Rechtsprechung
SG Saarbrücken, 16.01.2012 - S 12 AS 6/12 ER |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rabüro.de
Zur Frage der Kostenübernahme von Taschengeld für eine mehrtägige Klassenfahrt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2008 - L 20 B 8/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus SG Saarbrücken, 16.01.2012 - S 12 AS 6/12
Im Übrigen entspricht die Übernahme des Taschengeldes durch den Leistungsbezieher aus der Regelleistung auch der zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 2 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. zum Beispiel Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2008, Aktenzeichen L 20 B 8/08 AS ER, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).Wollte man diese "Spitzen" als durch die Klassenfahrt verursachten Sonderbedarf ansehen, liefe dies bei summarischer Prüfung dem Pauschalierungsgrundsatz bei der Regelleistung zuwider; diese Pauschalierung bewirkt im Übrigen gleichsam im "Gegenzug", dass die Antragstellerin für die Zeit, in der sie in Südtirol (vom Antragsgegner über die Sonderleistung von 250, 00 Euro vollfinanzierte) Vollverpflegung erhält, keinerlei Abzüge bei der Regelleistung gemacht werden, obwohl bei ihr in dieser Zeit aus der monatlichen Regelleistung zu finanzierende Aufwendungen für Ernährung nicht anfallen (vgl. Beschluss des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2008, a. a. O.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2015 - L 13 AS 110/12 Die Auslegungsmöglichkeiten finden unter anderem ihre Grenzen dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang einer Aufhebungsentscheidung selbst zu bestimmen [BSG Urteile vom 29. November 2012, B 12 AS 6/12 R und B 14 AS 196/11 R, jeweils juris].
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2015 - L 13 AS 109/12 Die Auslegungsmöglichkeiten finden unter anderem ihre Grenzen dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang einer Aufhebungsentscheidung selbst zu bestimmen [BSG Urteile vom 29. November 2012, B 12 AS 6/12 R und B 14 AS 196/11 R, jeweils juris].