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   SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06   

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SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06 (https://dejure.org/2009,3706)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.08.2009 - S 6 U 82/06 (https://dejure.org/2009,3706)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. August 2009 - S 6 U 82/06 (https://dejure.org/2009,3706)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung i.R.e. Rodelfahrt während einer beruflichen Fortbildung dienenden Dienstreise bzw. Geschäftsreise als Arbeitsunfall; Anforderungen an das Kriterium des sachlichen Zusammenhangs für die Bejahung eines Arbeitsunfalls

  • RA Kotz

    Rodelbahnverletzung als Arbeitsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Arbeitsunfall auf der Rodelbahn

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verletzung auf Rodelbahn kein Arbeitsunfall

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall - Kein lückenloser Versicherungsschutz bei Fortbildungsveranstaltungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06
    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (Urteil des BSG - B 2 U 31/07 R - vom 18.11.2008, Rn. 11 m.w.N.).
  • BSG, 22.06.1976 - 8 RU 148/75

    Freizeitveranstaltung - Fortbildungsveranstaltung - Besuch desOktoberfestes -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06
    Selbst wenn eine entsprechende Veranstaltung von dem Arbeitgeber - ganz oder (wie der Kläger andeutet) wenigstens teilweise - organisiert und finanziert worden ist., ergibt sich hieraus nicht automatisch ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil des BSG - 8 RU 148/75 - vom 22.06.1976).
  • BSG, 26.01.1983 - 9b/8 RU 38/81
    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06
    Die verbreitete Gewohnheit, auch im privaten Teil einer Fortbildungsveranstaltung fachliche Gespräche mit den Fachkollegen zu führen, genügt für sich allein nicht, um ein solches Tun dem versicherungsrechtlich geschützten Dienstbereich zuzurechnen (Urteil des BSG - 9b/8 RU 38/81 - vom 26.01.1983, Rn. 10 m.w.N.).
  • BSG, 24.08.1976 - 8 RU 126/75

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Betreuung von Gästen - Wartezeit -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06
    Sofern private Interessen im Vordergrund gestanden haben und solche Gespräche nur "bei Gelegenheit" geführt worden sind, besteht kein Unfallversicherungsschutz (Urteil des BSG - 8 RU 126/75 - vom 24.08.1976, Rn. 17 m.w.N.).
  • BSG, 30.05.1985 - 2 RU 9/84

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Gesetzliche Unfallversicherung - Tödlicher

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06
    Ebenso unbeachtlich für die rechtliche Beurteilung ist das subjektive Gefühl des Klägers, "immer im Dienst" zu sein (Urteil des BSG - 2 RU 9/84 - vom 30.05.1985, Rn. 15).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06
    Auch ist eine irgendwie geartete Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlich der Teilnahme an der reinen Freizeitbetätigung nicht geeignet, Versicherungsschutz zu begründen (Urteil des BSG - 2 RU 29/96 - vom 27.05.1997).
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus SG Düsseldorf, 04.08.2009 - S 6 U 82/06
    Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei welcher der Unfall eintrat, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweist, wobei der Versicherungsschutz auch dann entfällt, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflussten, Belangen widmet (Urteil des BSG - B 2 U 13/07 R - vom 18.03.2008, Rn. 12 m.w.N.).
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