Rechtsprechung
SG Detmold, 03.03.2010 - S 5 KR 307/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Anspruch auf Versorgung mit einer Oberschenkelprothese unter Einbeziehung eines C-Leg-Kniegelenksystems - Nutzung der Gebrauchsvorteile als Voraussetzung für die Versorgung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer Person mit einem Aktivitätsgrad der Klasse 3 auf Versorgung mit einer Oberschenkelprothese unter Einbeziehung eines C-Leg-Kniegelenksystems; Möglichkeit der Nutzung der Gebrauchsvorteile eines C-Leg-Kniegelenksystems als Voraussetzung für die Versorgung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Prothese im Wert von 25.000 Euro muss unter bestimmten Bedingungen von der Krankenkasse übernommen werden
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem …
Auszug aus SG Detmold, 03.03.2010 - S 5 KR 307/07
Das BSG hat hierzu in der Entscheidung vom 06.06.2002 (B 3 KR 68/01 R) ausgeführt, dass zwar die zusätzliche Standsicherheit, die durch die automatische Steuerung der Prothese erzielt wird, zum Teil sicher auch durch eine größere Vorsicht kompensiert werden kann und - was für den Kläger besonders zutreffen dürfte - durch ein entsprechendes kraftaufwändiges und raumgreifendes Gangbild erreicht wird. - BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R
Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter …
Auszug aus SG Detmold, 03.03.2010 - S 5 KR 307/07
Da mit der Prothese der Ausgleich der Behinderung erfolgen soll, indem die nicht vorhandene Gliedmaße künstlich ersetzt wird, hat die Prüfung des Anspruchs anhand des § 33 Abs. 1 S. 1, dritte Alternative SGB V zu erfolgen, so dass die Frage, ob durch den Einsatz des streitigen Hilfsmittels noch Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erfüllt werden, nicht in der Intensität zu ermitteln ist, wie dies bei Hilfsmitteln, die lediglich den mittelbaren Ausgleich von Behinderungen betreffen, der Fall ist (vgl. Urteil des BSG v. 25.06.2009, B 3 KR 2/08 R).