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   SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18   

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SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18 (https://dejure.org/2018,18051)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.06.2018 - S 5 AL 352/18 (https://dejure.org/2018,18051)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - S 5 AL 352/18 (https://dejure.org/2018,18051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 330 Abs 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 1 SGB 3, § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3, § 236b SGB 6
    Überprüfungsverfahren - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Abschluss Altersteilzeitvertrag - geplanter nahtloser Übergang in die Altersrente mit Rentenabschlag - wichtiger Grund - nachträgliche Änderung der Rechtslage - Inanspruchnahme der Altersrente für besonders ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Rücknahme eines Sperrzeitbescheids

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Vielmehr habe er an ein älteres Urteil des 7. Senats vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R) angeknüpft und dieses konkretisiert.

    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSG, Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 ff. - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 ff. - nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).

    Denn für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, hier also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 16 - nach Juris; Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 22 - nach Juris).

    Bereits mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R) hatte das Bundesozialgericht entschieden, löse ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, so könne er sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er nach der Altersteilzeit nahtlos, ohne "Umweg" über den Bezug von Arbeitslosengeld, in den Ruhestand wechseln will und dies auch prognostisch möglich erscheint (a.a.O., Rdnr. 12 ff. - nach Juris).

    Auch die Beklagte hatte die Aussagen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 21.7.2009 als solche nicht infrage gestellt - sondern offenkundig nur missverstanden: Das Bundesozialgericht hatte ausgeführt, ein wichtiger Grund bestehe "nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll" (B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 14 - nach Juris).

    Denn in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitslose im Anschluss an die Altersteilzeit nicht nahtlos Rente beantragt, sondern sich arbeitslos gemeldet (vgl. zum Sachverhalt: B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 2 - nach Juris); dennoch hat das Bundessozialgericht einen wichtigen Grund für möglich gehalten.

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    2) Erlässt die Agentur für Arbeit in einer solchen Konstellation einen Bescheid, mit dem sie zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe feststellt, kann der Arbeitslose in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Rücknahme des Sperrzeitbescheids verlangen - und zwar selbst dann, wenn die Sperrzeit zeitlich vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R) liegt; § 330 Abs. 1 SGB III steht dem nicht entgegen.

    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSG, Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 ff. - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 ff. - nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).

    Denn für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, hier also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 16 - nach Juris; Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 22 - nach Juris).

    Weder kann ein zu diesem Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachträglich entfallen noch lässt sich umgekehrt die Arbeitsaufgabe durch einen erst später eintretenden Umstand rückwirkend rechtfertigen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 18 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 21 ff. - nach Juris; Valgolio in: Hauck/Noftz , SGB III, § 159 Rdnr. 178).

    Die Literatur hat dem Urteil einhellig zugestimmt (vgl. die Nachweise bei BSG, Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 - nach Juris).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Denn für die Prüfung des wichtigen Grundes sind ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, hier also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 16 - nach Juris; Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 22 - nach Juris).

    Weder kann ein zu diesem Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachträglich entfallen noch lässt sich umgekehrt die Arbeitsaufgabe durch einen erst später eintretenden Umstand rückwirkend rechtfertigen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 18 - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 21 ff. - nach Juris; Valgolio in: Hauck/Noftz , SGB III, § 159 Rdnr. 178).

    Dies hatte das Bundessozialgericht im Übrigen schon früher so entschieden, nämlich mit Urteil vom 17.11.2005 (B 11a/11 AL 69/04 R, Rdnr. 16 und 18 - nach Juris).

  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 118/10 R

    Überprüfungsantrag - Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Für eine "ständige" Rechtsprechung kann bereits ein einziges Urteil des Bundessozialgerichts genügen, wenn die streitige Rechtsfrage damit hinreichend geklärt ist (BSG, Urteil vom 21.6.2011, B 4 AS 118/10 R, Rdnr. 18 - nach Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - L 13 AL 283/12

    Ruhen des Arbeitslosengelds - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags Gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (BSG, Urteil vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08 R, Rdnr. 12 ff. - nach Juris; Urteil vom 12.9.2017, B 11 AL 25/16 R, Rdnr. 17 ff. - nach Juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, L 13 AL 283/12, Rdnr. 28 - nach Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - L 10 AS 1654/13

    Ständige Rechtsprechung - Änderung - erstmalige Begründung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Die Regelung findet hingegen keine Anwendung, wenn es bei Erlass des rechtswidrigen Bescheids noch keine ständige Rechtsprechung gab, auf die die Agentur für Arbeit ihre Auslegung der Norm stützen konnte (so wohl auch BSG, Urteil vom 9.12.2003, B 7 AL 22/03 R, Rdnr. 32 - nach Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 27.6.2003, L 10 AL 472/00, Rdnr. 18 - nach Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013, L 10 AS 1654/13 B PKH, Rdnr. 4 - nach Juris; Düe in: Brand , SGB 111, 7. Aufl., § 330 Rdnr. 6).
  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R

    Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Zeit nach Entstehen der ständigen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Angesichts dessen ist § 330 Abs. 1 SGB III generell eng auszulegen (BSG, Urteil vom 8.2.2007, B 7a AL 2/06 R, Rdnr. 16 - nach Juris; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz , SGB III, § 330 Rdnr. 201).
  • LSG Hessen, 27.06.2003 - L 10 AL 472/00

    Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung im Zugunstenverfahren für die

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Die Regelung findet hingegen keine Anwendung, wenn es bei Erlass des rechtswidrigen Bescheids noch keine ständige Rechtsprechung gab, auf die die Agentur für Arbeit ihre Auslegung der Norm stützen konnte (so wohl auch BSG, Urteil vom 9.12.2003, B 7 AL 22/03 R, Rdnr. 32 - nach Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 27.6.2003, L 10 AL 472/00, Rdnr. 18 - nach Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013, L 10 AS 1654/13 B PKH, Rdnr. 4 - nach Juris; Düe in: Brand , SGB 111, 7. Aufl., § 330 Rdnr. 6).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 99/99 R

    Begriff der ständigen Rechtsprechung iS. von § 152 Abs. 1 AFG

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Eine Rechtsfrage ist hinreichend geklärt, sofern die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt wird, die Rechtslage danach also nicht mehr umstritten ist (BSG, Urteil vom 29.6.2000, B 11 AL 99/99 R, Rdnr. 18 - nach Juris).
  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 22/03 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - Ehegatten-Arbeitsvertrag -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.06.2018 - S 5 AL 352/18
    Die Regelung findet hingegen keine Anwendung, wenn es bei Erlass des rechtswidrigen Bescheids noch keine ständige Rechtsprechung gab, auf die die Agentur für Arbeit ihre Auslegung der Norm stützen konnte (so wohl auch BSG, Urteil vom 9.12.2003, B 7 AL 22/03 R, Rdnr. 32 - nach Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 27.6.2003, L 10 AL 472/00, Rdnr. 18 - nach Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013, L 10 AS 1654/13 B PKH, Rdnr. 4 - nach Juris; Düe in: Brand , SGB 111, 7. Aufl., § 330 Rdnr. 6).
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