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   SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15   

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https://dejure.org/2015,66947
SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15 (https://dejure.org/2015,66947)
SG Augsburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - S 5 AL 273/15 (https://dejure.org/2015,66947)
SG Augsburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2015 - S 5 AL 273/15 (https://dejure.org/2015,66947)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Lösung des unbefristeten

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Ein wichtiger Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 98/03 R).
  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Insbesondere wenn sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung nicht wehren kann, ist das Interesse an einer Abfindung im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen (BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 47/05 R).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Auch das Alter eines Arbeitnehmers stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III dar (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1989, 7 RAr 86/88).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 25/96; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.03.2014, L 9 AL 253/10).
  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Der Arbeitnehmer muss also einen wichtigen Grund haben, das Beschäftigungsverhältnis gerade zum gewählten Zeitpunkt zu lösen (BSG, Urteil vom 05.06.1997, 7 RAr 22/96 m.w.N.).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Ferner müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart (BSG, Urteil vom 13.03.1997, 11 RAr 17/96).
  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R).
  • LSG Bayern, 13.03.2014 - L 9 AL 253/10

    Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kann einen Beendigungsgrund im

    Auszug aus SG Augsburg, 11.12.2015 - S 5 AL 273/15
    Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 25/96; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.03.2014, L 9 AL 253/10).
  • LSG Bayern, 15.02.2017 - L 10 AL 25/16

    Eintritt der Sperrzeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2015, Az: S 5 AL 273/15, aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06.07.2015, 17.07.2015 und 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2015 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zu gewähren.
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