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SG Reutlingen, 09.02.2011 - S 9 KR 3194/08 |
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Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 09.02.2011 - S 9 KR 3194/08
- LSG Baden-Württemberg, 13.11.2012 - L 11 KR 3114/11
- BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R
Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar …
Im Klageverfahren (S 9 KR 3194/08 SG Reutlingen) hat die Klägerin geltend gemacht, die mit dem Bescheid vom 5.10.2007 erfolgte Festsetzung der KSA ab 2002 sei insoweit rechtswidrig, als höhere Bemessungsentgelte als die von ihr korrekt mitgeteilten Honorare zugrunde gelegt worden seien. - LSG Baden-Württemberg, 13.11.2012 - L 11 KR 3114/11
Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - …
Um zu vermeiden, dass für die Auftritte der als Künstler tätigen Kommandisten KSA anfällt, wurde am 08.09.2001 eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, der Klägerin und CC dahingehend geschlossen, dass die Künstler CC, LC und AC "mit Wirkung vom 01.04.1999 unentgeltlich für die Gesellschaft und sämtliche Beteiligten tätig werden"; auch verpflichteten sie sich zur Erstattung bereits ausbezahlter Vergütungen (zum Inhalt der Vereinbarung wird auf Blatt 78 f der beigezogenen Akte des Verfahrens S 3 KR 1071/04 ER sowie auf Blatt 19 f der Akte des Verfahrens S 9 KR 3194/08 Bezug genommen).Am 08.02.2008 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben (S 9 KR 3194/08) und geltend gemacht, die mit dem Bescheid vom 05.10.2007 erfolgte Festsetzung der KSA sei insoweit rechtswidrig, als für die Jahre 2002 bis 2006 höhere Bemessungsentgelte als die von der Klägerin korrekt mitgeteilten zugrunde gelegt worden seien.