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   SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A   

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https://dejure.org/2006,37285
SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A (https://dejure.org/2006,37285)
SG Ulm, Entscheidung vom 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A (https://dejure.org/2006,37285)
SG Ulm, Entscheidung vom 06. September 2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A (https://dejure.org/2006,37285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr für einen Vergleich nebst Erledigungserklärung; Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Zuerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft; Abgrenzung zwischen Vergleichangebot und Anerkenntnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
    Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist - so auch im Verfahren nach dem SGG - die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05).

    Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 - 16 Ta 668/05).

  • BAG, 20.06.2006 - 3 AZB 78/05

    Prozesskosten - Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren -

    Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
    Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist - so auch im Verfahren nach dem SGG - die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05).
  • LAG Düsseldorf, 10.01.2006 - 16 Ta 668/05

    Terminsgebühr im Falle des § 278 Abs. 6 ZPO

    Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
    Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 - 16 Ta 668/05).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
    Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 - II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 - 16 Ta 668/05).
  • LSG Sachsen, 17.07.2006 - L 6 B 168/06 R-KO
    Auszug aus SG Ulm, 06.09.2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
    Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 - L 6 B 168/06 R-KO).
  • SG Mannheim, 22.09.2008 - S 11 R 526/08

    Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch des Rechtsanwalts auf

    Gleicher Auffassung waren bereits das Sozialgericht Ulm im Beschluss vom 06.09.206 (S 11 SB 3004/06 KO-A) und das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 07.05.2008 (S 10 SB 134/08 KE).
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