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   SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10   

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https://dejure.org/2013,43780
SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10 (https://dejure.org/2013,43780)
SG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10 (https://dejure.org/2013,43780)
SG Berlin, Entscheidung vom 14. November 2013 - S 88 SO 1612/10 (https://dejure.org/2013,43780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Bestattungsunternehmens auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sozialrecht im Alltag: Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen - Urne seit Jahren unbestattet

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen - Urne seit Jahren unbestattet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Urne, die seit 4 Jahren auf Beisetzung wartet

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen - Urne seit Jahren unbestattet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Sozialhilfe für Bestattungsunternehmen - Urne seit Jahren unbestattet

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10
    Der Kläger als Bestattungsunternehmer zählt vorliegend jedoch nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen im Sinne des § 74 SGB XII. Bestattungspflichtig ist derjenige, der letztlich verpflichtet ist, die Kosten einer Bestattung zu tragen (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Vorgängervorschrift in § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13/96, Rn.9 bei Juris), also derjenige, der der Kostenlast von vorn-herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 14/01, Rn.13 bei Juris).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10
    Dabei handelt es sich um einen besonderen zivil-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status, der erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder polizeirechtlich begründet sein kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R, Rn.13 m.w.N. bei Juris; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn.17 m.w.N. bei Juris).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10
    Dabei handelt es sich um einen besonderen zivil-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status, der erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder polizeirechtlich begründet sein kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R, Rn.13 m.w.N. bei Juris; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn.17 m.w.N. bei Juris).
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 53/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines

    Auszug aus SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10
    Ein derartiger Status kommt dem Kläger, der sich - wie sich bereits aus dem Wortlaut des vorzeitigen Bestattungsauftrages ergibt - vertraglich gegenüber der Verstorbenen allein zur Durchführung der Bestattung, jedoch nicht zur Tragung der dabei entstehenden Kosten verpflichtet hat, vorliegend nicht zu (vgl. im Ergebnis auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11, Rn.24 bei Juris).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus SG Berlin, 14.11.2013 - S 88 SO 1612/10
    Der Kläger als Bestattungsunternehmer zählt vorliegend jedoch nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen im Sinne des § 74 SGB XII. Bestattungspflichtig ist derjenige, der letztlich verpflichtet ist, die Kosten einer Bestattung zu tragen (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Vorgängervorschrift in § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13/96, Rn.9 bei Juris), also derjenige, der der Kostenlast von vorn-herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 14/01, Rn.13 bei Juris).
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