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   SG Berlin, 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10 ER   

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https://dejure.org/2010,30144
SG Berlin, 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10 ER (https://dejure.org/2010,30144)
SG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10 ER (https://dejure.org/2010,30144)
SG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2010 - S 49 SO 1232/10 ER (https://dejure.org/2010,30144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 Abs 5 S 1 SGB 12, § 32 Abs 5 S 2 SGB 12, § 32 Abs 5 S 4 SGB 12, § 42 S 1 Nr 4 SGB 12, GG
    Sozialhilfe - Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und Pflegeversicherung - Angemessenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen eines Versicherungsunternehmens durch den Träger der Grundsicherung im Alter; Anforderungen an Darlegung der Angemessenheit von Beiträgen der Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hessen, 14.12.2009 - L 7 SO 165/09

    Sozialhilfe - Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und

    Auszug aus SG Berlin, 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10
    Grundsätzlich angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB 12 sind Aufwendungen in Höhe des sogenannten Basistarifs, welcher hinsichtlich des Leistungsniveaus dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und nur in dieser Höhe mit dem existenzsichernden Charakter der Sozialhilfeleistungen in Einklang steht, ohne dass hierdurch gegen Verfassungsrecht verstoßen würde (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - L 7 SO 165/09 B - ).

    Grundsätzlich angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII sind Aufwendungen in Höhe des sogenannten Basistarif, welcher hinsichtlich des Leistungsniveaus dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und nur in dieser Höhe mit dem existenzsichernden Charakter der Sozialhilfeleistungen in Einklang steht, ohne dass hierdurch gegen Verfassungsrecht verstoßen würde (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - L 7 SO 165/09 B - Juris Rn. 55 ff.).

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus SG Berlin, 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10
    Soweit die hierfür aufgestellten Voraussetzungen hingegen verneint werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 17/06 R - Juris), ist dies vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2008 - 1 BvR 1665/07 - Juris Rn. 10).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Berlin, 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10
    Eine solche Gefahr besteht grundsätzlich dann, wenn eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums droht, weil daraus folgende Beeinträchtigungen nicht mehr nachträglich behoben werden könnten, selbst wenn die Leistungen im Hauptsacheverfahren erstritten und rückwirkend gewährt würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Juris).
  • BVerfG, 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

    Auszug aus SG Berlin, 28.06.2010 - S 49 SO 1232/10
    Soweit die hierfür aufgestellten Voraussetzungen hingegen verneint werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2007 - B 1 KR 17/06 R - Juris), ist dies vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2008 - 1 BvR 1665/07 - Juris Rn. 10).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 23 SO 268/12

    Angemessenheit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt (S 49 SO 1232/10 ER), die hiergegen erhobene Beschwerde ist vom 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. August 2010 zurückgewiesen worden.

    Zur Begründung hat es auf die Ausführungen mit dem Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit S 49 SO 1232/10 ER verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges des Beklagten (Band V und VI) sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen S 49 SO 401/10, S 49 SO 3124/09 ER, S 49 SO 2204/09 ER sowie S 49 SO 1232/10 ER/L 15 SO 133/10 B ER verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

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