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SG Detmold, 09.03.2007 - S 7 AS 103/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übernahme der Kosten bzw. Zuschussgewährung für eine Klassenfahrt; Förderung des Zusammenhalts im Klassenverbund und Unterstützung der Sozialisation eines volljährigen Schülers; Festsetzung einer Kostenobergrenze für Schulwanderungen und Schulfahrten durch die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Arbeitsgemeinschaft hat die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmen - Keine Ausgrenzung von Schülern aus finanziellen Gründen
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- SG Dortmund, 04.12.2006 - S 33 AS 152/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Detmold, 09.03.2007 - S 7 AS 103/06
(so im Ergebnis auch SG Dortmund, AZ.: S 33 AS 152/05, Urteil vom 04.12.2006 m.w.N.). - BVerwG, 09.02.1995 - 5 C 2.93
Sozialhilfe - Klassenfahrt - Regelsatzleistungen - Notwendiger Lebensunterhalt
Auszug aus SG Detmold, 09.03.2007 - S 7 AS 103/06
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellte darauf ab, ob die Klassenfahrt im Einklang mit den schulrechtlichen Bestimmungen stand (BVerwG 97, 376, 377).
- BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung …
Insoweit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der jeweils einer Ausfüllung durch die landesrechtlichen Schulgesetze bedarf (zum Begriff der Klassenfahrt unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesrechts vgl auch SG Speyer, Urteil vom 8. August 2007 - S 3 AS 643/06; SG Detmold, Urteil vom 9. März 2007 - S 7 AS 103/06 und SG Dortmund, Urteil vom 4. Dezember 2006 - S 33 AS 152/05 = ASR 2007, 125). - SG Detmold, 12.10.2007 - S 10 AS 24/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Ein Betrag von 235,- EUR hierfür bei einem Aufenthalt auf der Insel Spiekeroog erschiene, selbst wenn man eine Angemessenheitsprüfung durch die Beklagte und das Gericht für zulässig hielte (so offenbar LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2007, L 11 B 340/06 AS ER; anders offenbar LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2007, L 5 B 437/07 AS ER, und SG Detmold, Urteil vom 09.03.2007, S 7 AS 103/06), nicht als unangemessen.