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   SG Braunschweig, 21.01.2020 - S 54 KR 399/19   

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https://dejure.org/2020,4626
SG Braunschweig, 21.01.2020 - S 54 KR 399/19 (https://dejure.org/2020,4626)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 21.01.2020 - S 54 KR 399/19 (https://dejure.org/2020,4626)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - S 54 KR 399/19 (https://dejure.org/2020,4626)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Berlin, 10.05.2019 - S 182 KR 322/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage gegen einen die Prognose des

    Auszug aus SG Braunschweig, 21.01.2020 - S 54 KR 399/19
    Das Sozialgericht Berlin habe "in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 (Az. S 182 KR 322/19 ER, Rn.Nr. 43ff.) die Relevanz der aktuellsten Leistungszahlen hervorgehoben, da diese am aussagekräftigsten für die anzustellende Prognose sind und verweist ergänzend auf die Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014, welches die Relevanz der jüngsten Werte für die Prognoseentscheidung ebenfalls herausstellt (Az. B 1 KR 33/13 R, Rn.Nr. 52ff)." Das Klinikum der Klägerin habe in dem aktuelleren Zeitraum 2. Halbjahr 2018 / 1. Halbjahr 2019 die erforderliche Mindestmenge von jährlich zehn Leistungen um 40 % (Anzahl: vier) unterschritten und daher nicht erreicht.

    Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des SG Berlin im von den Beklagten zitierten Beschluss vom 10. Mai 2019 (S 182 KR 322/19 ER) und verweist auf dessen ausführliche Begründung.

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 33/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Planbarkeit von Krankenhausleistungen iS der

    Auszug aus SG Braunschweig, 21.01.2020 - S 54 KR 399/19
    Das Sozialgericht Berlin habe "in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 (Az. S 182 KR 322/19 ER, Rn.Nr. 43ff.) die Relevanz der aktuellsten Leistungszahlen hervorgehoben, da diese am aussagekräftigsten für die anzustellende Prognose sind und verweist ergänzend auf die Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014, welches die Relevanz der jüngsten Werte für die Prognoseentscheidung ebenfalls herausstellt (Az. B 1 KR 33/13 R, Rn.Nr. 52ff)." Das Klinikum der Klägerin habe in dem aktuelleren Zeitraum 2. Halbjahr 2018 / 1. Halbjahr 2019 die erforderliche Mindestmenge von jährlich zehn Leistungen um 40 % (Anzahl: vier) unterschritten und daher nicht erreicht.
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 20/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zusicherung und Genehmigung eines weiteren

    Auszug aus SG Braunschweig, 21.01.2020 - S 54 KR 399/19
    Noch treffender hat es das BSG in seiner von den Beklagten im Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 zitierten Entscheidung vom 3. August 2016 (B 6 KA 20/15 R) formuliert: "es kommt auf die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zu erkennenden Umstände an".
  • SG Berlin, 05.03.2020 - S 56 KR 2033/19

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Berechtigung zur Erbringung

    Bei der Widerlegungsentscheidung der Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), was von der weit überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht bezweifelt wird (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - L 1 KR 196/19 B ER -, Rn. 20 juris; Sozialgericht [SG] Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2019 - S 182 KR 322/19 ER, Rn. 29 juris; SG Braunschweig, Urteil vom 21. Januar 2020 - S 54 KR 399/19, Rn. 21 juris; für viele und mit ausführlicher Begründung: Bockholdt, NZS 2019, 814, 815 f. m.w.N.; s.a. GBA, tragende Gründe zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen vom 17.11.2017, abrufbar unter https://www.g-ba.de; aA lediglich Hauck in jurisPK-MmR, § 5 Rn. 40 ff.).

    Der Gegenansicht, wonach es die Rechtsklarheit erfordere, dass die Frage nach der Richtigkeit der von den Krankenhausträgern abgegebenen Prognose nicht offen bleiben dürfe und daher eine Bestätigung der Prognose Leistungsvoraussetzung sei (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - L 1 KR 196/19 B ER, Rn. 20, juris; SG Braunschweig, Urteil vom 21. Januar 2020 - S 54 KR 399/19, Rn. 21 juris; wohl auch Knispel, jurisPR-SozR 21/2019 Anm. 2), folgt die Kammer nicht.

    Mangels Erfordernisses einer Bestätigung der Prognose ist neben der Anfechtungsklage auch keine Feststellungsklage erforderlich, für diese fehlt ein Feststellungsinteresse (aA SG Braunschweig, Urteil vom 21. Januar 2020 - S 54 KR 399/19, Rn. 21 juris; SG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2019 - S 182 KR 322/19 ER, Rn. 33 juris).

    Ein Anlass zu Ermittlungen oder Nachfragen durch die Beklagten dürfte nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten wie z.B. ersichtlichen Schreibfehlern bestehen (zu einer Nachfrage der Landesverbände vgl. den Fall des SG Braunschweig, Urteil vom 21. Januar 2020 - S 54 KR 399/19, Rn. 4 f. und 27 juris), vorliegend bestand er nicht.

    Zweifel sind erheblich, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Prognose unrichtig ist, mithin von den Tatsachengrundlagen und mitgeteilten Umständen nicht getragen wird (ähnlich SG Braunschweig, Urteil vom 21. Januar 2020 - S 54 KR 399/19, Rn. 43 juris).

    Zutreffend beziehen die Beklagten die Entwicklung seit 2017 in die Betrachtung mit ein, da dies eine Rückschluss auf langfristige Entwicklungstendenzen ermöglicht (nach aA soll dies unzulässig sein, vgl. SG Braunschweig, Urteil vom 21. Januar 2020 - S 54 KR 399/19 -, Rn. 30 juris).

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