Rechtsprechung
SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Terminsgebühr für einen Vergleich nebst Erledigungserklärung; Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Zuerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft; Abgrenzung zwischen Vergleichangebot und Anerkenntnis
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Ulm, 25.07.2006 - S 11 SB 901/05
- SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05
Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs
Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist - so auch im Verfahren nach dem SGG - die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05).Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 - 16 Ta 668/05).
- BAG, 20.06.2006 - 3 AZB 78/05
Prozesskosten - Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren - …
Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist - so auch im Verfahren nach dem SGG - die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05). - LAG Düsseldorf, 10.01.2006 - 16 Ta 668/05
Terminsgebühr im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO
Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 - 16 Ta 668/05). - BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs
Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 - 16 Ta 668/05). - LSG Sachsen, 17.07.2006 - L 6 B 168/06 R-KO
Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 - L 6 B 168/06 R-KO).
- SG Mannheim, 22.09.2008 - S 11 R 526/08
Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch des Rechtsanwalts auf …
Gleicher Auffassung waren bereits das Sozialgericht Ulm im Beschluss vom 06.09.206 (S 11 SB 3004/06 KO-A) und das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 07.05.2008 (S 10 SB 134/08 KE).