Rechtsprechung
   SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,12008
SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08 (https://dejure.org/2009,12008)
SG Duisburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - S 5 AS 93/08 (https://dejure.org/2009,12008)
SG Duisburg, Entscheidung vom 31. März 2009 - S 5 AS 93/08 (https://dejure.org/2009,12008)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,12008) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft für eine 90 qm große Wohnung; Angemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Angemessenheitsgrenzen für einen Ein-Personen-Haushalt; Generelle Anpassung der angemessenen Wohnungsgröße im Fall ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2009 - L 19 AS 62/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Der von der Beklagten für die Kaltmiete zu Grunde gelegte Betrag von EUR 217, 50, aus dem sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ein Quadratmeterpreis von EUR 4, 83 ergibt, ist für das Gebiet der Stadt Essen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Duisburg, Urteile v. 11.7.2007 - S 35 (2) AS 7/05; v. 11.6.2008 - S 7 (2) SO 23/05; v. 10.12.2008 - S 27 AS 221/06; vgl. auch LSG NRW v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter Bestätigung der Essener Angemessenheitsgrenzen für einen 2-Personenhaushalt im Anschluss an SG Duisburg, Urteil v. 23.4.2008 - S 27 AS 154/07, zu finden jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Die genannten Bestimmungen zielen auf die Neuschaffung von barrierefreiem Mietwohnraum und selbstgenutzten Eigenheimen, die jedoch für Empfänger von Transferleistungen nach dem SGB II und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht generell erforderlich sind (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Durch einen Wohnungswechsel des Klägers innerhalb des Stadtgebiets von Essen (zum zumutbaren Umzugsbereich vgl. unter 1. c.) wird die Gemeinschaft mit der 15jährigen Tochter als Begegnungsgemeinschaft jedoch weiterhin ermöglicht (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Insoweit ist es ausreichend - sofern wie hier vorhanden - auf einen qualifizierten Mietspiegel abzustellen (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 15 ff., wonach dann, wenn kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, ein gemessen am örtlichen Wohnungsmarkt "schlüssiges Konzept" nachzuweisen ist; das LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O. versteht die Entscheidung so, dass generell ein schlüssiges Konzept ausreicht; Entscheidungen abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Ferner geht die Kammer davon aus, dass das gesamte Gebiet der Stadt Essen in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als räumlicher Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises heranzuziehen ist (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.).

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen, wonach grundsätzlich das Gebiet einer Kommune in deren kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen den räumlichen Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises bildet, sofern nicht in ländlichen Räumen das Gebiet mehrerer Kommunen zusammengefasst werden muss, um einen sachgerechten Vergleichsmaßstab zu finden (vgl. Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.).

    So würde unter Umständen einem Leistungsbezieher, der in einem sog. "Villenviertel" wohnt, ein Wohnstandard gesichert, der im Vergleich zu Wohnungen im unteren Bereich im gesamten Stadtgebiet höher ist bzw. die einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnisse übersteigt (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.).

    In Bezug auf die Ausstattungsmerkmale geht die Kammer davon aus, dass sich die Ausstattung nicht zwingend nur im untersten, sondern im unteren Bereich zu bewegen hat (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 a.a.O.; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 45a).

    Bei einer Stadt der Größenordnung ab ca. 75.000 Einwohnern kann dies das gesamte Stadtgebiet sein (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O.; vgl. auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 40b).

    Je nach Streckenverlauf kann ein entfernt liegender Stadtteil mit öffentlichen Verkehrsmitteln schneller und besser zu erreichen sein als der benachbarte Stadtteil (vgl. LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009 a.a.O.).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setzt die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft eine Einzelfallprüfung voraus (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 7/07 R; Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de):.

    Bei den Besuchen der Tochter des Klägers ist allerdings nach Einschätzung der Kammer davon auszugehen, dass die nötige zeitliche Erheblichkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG v. 7.11.2006, a.a.O.) gerade noch nicht erreicht ist.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Empfängern von Transferleistungen nur ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad einer Wohnung zusteht (BSG, Urteil v. 7.11.2006, a.a.O.), hält die Kammer Neubauwohnungen bis zu einem Alter von ca. 20 Jahren für nicht angemessen, so dass auf ältere Baualtersgruppen eines Mietspiegels, hier auf die Gebäude mit einem Baujahr bis 1984, abzustellen ist.

    Unter den Schutzbereich des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II fallen insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezuges - z. B. durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 23 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 58 m.w.N.).

  • SG Duisburg, 23.04.2008 - S 27 AS 154/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Das Gericht hat den Beteiligten außerdem die Ergebnisse einer Internetrecherche bei www.immobilienscout24.de und ein Gutachten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) zum Wohnungsmarkt in Essen, sowie die Urteile der 35. Kammer des Sozialgerichts Duisburg vom 11.7.2007 (S 35 (2) AS 7/05), der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 11.6.2008 (S 7 (2) SO 23/05 und der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 23.4.2008 (S 27 AS 154/07) und vom 10.12.2008 (S 27 AS 221/06) zugänglich gemacht.

    Der von der Beklagten für die Kaltmiete zu Grunde gelegte Betrag von EUR 217, 50, aus dem sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ein Quadratmeterpreis von EUR 4, 83 ergibt, ist für das Gebiet der Stadt Essen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Duisburg, Urteile v. 11.7.2007 - S 35 (2) AS 7/05; v. 11.6.2008 - S 7 (2) SO 23/05; v. 10.12.2008 - S 27 AS 221/06; vgl. auch LSG NRW v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter Bestätigung der Essener Angemessenheitsgrenzen für einen 2-Personenhaushalt im Anschluss an SG Duisburg, Urteil v. 23.4.2008 - S 27 AS 154/07, zu finden jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Zur Gewährleistung des Verbleibes im sozialen Umfeld, hält es die erkennende Kammer bei einer solchen Großstadt für ausreichend, wenn im entsprechenden Stadtbezirk - nicht im Stadtteil - oder im Umkreis von 5 Kilometern zum bisherigen Wohnort ausreichend konkrete Unterkunftsalternativen vorhanden sind (vgl. SG Duisburg, Urteil v. 23.4.2008 - S 27 AS 154/07 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setzt die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft eine Einzelfallprüfung voraus (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 7/07 R; Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de):.

    Zwar hat das Bundessozialgericht angedeutet, dass die Unterteilung des Gebietes einer größeren Stadt in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die keine selbständige Einheiten sind, zur Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstab erforderlich sein kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 18/06 R nach www.sozialgerichtsbarkeit.de), dies jedoch in späteren Entscheidungen nicht näher konkretisiert.

    Hinsichtlich des zumutbaren Umzugsbereiches ist in erster Linie der Wohnort/die Gemeinde des Hilfebedürftigen maßgebend (vgl. BSG v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn. 21, a.a.O.).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Insoweit ist es ausreichend - sofern wie hier vorhanden - auf einen qualifizierten Mietspiegel abzustellen (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 15 ff., wonach dann, wenn kein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, ein gemessen am örtlichen Wohnungsmarkt "schlüssiges Konzept" nachzuweisen ist; das LSG NRW, Urteil v. 16.2.2009, a.a.O. versteht die Entscheidung so, dass generell ein schlüssiges Konzept ausreicht; Entscheidungen abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Die Berücksichtigung des gesamten Stadtgebietes führt auch nicht zu Unbilligkeiten, weil Besonderheiten im Einzelfall bei der Bestimmung des zumutbaren Wohnbereiches im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • SG Aachen, 19.11.2007 - S 14 AS 80/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Nach Auffassung der Kammer ergibt sich bereits aus der besonderen Förderungspflicht des Staates gem. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass - unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles - dort ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen muss (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 17.6.2008 - L 20 B 225/07 ER, das bei Wochenendbesuchen von 3 Tagen am Stück alle 14 Tage und zusätzlichen wochenlangen Aufenthalten in den Ferien 50 qm für angemessen hält, zitiert nach www.dejure.org.de; vgl. i.ü. SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007 - S 14 AS 80/07; SG Duisburg, Beschluss v. 31.10.2007 - S 10 AS 90/07 ER, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Nach Auffassung der Kammer ist in einem solchen Fall der eingeschränkten Wahrnehmung des Umgangsrechtes, gerade noch keine Regelmäßigkeit zu bejahen, die eine generelle Anpassung der angemessenen Wohnungsgröße rechtfertigt, da sich diese Situation praktisch nicht von allgemeinen Besuchen durch Gäste unterscheidet (vgl. ähnlich LSG NRW, Beschluss v. 17.6.2008, a.a.O.; vgl. zum Kriterium der zeitlichen Erheblichkeit auch SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007, a.a.O.).

  • SG Duisburg, 11.07.2007 - S 35 (2) AS 7/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Das Gericht hat den Beteiligten außerdem die Ergebnisse einer Internetrecherche bei www.immobilienscout24.de und ein Gutachten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) zum Wohnungsmarkt in Essen, sowie die Urteile der 35. Kammer des Sozialgerichts Duisburg vom 11.7.2007 (S 35 (2) AS 7/05), der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 11.6.2008 (S 7 (2) SO 23/05 und der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 23.4.2008 (S 27 AS 154/07) und vom 10.12.2008 (S 27 AS 221/06) zugänglich gemacht.

    Der von der Beklagten für die Kaltmiete zu Grunde gelegte Betrag von EUR 217, 50, aus dem sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ein Quadratmeterpreis von EUR 4, 83 ergibt, ist für das Gebiet der Stadt Essen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Duisburg, Urteile v. 11.7.2007 - S 35 (2) AS 7/05; v. 11.6.2008 - S 7 (2) SO 23/05; v. 10.12.2008 - S 27 AS 221/06; vgl. auch LSG NRW v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter Bestätigung der Essener Angemessenheitsgrenzen für einen 2-Personenhaushalt im Anschluss an SG Duisburg, Urteil v. 23.4.2008 - S 27 AS 154/07, zu finden jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • SG Duisburg, 11.06.2008 - S 7 (2) SO 23/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Das Gericht hat den Beteiligten außerdem die Ergebnisse einer Internetrecherche bei www.immobilienscout24.de und ein Gutachten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) zum Wohnungsmarkt in Essen, sowie die Urteile der 35. Kammer des Sozialgerichts Duisburg vom 11.7.2007 (S 35 (2) AS 7/05), der 7. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 11.6.2008 (S 7 (2) SO 23/05 und der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburgs vom 23.4.2008 (S 27 AS 154/07) und vom 10.12.2008 (S 27 AS 221/06) zugänglich gemacht.

    Der von der Beklagten für die Kaltmiete zu Grunde gelegte Betrag von EUR 217, 50, aus dem sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ein Quadratmeterpreis von EUR 4, 83 ergibt, ist für das Gebiet der Stadt Essen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Duisburg, Urteile v. 11.7.2007 - S 35 (2) AS 7/05; v. 11.6.2008 - S 7 (2) SO 23/05; v. 10.12.2008 - S 27 AS 221/06; vgl. auch LSG NRW v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter Bestätigung der Essener Angemessenheitsgrenzen für einen 2-Personenhaushalt im Anschluss an SG Duisburg, Urteil v. 23.4.2008 - S 27 AS 154/07, zu finden jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2008 - L 20 B 225/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Nach Auffassung der Kammer ergibt sich bereits aus der besonderen Förderungspflicht des Staates gem. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass - unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles - dort ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen muss (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 17.6.2008 - L 20 B 225/07 ER, das bei Wochenendbesuchen von 3 Tagen am Stück alle 14 Tage und zusätzlichen wochenlangen Aufenthalten in den Ferien 50 qm für angemessen hält, zitiert nach www.dejure.org.de; vgl. i.ü. SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007 - S 14 AS 80/07; SG Duisburg, Beschluss v. 31.10.2007 - S 10 AS 90/07 ER, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Nach Auffassung der Kammer ist in einem solchen Fall der eingeschränkten Wahrnehmung des Umgangsrechtes, gerade noch keine Regelmäßigkeit zu bejahen, die eine generelle Anpassung der angemessenen Wohnungsgröße rechtfertigt, da sich diese Situation praktisch nicht von allgemeinen Besuchen durch Gäste unterscheidet (vgl. ähnlich LSG NRW, Beschluss v. 17.6.2008, a.a.O.; vgl. zum Kriterium der zeitlichen Erheblichkeit auch SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007, a.a.O.).

  • SG Duisburg, 31.10.2007 - S 10 AS 90/07

    Angemessenheit der Aufwendungen für eine Mietwohnung i.R.d. Gewährung von

    Auszug aus SG Duisburg, 31.03.2009 - S 5 AS 93/08
    Nach Auffassung der Kammer ergibt sich bereits aus der besonderen Förderungspflicht des Staates gem. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass - unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles - dort ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen muss (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 17.6.2008 - L 20 B 225/07 ER, das bei Wochenendbesuchen von 3 Tagen am Stück alle 14 Tage und zusätzlichen wochenlangen Aufenthalten in den Ferien 50 qm für angemessen hält, zitiert nach www.dejure.org.de; vgl. i.ü. SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007 - S 14 AS 80/07; SG Duisburg, Beschluss v. 31.10.2007 - S 10 AS 90/07 ER, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - L 12 AS 77/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2008 - L 9 B 148/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BVerwG, 11.09.2000 - 5 C 9.00

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • SG Fulda, 27.01.2010 - S 10 AS 53/09

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - erhöhter Wohnflächenbedarf durch

    So führt das SG Duisburg in seiner Entscheidung vom 31.03.2009 (Az.: S 5 AS 93/08, zit. nach juris), aus, dass bereits aus der besonderen Förderungspflicht des Staates gem. Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass - unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles - ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen müsse.
  • SG Duisburg, 10.02.2011 - S 5 AS 252/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Nach Auffassung und ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, auf die ergänzend verwiesen wird (vgl. Urteil v. 31.3.2009 - S 5 AS 93/08; Urteil v. 30.4.2009 - S 5 AS 259/08), ist die Referenzmiete von EUR 217, 50 auch nicht zu beanstanden.

    Die E. Angemessenheitsgrenzen wurden bereits durch das LSG NRW (Urteil v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08) und das BSG (Urteil v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09, beide unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) bestätigt (vgl. in Anwendung derselben Methodik für einen Ein-Personen-Haushalt ausdrücklich: SG Duisburg, Urteile v. 11.7.2007 - S 35 (2) AS 7/05; v. 11.6.2008 - S 7 (2) SO 23/05; v. 10.12.2008 - S 27 AS 221/06; v. 31.3.2009 - S 5 AS 93/08; v. 30.4.2009 - S 5 AS 259/08).

  • SG Duisburg, 26.10.2010 - S 38 (27) AS 514/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Insofern schließt sich die Kammer hinsichtlich der Berechnung des zu ermittelnden qm-Preises für einen Ein-Personen-Haushalt aufgrund des E. Mietspiegels nach eigener Prüfung der Berechnung des Sozialgerichts Duisburg in seinem Urteil vom 31.03.2009 - S 5 AS 93/08 - (abrufbar unter www.sozialgerichtsgbarkeit.de) an.
  • SG Freiburg, 16.03.2010 - S 21 AS 5220/07

    Arbeitslosengeld II - temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen Elternteil und Kind

    Grundsätzlich dagegen haben sich etwa das SG Duisburg (Urteil vom 31.3.2009, Az. S 5 AS 93/08 - juris ), das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5.12.2008, Az. L 25 B 2022/08 ER - juris ), das SG Berlin (Beschluss vom 2.10.2008, S 130 AS 27001/08 ER - juris ) und das SG Lüneburg (Beschluss vom 31.7.2007, Az. S 30 AS 968/07 ER - juris ) ausgesprochen.
  • SG Duisburg, 06.04.2010 - S 5 AS 1118/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Für eine alleinstehende Person war unter Berücksichtigung der o. g. Grundsätze des BSG nach Auffassung der Antragsgegnerin, der ständigen Rechtsprechung der 5. Kammer (vgl. nur Urteil v. 31.3.2009 - S 5 AS 93/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), sowie vor allem anderen der höchstrichterlich bestätigten (vgl. Urteil v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) Rechtsprechung des LSG NRW (vgl. Urteil v. 16.2.2009 - L 19 AS 62/08; a.A. wohl der 20. Senat des LSG NRW in einer unveröffentlichten Entscheidung) bis zum 31.12.2009 eine Wohnungsgröße von maximal 45 qm Wohnfläche angemessen.
  • SG Berlin, 22.04.2010 - S 128 AS 11433/08

    Arbeitslosengeld II; Unterkunfts- und Heizkosten; Ermittlung der

    So folgert das Sozialgericht (SG) Duisburg in seiner Entscheidung vom 31. März 2009 (S 5 AS 93/08 - juris) aus der besonderen Förderungspflicht des Staates aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass - unter der Voraussetzung einer gewissen Regelmäßigkeit und zeitlichen Erheblichkeit der Anwesenheit von Kindern im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles - ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bestehen müsse.
  • SG Bremen, 31.05.2010 - S 23 AS 987/10

    Gewährung der darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution im Wege des

    Die Kammer folgert dies - wie schon das SG Duisburg - aus einer besonderen Förderungspflicht des Staates gem. Art. 6 Abs. 1 GG (Urteil vom 31. März 2009 - S 5 AS 93/08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht