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   SG Dresden, 27.05.2003 - S 1 AR 11/03   

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https://dejure.org/2003,59602
SG Dresden, 27.05.2003 - S 1 AR 11/03 (https://dejure.org/2003,59602)
SG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2003 - S 1 AR 11/03 (https://dejure.org/2003,59602)
SG Dresden, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - S 1 AR 11/03 (https://dejure.org/2003,59602)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 19.04.2018 - 2 Ws 14/18

    Entschädigungsanspruch von Schöffen bei Teilzeittätigkeit

    Die gegenteilige Auffassung, auf die sich die Bezirksrevisorin stützt, nach der derjenige, der mehr als halbtags erwerbstätig arbeitet, vom Grundsatz erwerbstätig ist und somit der "prägende Teil" seiner Tätigkeit nicht die Haushaltsführung ist (vgl. OLG Köln B. v. 29.12.2015, 2 Ws 797/15; SG Dresden B.v. 27.05.2003, S 1 AR 11/03), findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in seiner Historie eine Stütze.
  • OLG Köln, 29.12.2015 - 2 Ws 797/15

    Entschädigung des ehrenamtlichen Richters für Nachteile bei der Huashaltsführung

    Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - zumindest ganz überwiegenden Auffassung, nach der die Entschädigung nach § 17 JVEG nur dem zustehen kann, der den Haushalt überwiegend führt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 21 JVEG, Rn. 4; SG Leipzig, Beschluss v. 18.06.2009, S 1 SF 87/09 ERI, zitiert nach juris; in diesem Sinne auch OLG Nürnberg Rpfleger 1979, 234; SG Dresden, Beschluss v. 27.05.2003, S 1 AR 11/03, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010, L 2 SF 159/09, zitiert nach juris; Meyer/Höver/Bach a.a.O., § 21, Rn. 21.3).

    Das Landgericht übersieht dabei auch, dass es schon nach bisherigem Verständnis nichts an der Führung des Haushaltes durch einen Partner ändert, dass der andere einzelne Aufgaben punktuell übernimmt (SG Dresden, Beschluss v. 27.05.2003 - S 1 AR 11/03, zitiert nach juris), so dass das Gesetz nicht etwa voraussetzt, dass einer der Partner überhaupt keine Tätigkeit im Haushalt entfaltet.

  • KG, 02.08.2016 - 1 Ws 33/16

    Entschädigung eines Schöffen in Strafsachen: Nachteile eines erwerbslosen

    Den Haushalt führt, wer eine hauswirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Umfang erbringt, welche die beständige Sorge für andere Personen in demselben Haushalt mit umfasst und daher über die von jedem alleinstehenden Menschen ohnehin zu erbringende Haushaltsführung für sich selbst deutlich hinausgeht (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2003 - S 1 AR 11/03 - m.w.Nachw.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2018 - 12 KLs 7/17 Js 222652/16

    Schöffenentschädigung nach § 17 JVEG

    Darauf, ob derjenigen Auffassung zu folgen ist, nach der es an der Führung eines Mehrpersonenhaushalts im Sinne von § 17 JVEG fehlt, wenn sich zwei Personen gleichberechtigt die Haushaltsführung (jedenfalls eines Zweipersonenhaushalts) teilen, und deswegen in gleichem Umfang in Teilzeit arbeiten (so SG Dresden Beschluss vom 27.05.2003 , S1 AR 11/03, BeckRS 2003, 18720; OLG Köln a. a. O. Rdnr. 19; Hagen Schneider, JVEG, 2007, § 21 Rdnr. 3), kommt es vorliegend nicht an.
  • SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09
    Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27.05.2003 - S 1 AR 11/03 - (zitiert nach Juris), auf den sich der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme bezog, ist hier schon deshalb nicht einschlägig, da im dort zu entscheidenden Fall nach den Feststellungen des Gerichts sowohl der ehrenamtliche Richter als auch sein Ehegatte sich im Rentenbezug befanden und die Haushaltsführung (in Ermangelung anderweitiger Tätigkeit) von beiden gleichberechtigt und gleichgewichtig ausgeübt wurde.
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