie es im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 seinen Niederschlag gefunden hat, dem vorliegenden Urteil nicht zugrunde und teilt die grundlegenden Annahmen des IWU-Gutachtens bereits in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht, so dass es im Ergebnis auf die zahl- und detailreich geäußerte Kritik an der konkreten Vorgehensweise des Gutachtens nicht streitentscheidend ankommt, wobei sämtliche Kammern des Sozialgerichts soweit ersichtlich, die sich bisher mit dem Konzept inhaltlich in Entscheidungen auseinandergesetzt haben, es letztlich als unschlüssig verworfen haben (vgl. beispielhaft: SG Dresden, U. v. 2.11.2011, S 10 AS 4150/10; B. v. 16.12.2011, S 10 AS 6969/11 ER; Urteil vom 17.12.2012, S 29 AS 4546/11; Urteil vom 18.9.2012, S 38 AS 5649/09; U. v. 1.6.2012, S 40 AS 5435/11).

    Die Kammer sieht daher von einer weitergehenden Darstellung ab und verweist ergänzend auf die überzeugenden Ausführungen dazu etwa im Urteil der 40. Kammer vom 1.6.2012, S 40 AS 5435/11, S. 15 - 25).

    Es kann daher die rechtliche Frage dahinstehen, inwieweit es Gerichten obliegt, als nicht schlüssig eingestufte Konzepte der Grundsicherungsträger weiter aufzugreifen und nachzubessern (vgl. SG Dresden, U. v. 1.6.2012, S 40 AS 5435/11, S. 24).

  • SG Dresden, 18.09.2012 - S 38 AS 17/11

    Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung

    Der ohne Einbeziehung der guten Wohnlagen berechnete Mittelwert bietet gleichwohl noch die Gewähr, dass Wohnraum zu diesem Preis über den gesamten Vergleichsraum von Dresden hinweg ohne die Gefahr einer Segregation (Ghettobildung) verfügbar ist (so auch SG Dresden, Urteil vom 01.06.2012 - S 40 AS 5435/11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie bereits zuvor die 40. Kammer ist jedoch auch die 29. Kammer der Auffassung, dass sich jedenfalls bei den Ausstattungsklassen 4 und 5 nicht feststellen lässt, dass diese für Grundsicherungsempfänger zu "luxuriös" wären und so die Herausnahme dieser gesamten Baualtersklasse aus der Ermittlung rechtfertigen könnte (SG Dresden, Urteil vom 01.06.2012 - B 40 AS 5435/11 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch BSG, Urteile vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R - (Berlin) zitiert nach Juris Randnr. 23 und - B 14 AS 32/09 R - (Berlin) zitiert nach Juris Randnr. 24 m.w.N.).

  • SG Dresden, 19.11.2012 - S 12 AS 6703/10

    Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Kosten von Unterkunft und

    Die dabei von diesen Kammern ermittelten Obergrenzen für die Bruttokaltmiete unterschreiten die Bruttokaltmiete des Klägers von 295, 17 Euro selbst in dem Fall nicht wesentlich, dass dort auf eine angemessene Wohnfläche von nur 45 m² abgestellt worden ist; auch bei Zugrundelegen dieser Werte hätte dem Kläger daher kein Umzug zum Senken der Unterkunftskosten oblegen, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. So haben etwa die 40. Kammer im Urteil vom 1.6.2012 (S 40 AS 5435/11) und die 29. Kammer im Urteil vom 17.12.2012, S 29 AS 4546/11 eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete von 288, 45 Euro - 6, 41 Euro/m² bruttokalt - angenommen für die Monate Januar bis Mai 2011 (40. Kammer) bzw. Januar bis November 2010 (29. Kammer), jeweils bei Zugrundelegen von 45 m².

    Soweit die 40. Kammer noch mit Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) deutlich geringere Werte für Zeiträume in 2007 und Anfang 2009 angenommen und bei 50 m² Wohnfläche insgesamt bruttokalt 281 Euro beziffert hatte, erfolgten die dortigen Annahmen noch im Vorfeld des IWU-Gutachtens vom 24.10.2011 und Erlass des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011; bereits im oben zitierten Urteil vom 1.6.2012 (S 40 AS 5435/11) wurden für 2011 bei Annahme von 45 m² bruttokalt 288, 45 Euro zugrunde gelegt.

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