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SG Aachen, 16.01.2007 - S 13 KR 68/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung der Kosten für Fehlfahrten von Rettungstransportwagen ; Inanspruchnahme eines Rettungswagens über den Feuerwehrnotruf 112; Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung bei gegebener Notfalllage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Aachen, 16.01.2007 - S 13 KR 68/06
- BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 4/07 R
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2005 - L 5 KR 122/04
Kostenübernahme für eine Rettungstransportfahrt; Heranziehung des …
Auszug aus SG Aachen, 16.01.2007 - S 13 KR 68/06
Die Kammer schließt sich insofern in vollem Umfang den Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 15.02.2005 (L 5 KR 122/04) an.
- AG Coesfeld, 21.05.2008 - 4 C 35/08 Die Frage der Kostenübernahme für sog. "Fehlfahrten" ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (SG Aachen, S 13 KR 68/06; LSG Schleswig Holstein, L 5 KR 122/04).
- OVG Sachsen, 20.01.2012 - 5 A 263/09
Widerruf einer Klagerücknahmeerklärung, Grundsatz von Treu und Glauben
Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 16. Januar 2007 (S 13 KR 68/06) und des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2005 (L 5 KR 122/04) die Ansicht vertreten, die Klägerin habe gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Kostenfreihaltung für den Rettungsdiensteinsatz gemäß § 13 Abs. 3 SGB V. Die in diesen Urteilen vertretene Auffassung, der Betroffene habe auch bei einer Fehlfahrt einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 2. November 2007 (B 1 KR 4/07 R) nicht geteilt und einen Fahrtkostenerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse nur für den Fall bejaht, dass ein - medizinisch notwendiger - Krankentransport auch tatsächlich in Anspruch genommen worden sei.