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   SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15   

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SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15 (https://dejure.org/2015,3535)
SG Marburg, Entscheidung vom 25.02.2015 - S 11 KA 11/15 (https://dejure.org/2015,3535)
SG Marburg, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - S 11 KA 11/15 (https://dejure.org/2015,3535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 95 Abs. 3 SGB V, § 95 Abs. 4 SGB V
    Eine Satzungsbestimmung, wonach ermächtigte Krankenhausärzte zu 0,25 eines Versorgungsauftrages am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, ist rechtmäßig. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 95 Abs. 3 und 4 SGB V, welche den ermächtigten Arzt zur ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • christmann-law.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Ermächtigte Krankenhausärzte müssen zu 1/4 am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 27 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Genehmigung/Notdienst | Notdienst | Teilnahmepflicht eines ermächtigten Krankenhausarztes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 479
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

    Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Danach umfasst die der Kassenärztlichen Vereinigung obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten, den so genannten Bereitschaftsdienst [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R; Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R].

    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

    Der Beklagten kommt bei der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu [vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R].

    Angesichts dieses weiten Gestaltungsspielraums und der immer zu berücksichtigenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten, kann der einzelne Arzt durch die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn diese nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Ärzte oder Arztgruppen willkürlich benachteiligt werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

    Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird [BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

    Die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe aller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichteten Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle teilnehmenden Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten - vorbehaltlich der in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände - herangezogen werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94].

    Vielmehr heißt es in der Rechtsprechung des BSG bezeichnenderweise, dass der einzelne Arzt den Bereitschaftsdienst gleichwertig mittragen muss, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Die Einteilung zum Notfalldienst stellt nach der Rechtsprechung des BSG einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann [vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2011- B 6 KA 23/10 R].

    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

    Der Beklagten kommt bei der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu [vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R].

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

    Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird [BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Insoweit habe das BSG zuletzt mit Urteil vom 11.12.2013 (B 6 KA 39/12 R) entschieden, dass die Pflicht zur Teilnahme am ÄBD aus dem Zulassungsstatus des niedergelassenen Arztes folge.

    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Vielmehr habe das BSG bereits mit Urteil vom 28.01.2009 (B 6 KA 61/07 R) die grundsätzliche Teilnahmepflicht der ermächtigten Krankenhausärzte bejaht.

    Das BSG hat insoweit bereits mit Urteil vom 28.01.2009 [Az.: B 6 KA 61/07 R] entschieden, dass nach § 95 Abs. 3 und 4 SGB V grundsätzlich auch derjenige, der ermächtigt ist, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist, die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst aber in gewissen Grenzen durch die BDO eingegrenzt werden kann.

  • BSG, 15.04.1980 - 6 RKa 8/78
    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Der einzelne Arzt hat einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage herangezogen wird [BSG, Urteil vom 15.04.1980 - 6 RKa 8/78; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R].
  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94

    Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Die Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes ist eine gemeinsame Aufgabe aller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichteten Ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle teilnehmenden Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten - vorbehaltlich der in der Bereitschaftsdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände - herangezogen werden [BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94].
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V nur bei

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei im Wesentlichen gleichen bedarfsrelevanten Tatsachen maßgeblich von Rechtsfragen abhängt, die künftig voraussichtlich wieder bedeutsam werden, oder wenn er die rechtlichen Kriterien für die Bedarfsbeurteilung betrifft [BSG, Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R], wenn also die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage weiterhin für das Verhältnis der Beteiligten relevant ist, weil sie sich mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig erneut stellen wird [BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R; Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R].
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Rechtsstreit bei im Wesentlichen gleichen bedarfsrelevanten Tatsachen maßgeblich von Rechtsfragen abhängt, die künftig voraussichtlich wieder bedeutsam werden, oder wenn er die rechtlichen Kriterien für die Bedarfsbeurteilung betrifft [BSG, Urteil vom 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R], wenn also die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage weiterhin für das Verhältnis der Beteiligten relevant ist, weil sie sich mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig erneut stellen wird [BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R; Urteil vom 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R; Urteil vom 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R].
  • BSG, 11.06.1986 - 6 RKa 5/85

    Notfalldienst

    Auszug aus SG Marburg, 25.02.2015 - S 11 KA 11/15
    Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung den tragenden Grund für die Heranziehung zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst dabei in dem durch Zulassung verliehenen Status erblickt, der dem Vertragsarzt abverlangt, nicht nur in bestimmten Zeiträumen (z.B. Sprechstunden, Werktage), sondern zeitlich umfassend ("rund um die Uhr") für die Sicherstellung vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen [BSG, Urteil vom 11.06.1986 - 6 RKa 5/85; Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R; Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R; Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R; Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R].
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 49/00 R

    Ermächtigung - Krankenhausarzt

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachrangigkeit - Ermächtigung - Angebot -

  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 11/02 R

    Notdienst - Rettungsdienst - Notarztwagendienst - Vertragsarzt - Vergütung -

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