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   SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08   

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https://dejure.org/2011,57643
SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08 (https://dejure.org/2011,57643)
SG Münster, Entscheidung vom 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08 (https://dejure.org/2011,57643)
SG Münster, Entscheidung vom 19. September 2011 - S 10 (15) AS 145/08 (https://dejure.org/2011,57643)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden "schlüssigen Konzepts" zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R).

    Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R).

    Ob die Ermittlungen der Beklagten zur Berechnung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft und Heizung den Vorgaben der Rechtsprechung an ein "schlüssiges Konzepts" standhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn nach eigener Berechnung durch das Gericht ist ein Quadratmeterpreis von 7, 21 Euro angemessen.

    Dass der ermittelte Quadratmeterpreis nicht unangemessen ist, sondern vielmehr dem Hilfebedürftigen ermöglicht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, ergibt sich zudem aus folgender Erwägung: Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen jedenfalls (und offenbar auch nur ausschließlich) dann, wenn es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangelt, auf die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.) zurückgegriffen werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; s. auch bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Da der abstrakt angemessene Mietpreis nicht nur anhand der aktuell angebotenen Mieten zu ermitteln ist, sondern auch Bestandsmieten zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009-B 4 AS 18/09 R), reicht ein abstrakter Verweis auf den Angemessenheitsmaßstab durch den Leistungsträger nicht aus, dieser muss vielmehr prüfen, ob dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum eine kostengünstigere Wohnung tatsächlich zugänglich ist.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht im Grundsatz anschließt, ist für die Bestimmung Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und damit an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).

    Dass der ermittelte Quadratmeterpreis nicht unangemessen ist, sondern vielmehr dem Hilfebedürftigen ermöglicht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, ergibt sich zudem aus folgender Erwägung: Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen jedenfalls (und offenbar auch nur ausschließlich) dann, wenn es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangelt, auf die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.) zurückgegriffen werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; s. auch bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

    Denn selbst wenn man den z.T. von der Rechtsprechung zu Gunsten des Leistungsempfängers geforderten, mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgleichenden Zuschlag von etwa 10 % zu den Tabellenwerten berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R), so bewegt sich der Beklagte mit dem von ihm für angemessen erachteten Quadratmeterpreis für Alleinstehende deutlich über den maßvoll erhöhten Tabellenwerten.

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R).

    Ob die Ermittlungen der Beklagten zur Berechnung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft und Heizung den Vorgaben der Rechtsprechung an ein "schlüssiges Konzepts" standhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn nach eigener Berechnung durch das Gericht ist ein Quadratmeterpreis von 7, 21 Euro angemessen.

    Dass der ermittelte Quadratmeterpreis nicht unangemessen ist, sondern vielmehr dem Hilfebedürftigen ermöglicht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können, ergibt sich zudem aus folgender Erwägung: Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen jedenfalls (und offenbar auch nur ausschließlich) dann, wenn es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten mangelt, auf die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a.F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n.F.) zurückgegriffen werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; s. auch bereits BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Allerdings ist bei der Prüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist (BSG, Urteil vom 19.10.10 - B 14 AS 50/10 R).

    Das BSG hat für Berlin bereits entschieden, dass bei einem Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen von knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes auf den qualifizierten Mietspiegel abgestellt werden kann (BSG, Urteil vom 19.10.10 - B 14 AS 50/10 R), so dass hinsichtlich der Heranziehung des qualifizierten Mietspiegels in N. keine Bedenken bestehen.

    Dann bietet das arithmetische Mittel für sich genommen nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird (BSG, Urteil vom 09.10.10 - B 14 AS 50/10 R).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG vielmehr auf Grundlage eines dieses beachtenden "schlüssigen Konzepts" zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R).

    Qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB können nach der Rechtsprechung des BSG Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (vgl. bereits BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R).

    Das BSG hat zwar mehrfach darauf hingewiesen, dass der mit der Gewährung von Wohngeld verfolgte Zweck ein anderer als derjenige der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist, da bei der Gewährung von Wohngeld von der Wohnung ausgegangen wird, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (s. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/08 R - und vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht im Grundsatz anschließt, ist für die Bestimmung Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und damit an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).

    Ob die Ermittlungen der Beklagten zur Berechnung des angemessenen Bedarfs für Unterkunft und Heizung den Vorgaben der Rechtsprechung an ein "schlüssiges Konzepts" standhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), kann aber im Ergebnis dahinstehen, denn nach eigener Berechnung durch das Gericht ist ein Quadratmeterpreis von 7, 21 Euro angemessen.

    So kann es auf Grund einer Erkrankung erforderlich sein, die bisherige Wohnung beizubehalten (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht im Grundsatz anschließt, ist für die Bestimmung Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und damit an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist der Wohnort des Leistungsberechtigten, hier der Stadt N ... Nach Rechtsprechung des BSG muss es sich beim Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Anbindung einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R).

    Sind hingegen technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt berechenbar und in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R; BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 16/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - L 12 AS 77/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Ausgehend davon, dass Hilfebedürftige auf Wohnungen im unteren Preissegment zu verweisen sind, ließe sich erwägen, einen arithmetischen Mittelwert z.B. dergestalt zu bilden, dass auf den Mindestquadratmeterpreis für eine Wohnung der Baualtersklasse bis 1959 30 % der Preisspanne zu Quadratmeterpreis der Baualtersklasse ab 1992 aufgeschlagen wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.01.2008 - L 12 AS 77/06).
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus SG Münster, 19.09.2011 - S 10 (15) AS 145/08
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R).
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.09.2008 - AS 18/08

    Eingruppierung; Ersetzung der Zustimmung; Vergütungsgruppenzulage

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 16/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Ermittlung der Höhe des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2009 - L 19 AS 62/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2012 - L 12 AS 1881/11
    Im Verfahren S 10 (15) AS 145/08 auf das das SG verwiesen hat, ist weiter ausgeführt, dass dem Kläger ein Umzug auch zumutbar sei.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst in seiner Berufungsbegründung im Verfahren S 10 (15) AS 145/08 angibt, ihm sei ein Umzug als solcher möglich.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2012 - L 12 AS 1882/11
    Hinsichtlich der Begründung hat das SG zunächst umfassend auf das Urteil S 10 (15) AS 145/08 vom selben Tag verwiesen.

    Im Verfahren S 10 (15) AS 145/08, auf das das SG verwiesen hat, ist weiter ausgeführt, dass dem Kläger ein Umzug auch zumutbar sei.

  • BSG, 05.01.2016 - B 4 AS 251/15 B
    S 10 (15) AS 145/08 (SG Münster).
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