Rechtsprechung
SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13 ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 39a Abs 1 S 1 SGB 5, § 39a Abs 1 S 4 SGB 5, § 39a Abs 2 SGB 5, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 123 SGG
Krankenversicherung - Kinderhospizaufenthalt - Zuschuss zu einer Versorgung bei schwerer Behinderung - einstweiliger Rechtsschutz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf einen Zuschuss zu einer stationären Kinderhospizversorgung bei bisheriger Versorgung des schwerstbehinderten Kindes durch die Familie
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Zuschuss zu einer Versorgung zu einem stationären Kinderhospizaufenthalt bei schwerster Behinderung des Kindes
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Zuschuss zum Aufenthalt in einem Kinderhospiz
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zuschuss zu einer Versorgung zu einem stationären Kinderhospizaufenthalt bei schwerster Behinderung des Kindes
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Kein Zuschuss für Aufenthalt im Kinderhospiz
- juraforum.de (Kurzinformation)
Schwere Behinderung allein kein Grund für Kinderhospizaufenthalt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schwerstbehindertes Kind hat keinen Anspruch auf einen Versorgungszuschuss für stationären Kinderhospizaufenthalt - Starke Dauerbelastung der pflegenden Familienmitglieder begründet keinen Anspruch auf stationäre Hospizversorgung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13
Hierbei hat das Gericht bei einer Entscheidung, durch die das Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit betroffen wird - also Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) tangiert wird - wie dies vorliegend der Fall ist - bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einen höheren Sorgfaltsmaßstab anzulegen, weil auch eine Folgenabwägung zu erfolgen hat (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, zit. in NJW 2003, Seite 1236 sowie Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 24.09.2007 - L 5 KR 504/07 KR ER - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.012.2005 - L 1 B 1039/05 KR ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - L 1 B 1039/05
Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für Arzneimittel bei nicht …
Auszug aus SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13
Hierbei hat das Gericht bei einer Entscheidung, durch die das Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit betroffen wird - also Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) tangiert wird - wie dies vorliegend der Fall ist - bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einen höheren Sorgfaltsmaßstab anzulegen, weil auch eine Folgenabwägung zu erfolgen hat (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, zit. in NJW 2003, Seite 1236 sowie Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 24.09.2007 - L 5 KR 504/07 KR ER - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.012.2005 - L 1 B 1039/05 KR ER -). - LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 KR 504/07
Krankenversicherung - Versicherter - Beantragung einer nicht anerkannten …
Auszug aus SG Koblenz, 26.06.2013 - S 8 KR 352/13
Hierbei hat das Gericht bei einer Entscheidung, durch die das Grundrecht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit betroffen wird - also Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) tangiert wird - wie dies vorliegend der Fall ist - bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einen höheren Sorgfaltsmaßstab anzulegen, weil auch eine Folgenabwägung zu erfolgen hat (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, zit. in NJW 2003, Seite 1236 sowie Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 24.09.2007 - L 5 KR 504/07 KR ER - und des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.012.2005 - L 1 B 1039/05 KR ER -).
- SG Koblenz, 29.09.2015 - S 8 KR 462/14
Krankenversicherung - stationäre Hospizleistung nur in Lebensendphase - Auslegung …
Mit einem am 05.06.2013 bei dem Sozialgericht (SG) Koblenz eingegangenen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen: S 8 KR 352/13 ER begehrte die Klägerin die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Hospizpflege in der Zeit vom 29.06.2013 - 13.07.2013 zu bewilligen.Die Klägerin sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zudem nicht in der Lage, die anfallenden Kosten in Höhe von ca. 3.000,00 - 4.000,00 Euro aus eigenen Mitteln vorzulegen (Bl. 1 ff + 68 ff d. GA d. Akte S 8 KR 352/13 ER).
Das Gericht lehnte mit einem Beschluss vom 26.06.2013 den Antrag ab (Bl. 71 ff. d. GA d. Akte S 8 KR 352/13 ER).