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   SG Stuttgart, 04.12.2018 - S 8 AS 3575/18   

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https://dejure.org/2018,57224
SG Stuttgart, 04.12.2018 - S 8 AS 3575/18 (https://dejure.org/2018,57224)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2018 - S 8 AS 3575/18 (https://dejure.org/2018,57224)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - S 8 AS 3575/18 (https://dejure.org/2018,57224)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wann sind Ehegatten als dauernd getrennt lebend ...

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Fingieren einer Bedarfsgemeinschaft bei Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs unzulässig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Getrennt lebende Ehegatten: Bei Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist Regelbedarf für Alleinstehende zu berücksichtigen - Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • SG Mainz, 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.12.2018 - S 8 AS 3575/18
    Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (so auch SG Mainz, Urt. v. 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12).
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.12.2018 - S 8 AS 3575/18
    Nach Auffassung des Sozialgerichts sind - entgegen der Entscheidung des BSG vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R) - bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten" i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB) entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen.
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