Rechtsprechung
SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15 ER |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für die Teilnahme an einer Offenen Ganztagsschule
- Wolters Kluwer
Gewährung von Eingliederungshilfe durch die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für die Teilnahme an einer Offenen Ganztagsschule
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Schwerstbehinderten auf einen Integrationshelfer für den Schulbesuch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- SG Detmold, 28.10.2014 - S 2 SO 285/12
Anspruch eines Schwerbehinderten auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form …
Auszug aus SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15
(vgl. zum Vorstehenden SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, Az.: S 2 SO 285/12; ebenso zu den Randstunden der Hauptschule SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, Az.: S 2 SO 103/12).(vgl. zum Vorstehenden SG Detmold, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: S 2 SO 285/12).
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05). - BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …
Auszug aus SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15
Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Kosten für einen Integrationshelfer für die Nachmittagsstunden der Offenen Ganztagsschule in der Grundschule (im Folgenden: OGS) um eine gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Dies ergibt sich bei der Auslegung dieser Norm zur Überzeugung des Gerichts insbesondere im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 zum Verfahren B 8 SO 30/10 R. - SG Detmold, 28.10.2014 - S 2 SO 103/12
Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines …
Auszug aus SG Detmold, 20.02.2015 - S 8 SO 5/15
(vgl. zum Vorstehenden SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, Az.: S 2 SO 285/12; ebenso zu den Randstunden der Hauptschule SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, Az.: S 2 SO 103/12).
- SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16 Dazu verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2015 (S 8 SO 5/15), wonach die Finanzierung eines Integrationshelfers als einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung zu Gunsten eines behinderten schulpflichtigen Kindes auch für die Zeit der Nachmittagsbetreuung in einer Grundschule mit offenem Ganztagsangebot beansprucht werden könne.