Rechtsprechung
SG Dortmund, 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kommunaler Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort ist gegenüber dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen Träger zur Erstattung der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus verpflichtet; Kostentragung der kommunalen Träger für die Kosten des Aufenthalts ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2011 - L 12 AS 2155/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind auch nicht "für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus", sondern erst danach entstanden und damit nicht aufgrund der Zufluchtnahme, so wie auch der eigentliche Bedarf nach einer Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a.F.) erst mit dem (tatsächlichen) Umzug in die neue Wohnung entsteht (so zutr. SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).Wird aber durch den Umzug in eine neue Wohnung im Anschluss an den Aufenthalt in einem Frauenhaus notwendigerweise ein (neuer) gewöhnlicher Aufenthalt begründet, weil die Wohnungsnahme bei lebensnaher Betrachtung der maßgeblichen objektiven Umstände erkennen lässt, dass die betreffende Person nicht nur vorübergehend an diesem Ort verweilt (s. die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des kommunalen Trägers u.a. für Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (= § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II n.F.) bereits aus § 36 Satz 2 SGB II, soweit die auszustattende Wohnung in seinem Gebiet liegt (so auch SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 -).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es weitgehend von Zufälligkeiten (z.B. familiäre Bindungen) abhängt, wohin eine Frau nach dem Ende ihres Aufenthaltes im Frauenhaus zieht (ebenso SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 -).
Ist der kommunale Träger des Zuzugsortes wegen § 36 Satz 2 SGB II zur Leistungserbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (= § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) ohnehin verpflichtet, besteht keine besondere Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben (SG Dortmund 09.03.2011 - a.a.O.).
Eine solche Besserstellung gegenüber der allgemeinen Regelung in § 36 SGB II ist mit § 36a SGB II aber gerade nicht gewollt (SG Dortmund 09.03.2011 - a.a.O.).
- SG Berlin, 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09
Hartz IV: Kein Anspruch auf vermeidbare Doppelmieten - Leistungsberechtigte …
Die Übernahme der insoweit entstehenden Kosten ist jedoch auf die unvermeidbaren Mehraufwendungen reduziert (…vgl. SG Chemnitz, a.a.O., Rz. 109 bei juris, m.w.N.; ebenso SG Aachen, Beschluss vom 1.2.2008, S 6 AS 12/08 ER; vgl. auch SG Dortmund, Urteil vom 09.03.2011, S 57 (37) AS 129/09).