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   SG Karlsruhe, 03.01.2018 - S 1 KO 24/18   

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https://dejure.org/2018,1786
SG Karlsruhe, 03.01.2018 - S 1 KO 24/18 (https://dejure.org/2018,1786)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.01.2018 - S 1 KO 24/18 (https://dejure.org/2018,1786)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Januar 2018 - S 1 KO 24/18 (https://dejure.org/2018,1786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für Fahrtkosten wegen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 S 1 JVEG, § 5 JVEG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 JVEG, § 191 Halbs 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslagenvergütung - Fahrtkosten für Teilnahme an mündlicher Verhandlung bei Anordnung der persönlichen Erscheinens - objektive Erforderlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gericht zahlt kein Fünf-Personen-Ticket

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins auf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins besteht nur für tatsächlich notwendige Kosten - Kosten für 5-Personen-Tageskarte müssen nicht durch Staatskasse entschädigt werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 31.07.2012 - L 15 SF 442/11

    Entschädigung von im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 03.01.2018 - S 1 KO 24/18
    Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2012 - L 15 SF 439/11 -, Rdnr. 12 und vom 31.07.2012 - L 15 SF 442/11 -, Rdnr. 12 ).
  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

    Auszug aus SG Karlsruhe, 03.01.2018 - S 1 KO 24/18
    Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2012 - L 15 SF 439/11 -, Rdnr. 12 und vom 31.07.2012 - L 15 SF 442/11 -, Rdnr. 12 ).
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