Rechtsprechung
SG Augsburg, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehaträgers (hier: Rentenversicherungsträger) gegenüber dem erstangegangenen Rehaträger (hier: Bundesagentur für Arbeit) - Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - L 8 AL 142/08
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattungsanspruch
Auszug aus SG Augsburg, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11
Zum anderen rechtfertigt weder der Umstand, dass ein behinderter Mensch in einer WfbM tätig ist, den Schluss, dass auch (auf Dauer) verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt (…BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 6), noch spricht die Tatsache, dass der Versicherte nur für Tätigkeiten in einer WfbM in Betracht kommt, dagegen, dass eine "positive" Prognose im Sinne des § 10 Nr. 2b SGB VI gestellt werden kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, L 8 AL 142/08). - BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 …
Auszug aus SG Augsburg, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11
Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.03.2013, B 11 AL 2/12 R, m.w.N.). - BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 56/95
Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten bei Tätigkeit in einer Werkstatt für …
Auszug aus SG Augsburg, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11
Zum anderen rechtfertigt weder der Umstand, dass ein behinderter Mensch in einer WfbM tätig ist, den Schluss, dass auch (auf Dauer) verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 6), noch spricht die Tatsache, dass der Versicherte nur für Tätigkeiten in einer WfbM in Betracht kommt, dagegen, dass eine "positive" Prognose im Sinne des § 10 Nr. 2b SGB VI gestellt werden kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, L 8 AL 142/08).
Rechtsprechung
SG Aachen, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - L 8 AL 142/08
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattungsanspruch
Auszug aus SG Aachen, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11
Zum anderen rechtfertigt weder der Umstand, dass ein behinderter Mensch in einer WfbM tätig ist, den Schluss, dass auch (auf Dauer) verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt (…BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 6), noch spricht die Tatsache, dass der Versicherte nur für Tätigkeiten in einer WfbM in Betracht kommt, dagegen, dass eine "positive" Prognose im Sinne des § 10 Nr. 2b SGB VI gestellt werden kann ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, L 8 AL 142/08 ). - BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 56/95
Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten bei Tätigkeit in einer Werkstatt für …
Auszug aus SG Aachen, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11
Zum anderen rechtfertigt weder der Umstand, dass ein behinderter Mensch in einer WfbM tätig ist, den Schluss, dass auch (auf Dauer) verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 6), noch spricht die Tatsache, dass der Versicherte nur für Tätigkeiten in einer WfbM in Betracht kommt, dagegen, dass eine "positive" Prognose im Sinne des § 10 Nr. 2b SGB VI gestellt werden kann ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, L 8 AL 142/08 ). - BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 …
Auszug aus SG Aachen, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11
Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.03.2013, B 11 AL 2/12 R , m.w.N.).