Rechtsprechung
SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 1063/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
Erstattung überzahlter Geldleistung durch einen Dritten nach dem Tod des Rentenberechtigten - Rücküberweisungsanspruch gegenüber der kontobevollmächtigten Tochter
- Justiz Hamburg
§ 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 118 Abs 4 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6
Erstattung überzahlter Geldleistung durch einen Dritten nach dem Tod des Rentenberechtigten - Rücküberweisungsanspruch gegenüber der kontobevollmächtigten Tochter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfügender ist nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI der über einen entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft vornehmende Verfügungsberechtigte; Begriff des Verfügenden nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückerstattungsansprüche gegen Kontobevollmächtigte
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 1063/10
- BSG - B 5 R 84/11 R (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 1063/10
c) Wenn das BSG im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Geldinstituts gem. § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entschieden hat, dass angesichts des Gesamtkonzepts von § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI auch die zwangsläufig anonyme Abhebung am Geldautomaten - und zwar ungeachtet der materiellen Berechtigung dessen, der sie vornimmt - eine anderweitige Verfügung darstellt und sich somit mindernd auf den Rücküberweisungsanspruch auswirkt ( BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 5a/4 R 79/06 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6), so muss dieser Gesichtspunkt auch auf das Verhältnis verschiedener Verfügungsberechtigter untereinander übertragen werden.
- SG Dortmund, 13.05.2013 - S 34 R 355/12
Begrenzte Haftung von Angehörigen bei Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten
Die Handlungspflicht bereits wenige Tage nach dem Tod des Rentenberechtigten würde voraussetzen, dass dem Verfügungsberechtigten sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen wären (S.a. SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2011, Az.: S 6 R 1063/10, sozialgerichtsbarkeit.de). - SG Berlin, 06.09.2017 - S 31 R 2567/16
Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch einen Kontobevollmächtigten nach …
Diesem Zulassen muss jedoch die Qualität eines Duldens oder Unterlassens im Rechtssinne zukommen (so SG Hannover, Urteil vom 19. April 2013, Az. S 6 R 1466/11, RdNr. 32, SG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2011, Az. S 6 R 1063/10, RdNr. 32 - jeweils zitiert nach juris).46 Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist hierfür aber auch eine vom Kontoinhaber erteilte bloße Kontovollmacht ohne eine darüber hinaus bestehende Verpflichtung des Kontobevollmächtigten zur Sorge um das auf dem Konto befindliche Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreichend (so auch SG Hannover, Urteil vom 19. April 2013, Az. S 6 R 1466/11, RdNr. 33, SG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2011, Az. S 6 R 1063/10, RdNr. 32).
- SG Hannover, 19.04.2013 - S 6 R 1466/11
Ehemalige Lebensgefährtin; Kontobevollmächtigten; Rücküberweisungsanspruch; Tod …
(Anschluss an SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2011, S 6 R 1063/10, rechtskräftig.).Mit anderen Worten: Eine Erstattungspflicht allein kraft Verfügungsberechtigung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2011, S 6 R 1063/10, rechtskräftig, recherchiert in juris, Rn. 29; BSG…, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R, recherchiert in juris, Rn. 29).
- SG Hildesheim, 09.01.2012 - S 28 R 19/07 Weil bei einer Mehrheit von Verfügenden bzw. Empfängern keine Gesamtschuldnerschaft entsteht (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2011 - S 6 R 1063/10 - mit Hinweis auf (vgl. Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherung, § 118 SGB VI, Rn. 28;… Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, § 118, Rn. 50), ist es der Beklagten verwehrt, den "anderen" Erstattungspflichtige i.S.d. Absatzes 4 Satz 1 des § 118 SGB VI zusätzlich mit dem "gleichen" Betrag in Anspruch zu nehmen.