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   SG Berlin, 17.01.2013 - S 72 KR 502/11   

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https://dejure.org/2013,449
SG Berlin, 17.01.2013 - S 72 KR 502/11 (https://dejure.org/2013,449)
SG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2013 - S 72 KR 502/11 (https://dejure.org/2013,449)
SG Berlin, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - S 72 KR 502/11 (https://dejure.org/2013,449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5, § 190 Abs 9 SGB 5
    Krankenversicherung der Studenten - Ende der Versicherungspflicht bei zeitversetztem Beginn der Studienfächer eines Magisterstudienganges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Fachsemestergrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V innerhalb der Altersgrenze von 30 Jahren für jedes Studienfach eines Magisterstudiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankenversicherung der Studenten und der zeitversetzte Beginn der Studienfächer

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • SG Wiesbaden, 28.10.2013 - S 2 KR 151/11

    Krankenversicherung der Studenten - Auslaufen der Versicherungspflicht -

    Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V nur für die Fälle der Möglichkeit der Fortsetzung der Versicherungspflicht gelten sollen, sondern das alle Fälle der Beendigung der Mitgliedschaft beim Auslaufen der Versicherungspflicht durch § 190 Abs. 9 SGB V erfasst werden, so dass diese Regelung nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach den Intentionen des Gesetzgebers auch auf die Fälle des Endes der Mitgliedschaft beim Wegfall der Versicherungspflicht durch Überschreiten des 30. Lebensalters oder des 14. Fachsemesters anzuwenden ist (vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2013, S 72 KR 502/11, Juris, Rn. 20).
  • LSG Hessen, 19.11.2015 - L 8 KR 365/13
    Dies mache deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgehe, dass die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V nur für die Fälle der Fortsetzung der Versicherungspflicht gelte, sondern für alle Fälle der Beendigung der Mitgliedschaft (auch SG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2013, S 72 KR 502/11, Juris, Rn. 20).
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