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   SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13 ER   

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https://dejure.org/2013,16714
SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13 ER (https://dejure.org/2013,16714)
SG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2013 - S 8 KR 352/13 ER (https://dejure.org/2013,16714)
SG Koblenz, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - S 8 KR 352/13 ER (https://dejure.org/2013,16714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 39a Abs 1 S 1 SGB 5, § 39a Abs 1 S 4 SGB 5, § 39a Abs 2 SGB 5, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 123 SGG
    Krankenversicherung - Kinderhospizaufenthalt - Zuschuss zu einer Versorgung bei schwerer Behinderung - einstweiliger Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf einen Zuschuss zu einer stationären Kinderhospizversorgung bei bisheriger Versorgung des schwerstbehinderten Kindes durch die Familie

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Zuschuss zu einer Versorgung zu einem stationären Kinderhospizaufenthalt bei schwerster Behinderung des Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zuschuss zum Aufenthalt in einem Kinderhospiz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuschuss zu einer Versorgung zu einem stationären Kinderhospizaufenthalt bei schwerster Behinderung des Kindes

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Zuschuss für Aufenthalt im Kinderhospiz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schwere Behinderung allein kein Grund für Kinderhospizaufenthalt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwerstbehindertes Kind hat keinen Anspruch auf einen Versorgungszuschuss für stationären Kinderhospizaufenthalt - Starke Dauerbelastung der pflegenden Familienmitglieder begründet keinen Anspruch auf stationäre Hospizversorgung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13
    Hierbei hat das Gericht bei einer Entscheidung, durch die das Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit betroffen wird - also Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) tangiert wird - wie dies vorliegend der Fall ist - bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einen höheren Sorgfaltsmaßstab anzulegen, weil auch eine Folgenabwägung zu erfolgen hat (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, zit. in NJW 2003, Seite 1236 sowie Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 24.09.2007 - L 5 KR 504/07 KR ER - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.012.2005 - L 1 B 1039/05 KR ER -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - L 1 B 1039/05

    Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für Arzneimittel bei nicht

    Auszug aus SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13
    Hierbei hat das Gericht bei einer Entscheidung, durch die das Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit betroffen wird - also Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) tangiert wird - wie dies vorliegend der Fall ist - bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einen höheren Sorgfaltsmaßstab anzulegen, weil auch eine Folgenabwägung zu erfolgen hat (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, zit. in NJW 2003, Seite 1236 sowie Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 24.09.2007 - L 5 KR 504/07 KR ER - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.012.2005 - L 1 B 1039/05 KR ER -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 KR 504/07

    Krankenversicherung - Versicherter - Beantragung einer nicht anerkannten

    Auszug aus SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13
    Hierbei hat das Gericht bei einer Entscheidung, durch die das Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit betroffen wird - also Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) tangiert wird - wie dies vorliegend der Fall ist - bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einen höheren Sorgfaltsmaßstab anzulegen, weil auch eine Folgenabwägung zu erfolgen hat (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, zit. in NJW 2003, Seite 1236 sowie Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 24.09.2007 - L 5 KR 504/07 KR ER - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.012.2005 - L 1 B 1039/05 KR ER -).
  • SG Koblenz, 29.09.2015 - S 8 KR 462/14

    Krankenversicherung - stationäre Hospizleistung nur in Lebensendphase - Auslegung

    Mit einem am 05.06.2013 bei dem Sozialgericht (SG) Koblenz eingegangenen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen: S 8 KR 352/13 ER begehrte die Klägerin die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Hospizpflege in der Zeit vom 29.06.2013 - 13.07.2013 zu bewilligen.

    Die Klägerin sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zudem nicht in der Lage, die anfallenden Kosten in Höhe von ca. 3.000,00 - 4.000,00 Euro aus eigenen Mitteln vorzulegen (Bl. 1 ff + 68 ff d. GA d. Akte S 8 KR 352/13 ER).

    Das Gericht lehnte mit einem Beschluss vom 26.06.2013 den Antrag ab (Bl. 71 ff. d. GA d. Akte S 8 KR 352/13 ER).

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