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Rechtsprechung
   SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08   

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https://dejure.org/2011,74351
SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2011,74351)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2011,74351)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 15. März 2011 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2011,74351)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatz für bei

    Auszug aus SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08
    Eine solche Situation kann nach der Gesetzesbegründung beispielsweise bei der Neubegründung eines eigenen Haushalts nach einer Trennung bzw. Scheidung von Ehegatten (BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O., Rn. 19), bei der Erstanmietung einer eigenen Wohnung nach Haftentlassung (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R -, NJW 2010, S. 462 f., Rn. 15) oder beim Auszug eines volljährigen Kindes aus dem Haushalt seiner Eltern (Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 26) entstehen.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 15) ausdrücklich klargestellt, dass gerade das vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung gegebene Beispiel des Wohnungsbrandes der Sache nach eine Ersatzbeschaffung früher schon vorhandener Einrichtungsgegenstände darstellt und daraus gefolgert, dass eine enge Auslegung des Begriffs der Erstausstattung dergestalt, dass sämtliche Fälle der Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen auszuscheiden sind, mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers, der auf die frühere Regelung des § 21 Abs. 1a BSHG Bezug genommen hat, nicht zu vereinbaren ist.

    Demzufolge sind auch bei einem vom Grundsicherungsträger veranlasstem Umzug funktionsunfähig gewordene, aber vorhandene Ausstattungsgegenstände als Erstausstattung der neuen Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu ersetzen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., Leitsatz).

    In Abgrenzung zu den vorstehenden Fallgruppen hat das BSG in seinem Urteil vom 1. Juli 2009 (a.a.O., Rn. 16) klargestellt, dass der Grundsicherungsträger nicht für Einrichtungsgegenstände aufzukommen hat, die ohnehin - auch ohne Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen; die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers sei insoweit entsprechend dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II eng begrenzt.

    Die bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Umzugs vorhandenen Einrichtungsgegenstände sind durch den Umzug in die aktuelle Wohnung nicht unbrauchbar geworden, wie etwa in dem vom Gesetzgeber gewählten Beispiel des Wohnungsbrandes oder dem vom BSG entschiedenen Fall der Beschädigung infolge des Umzugs (Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).

  • LSG Hamburg, 10.02.2011 - L 5 AS 84/08
    Auszug aus SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08
    Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und vertieft seine bisherigen Rechtsausführungen zuletzt unter Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2011 - L 5 AS 84/08 -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, nach denen im Falle der Klägerin kein Bedarf für eine Erstausstattung, sondern ein Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf hinsichtlich der Waschmaschine vorliege und dieser durch die Regelleistung zu decken sei.

    Die Kammer hält nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, insbesondere des dort der Kammer zur Kenntnis gebrachten weiteren, neuen Tatsachenvortrags im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Themenkomplex Erstausstattung (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R -, vgl. dazu die Medieninformation Nr. 9/11 des BSG, abrufbar auf der Homepage des BSG) und des vom Beklagten in Bezug genommenen Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2011 - L 5 AS 84/08 -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, nach eingehender Beratung unter Abwägung des Für und Wider hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Anspruchs an ihrer Bewertung der Sach- und Rechtslage, wie sie noch im Gerichtsbescheid des Kammervorsitzenden vom 6. Mai 2010 zu Tage getreten ist, nicht weiter fest.

    Insofern hält die erkennende Kammer nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage unter Heranziehung des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2011 - L 5 AS 84/08 -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, und intensiver Beratung an ihrer noch im Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2010 vertretenen Rechtsauffassung nicht länger fest, sondern schließt sich nunmehr den Gründen der e.g. Entscheidung des LSG Hamburg an.

    Diese Rechtsfrage stellt sich in einer Mehrzahl von Fällen in der Praxis und ist einer vom vorliegenden Einzelfall losgelösten abstrakten Beantwortung zugänglich (vgl. auch SG Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - S 4 AS 2511/07 -, nachfolgend LSG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2011, a.a.O.).

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung -

    Auszug aus SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08
    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R -, BSGE 101, S. 268 ff.) sowie der 13. Kammer des erkennenden Gerichtes (vgl. Urteil vom 3. August 2007 - S 13 AS 1126/06 -, n.v.) und der Kommentarliteratur (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB 11, 3. Aufl., § 23 Rn. 30 m.w.N.) davon aus, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Erstausstattung mit einer Waschmaschine um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand handelt und dass eine Waschmaschine grundsätzlich zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zählt.

    Der Begriff der Erstausstattung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist bedarfsbezogen zu verstehen, wobei bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine zeitliche Verknüpfung zwischen Entstehen des Bedarfs und dessen Geltendmachung zu fordern ist (BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O., Rn. 19).

    Eine solche Situation kann nach der Gesetzesbegründung beispielsweise bei der Neubegründung eines eigenen Haushalts nach einer Trennung bzw. Scheidung von Ehegatten (BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O., Rn. 19), bei der Erstanmietung einer eigenen Wohnung nach Haftentlassung (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R -, NJW 2010, S. 462 f., Rn. 15) oder beim Auszug eines volljährigen Kindes aus dem Haushalt seiner Eltern (Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 26) entstehen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2008 - L 19 AS 1116/06

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung - Begriff -

    Auszug aus SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08
    Ferner ist nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 3. April 2008 - L 19 AS 1116/06 -, juris Rn. 29) eine teleologische Reduktion der e.g. Vorschrift dergestalt geboten, dass solche Fallkonstellationen vom Anspruch ausgeschlossen werden, in denen Leistungsempfänger bei Bestehen eines akuten Bedarfs aus eigener freier Entscheidung die Anschaffung an sich erforderlicher haushaltstypischer Wohnungsgegenstände auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, obgleich ihnen mit den im Bedarfszeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln die Beschaffung der Gegenstände möglich gewesen wäre.

    Andernfalls würde dies die vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 3. April 2008, a.a.O.) angesprochene und als unzulässig erachtete Verschiebung des Anschaffungszeitpunkts auf spätere Zeiten des Hilfebezugs bedeuten, die nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht gewünscht ist.

  • SG Hildesheim, 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06
    Auszug aus SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08
    Zu dessen Begründung verweist sie auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes (vgl. Urteil vom 3. August 2008 - S 13 AS 1126/06) und die Notwendigkeit, den Begriff der Erstausstattung bedarfsbezogen und nicht in zeitlicher Hinsicht zu interpretieren.

    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R -, BSGE 101, S. 268 ff.) sowie der 13. Kammer des erkennenden Gerichtes (vgl. Urteil vom 3. August 2007 - S 13 AS 1126/06 -, n.v.) und der Kommentarliteratur (vgl. Münder in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB 11, 3. Aufl., § 23 Rn. 30 m.w.N.) davon aus, dass es sich bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Erstausstattung mit einer Waschmaschine um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand handelt und dass eine Waschmaschine grundsätzlich zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zählt.

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Fernsehgerät -

    Auszug aus SG Hildesheim, 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08
    Die Kammer hält nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, insbesondere des dort der Kammer zur Kenntnis gebrachten weiteren, neuen Tatsachenvortrags im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Themenkomplex Erstausstattung (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R -, vgl. dazu die Medieninformation Nr. 9/11 des BSG, abrufbar auf der Homepage des BSG) und des vom Beklagten in Bezug genommenen Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2011 - L 5 AS 84/08 -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, nach eingehender Beratung unter Abwägung des Für und Wider hinsichtlich des klägerseits geltend gemachten Anspruchs an ihrer Bewertung der Sach- und Rechtslage, wie sie noch im Gerichtsbescheid des Kammervorsitzenden vom 6. Mai 2010 zu Tage getreten ist, nicht weiter fest.
  • SG Hildesheim, 13.10.2011 - S 26 AS 1577/11

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf die vorläufige Bewilligung eines

    Die Antragstellerin die Waschmaschine kann eine gebrauchte Maschine jedenfalls in überschaubarer Zeit zu einem Preis von etwa 200,- EUR erwerben, also den Kaufpreis aus der ihr zur Verfügung stehenden Regelleistung und ihrem Erwerbseinkommen aufbringen (zum Beschaffungspreis vgl Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 24.08.2011 - L 15 AS 251/11 B [161,- EUR] und vom 11.03.2011 - L 7 AS 123/11 B ER [150,- EUR]; SG Hildesheim, Urteil vom 15.03.2011 - S 54 AS 2194/08 [179,- EUR]).
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Rechtsprechung
   SG Hildesheim, 06.05.2010 - S 54 AS 2194/08   

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https://dejure.org/2010,58376
SG Hildesheim, 06.05.2010 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2010,58376)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 06.05.2010 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2010,58376)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2010,58376)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erstausstattung Wohnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • SG Gelsenkirchen, 18.07.2005 - S 11 AS 75/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Hildesheim, 06.05.2010 - S 54 AS 2194/08
    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung der 13. Kammer dieses Gerichtes (vgl. Urteil vom 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06 -, n.v.) sowie des Sozialgerichtes Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.07.2005 - S 11 AS 75/05 ER -, juris Rn. 14) und der Kommentarliteratur (vgl. Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 30 m.w.N.) davon aus, dass eine Waschmaschine grundsätzlich zum notwendigen Hausrat einer Wohnung des erwerbsfähigen Hilfeempfängers gehört.

    Demnach ist eine Erstausstattung sowohl dann anzunehmen, wenn der entsprechende Bedarf aufgrund eines einschneidenden Ereignisses im Leben des Hilfeempfängers zum ersten Mal auftritt (z.B. durch Wohnungsbrand, Erstanmietung einer Wohnung nach Haftentlassung, Trennung oder Scheidung, Auszug eines volljährigen Kindes aus dem Haushalt seiner Eltern usw.; zu weiteren Bsp. mit Nachweisen aus der Rspr. vgl. Münder in: LPK-SGB 11, a.a.O., § 23 Rn. 26), als auch dann, wenn er sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände ergibt (vgL SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.07.2005, a.a.O.; Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 27).

  • SG Hildesheim, 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06
    Auszug aus SG Hildesheim, 06.05.2010 - S 54 AS 2194/08
    Zu deren Begründung verweist sie auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes (vgl. Urteil vom 03.08.2008 - S 13 AS 1126/06) und die Notwendigkeit, den Begriff der Erstausstattung bedarfsbezogen und nicht in zeitlicher Hinsicht zu interpretieren.

    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung der 13. Kammer dieses Gerichtes (vgl. Urteil vom 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06 -, n.v.) sowie des Sozialgerichtes Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.07.2005 - S 11 AS 75/05 ER -, juris Rn. 14) und der Kommentarliteratur (vgl. Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 30 m.w.N.) davon aus, dass eine Waschmaschine grundsätzlich zum notwendigen Hausrat einer Wohnung des erwerbsfähigen Hilfeempfängers gehört.

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   SG Hildesheim, 20.01.2010 - S 54 AS 2194/08   

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SG Hildesheim, 20.01.2010 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2010,58398)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 20.01.2010 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2010,58398)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - S 54 AS 2194/08 (https://dejure.org/2010,58398)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • SG Gelsenkirchen, 18.07.2005 - S 11 AS 75/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Hildesheim, 20.01.2010 - S 54 AS 2194/08
    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung der 13. Kammer dieses Gerichtes (vgl. Urteil vom 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06 -, n.v.) sowie des Sozialgerichtes Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.07.2005 - S 11 AS 75/05 ER -, juris Rn. 14) und der Kommentarliteratur (vgl. Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 30 m.w.N.) davon aus, dass eine Waschmaschine grundsätzlich zum notwendigen Hausrat einer Wohnung des erwerbsfähigen Hilfeempfängers gehört.

    Demnach ist eine Erstausstattung sowohl dann anzunehmen, wenn der entsprechende Bedarf aufgrund eines einschneidenden Ereignisses im Leben des Hilfeempfängers zum ersten Mal auftritt (z.B. durch Wohnungsbrand, Erstanmietung einer Wohnung nach Haftentlassung, Trennung oder Scheidung, Auszug eines volljährigen Kindes aus dem Haushalt seiner Eltern usw.; zu weiteren Bsp. mit Nachweisen aus der Rspr. vgl. Münder in: LPK-SGB 11, a.a.O., § 23 Rn. 26), als auch dann, wenn er sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände ergibt (vgL SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.07.2005, a.a.O.; Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 27).

  • SG Hildesheim, 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06
    Auszug aus SG Hildesheim, 20.01.2010 - S 54 AS 2194/08
    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung der 13. Kammer dieses Gerichtes (vgl. Urteil vom 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06 -, n.v.) sowie des Sozialgerichtes Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.07.2005 - S 11 AS 75/05 ER -, juris Rn. 14) und der Kommentarliteratur (vgl. Münder in: LPK-SGB II, a.a.O., § 23 Rn. 30 m.w.N.) davon aus, dass eine Waschmaschine grundsätzlich zum notwendigen Hausrat einer Wohnung des erwerbsfähigen Hilfeempfängers gehört.
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