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   SG Berlin, 10.08.2011 - S 71 KA 92/11   

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https://dejure.org/2011,16790
SG Berlin, 10.08.2011 - S 71 KA 92/11 (https://dejure.org/2011,16790)
SG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2011 - S 71 KA 92/11 (https://dejure.org/2011,16790)
SG Berlin, Entscheidung vom 10. August 2011 - S 71 KA 92/11 (https://dejure.org/2011,16790)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Wechsels vom hausärztlichen in den fachärztlichen Versorgungsbereich setzt einen Wechsel zu einer anderen Arztgruppe voraus; Wechsel zu einer anderen Arztgruppe als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wechsels vom hausärztlichen in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Fachgebietswechsel unterliegt Zulassungsbeschränkungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 78/96 R

    Vertragsarzt - Zulassungsanspruch - Fachgebietswechsel - Überversorgung -

    Auszug aus SG Berlin, 10.08.2011 - S 71 KA 92/11
    Dieses wäre lückenhaft, wenn ein Arzt, der in einem bestimmten Fachgebiet zugelassen werden will, die Bedarfsplanung und die Zulassungsbeschränkungen, die gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 SGB V arztgruppenbezogen anzuordnen sind, umgehen könnte, indem er sich zunächst für ein anderes Fachgebiet qualifiziert sowie dort zulassen lässt und dann im Wege des Fachgebietswechsels in das eigentlich gewünschte gesperrte Fachgebiet hineingelangen könnte (BSG, Urteil vom 18. März 1998, Az. B 6 KA 78/96 R, Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Wechsel eines Facharztes für

    Auch wenn das BSG allein mit Blick auf § 73a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB V (und daher möglicherweise missverständlich) meint, mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 22/08 R -, juris, Rn. 14), entspricht es allgemeiner Meinung, dass ein solcher Wechsel, ggf. unter Beachtung von Zulassungsbeschränkungen, grundsätzlich möglich sein soll (SG Berlin, Urteil vom 10. August 2011 - S 71 KA 92/11 -, juris; Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3.A., § 101 Rn. 114f; Zeller/Zalewski, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Stand Juli 2018, § 101 SGB V, C 101-23), wobei als Rechtsgrundlage hierfür teilweise § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV analog genannt wird (Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 12 KA 287/07 ER -, juris; Ladurner, Ärzte-ZV Zahnärzte-ZV, § 24 Ärzte-ZV Rn. 91 m.w.N.), aber auch § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V in Erwägung gezogen wird (in diese Richtung Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/13, § 73 SGB V, Rn. 11, mit dem zutreffenden Argument, dass Internisten "ohne Schwerpunktbezeichnung" im Sinne der Vorschrift auch Internisten sind, welche zwar auf Grund einer entsprechenden Weiterbildung das Recht erworben haben, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin zu führen, aber auf dieses Recht - etwa wegen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung - verzichten).
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