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   SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10   

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https://dejure.org/2011,19263
SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10 (https://dejure.org/2011,19263)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2011 - S 14 KA 246/10 (https://dejure.org/2011,19263)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - S 14 KA 246/10 (https://dejure.org/2011,19263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fachgebietsidentität zwischen dem Praxisübergeber und dem Praxisnachfolger ist im Rahmen der Genehmigung der Nachbesetzung einer Arztstelle nicht erforderlich; Fachgebietsidentität zwischen dem Praxisübergeber und dem Praxisnachfolger im Rahmen der Genehmigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Psychologische Psychotherapeuten keine zweite Wahl: Gleichstellung von psychologischen mit ärztlichen Psychotherapeuten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2010 - L 11 B 26/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie -

    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Dadurch würde die Überversorgung noch weiter verstärkt." An dieser Auffassung halte er auch in Kenntnis der Gründe des Beschlusses vom 16.11.2009 in dem Verfahren S 14 KA 183/09 ER und des Inhalts der Verfügung des Vorsitzenden des 11. Senats des LSG NRW in dem (noch nicht abgeschlossenen) Beschwerdeverfahren L 11 B 26/09 KA ER vom 26.02.2010 fest.

    Insoweit könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4a SGB V nicht auf die Voraussetzungen des § 103 Abs. 4 SGB V Bezug nehme, sondern vielmehr hiervon suspendiere (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - im Ergebnis offen gelassen).

    Alle Einschränkungen des Schutzbereichs der Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 Abs. 1 GG müssen den einfachrechtlichen Gesetzen mit der "notwendigen Klarheit" entnommen werden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - m.w.N. zitiert nach Juris).

    Angesichts des oben dargestellten gemeinsamen Tätigkeitsspektrums ist eine derartige Zusammenfassung nicht zu beanstanden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -).

    Diese grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers gilt mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben auch für die Nachfolgebesetzung, sodass grundsätzlich ein psychologischer Psychotherapeut den Vertragsarztsitz eines ärztlichen Psychotherapeuten einnehmen kann (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat hiermit deutlich gemacht, dass psychologische Psychotherapeuten anstelle ärztlicher Psychotherapeuten tätig werden können (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 a.a.O.).

    Die von der Beigeladenen zu 7) hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG NRW mit Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachbesetzung unter dem Vorbehalt steht, dass sie die den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutischen Ärzten vorbehaltenen Versorgungsanteil von mindestens 25% der allgemeinen Verhältniszahl nicht beeinträchtigt.

    Insoweit könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4a SGB V nicht auf die Voraussetzungen des § 103 Abs. 4 SGB V Bezug nehme, sondern vielmehr hiervon suspendiere (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - im Ergebnis offen gelassen).

    Alle Einschränkungen des Schutzbereichs der Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 14 Abs. 1 GG müssen den einfachrechtlichen Gesetzen mit der "notwendigen Klarheit" entnommen werden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - m.w.N. zitiert nach juris).

    Angesichts des oben dargestellten gemeinsamen Tätigkeitsspektrums ist eine derartige Zusammenfassung nicht zu beanstanden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER -).

    Diese grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers gilt mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben auch für die Nachfolgebesetzung, sodass grundsätzlich ein psychologischer Psychotherapeut den Vertragsarztsitz eines ärztlichen Psychotherapeuten einnehmen kann (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat hiermit deutlich gemacht, dass psychologische Psychotherapeuten anstelle ärztlicher Psychotherapeuten tätig werden können (vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.06.2010 a.a.O.).

    Im Gegenteil war der Beklagte durch die Vorgabe im Beschluss des LSG NRW vom 21.06.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - bereits verpflichtet worden, die Einhaltung der Quote zu prüfen.

  • LSG Baden-Württemberg, 05.05.2009 - L 5 KA 599/09

    Psychologischer Psychotherapeut darf Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten

    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Soweit der Zulassungsausschuss die ersatzweise gelungene Nachbesetzung mit einem bzw. einer psychologischen Psychotherapeut/in ablehne, verweise sie auf einen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 05.05.2009 (L 5 KA 599/09 ER-B), wonach dies als durchaus statthaft angesehen worden sei.

    Soweit das Merkmal der "beruflichen Eignung" betroffen ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B - zitiert nach juris).

    Darüber hinaus hätte ein Vorrang der ärztlichen vor den psychologischen Psychotherapeuten im Nachbesetzungsverfahren gesetzlich festgelegt werden müssen, nachdem eine entsprechende Vorrangregelung (zugunsten der Allgemeinärzte) in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V nur für die Nachbesetzung von Hausarztsitzen getroffen wurde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 KA ER-B -).

    Ansonsten würde die Aufnahme von Quotenregelungen für die beiden Behandlergruppen jeglicher Grundlage entbehren (vgl. Jahn, ZMGR 4/2009, 221, Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg Be-schluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B -).

    Soweit der Zulassungsausschuss die ersatzweise gelungene Nachbesetzung mit einem bzw. einer psychologischen Psychotherapeut/in ablehne, verweise sie auf einen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 05.05.2009 (L 5 KA 599/09 ER-B), wonach dies als durchaus statthaft angesehen worden sei.

    Soweit das Merkmal der "beruflichen Eignung" betroffen ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B - zitiert nach juris).

    Darüber hinaus hätte ein Vorrang der ärztlichen vor den psychologischen Psychotherapeuten im Nachbesetzungsverfahren gesetzlich festgelegt werden müssen, nachdem eine entsprechende Vorrangregelung (zugunsten der Allgemeinärzte) in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V nur für die Nachbesetzung von Hausarztsitzen getroffen wurde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 KA ER-B -).

    Ansonsten würde die Aufnahme von Quotenregelungen für die beiden Behandlergruppen jeglicher Grundlage entbehren (vgl. Jahn, ZMGR 4/2009, 221, Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 05.05.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2009 - L 11 B 6/09
    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Maßgebend ist danach nur die partielle oder gänzliche Identität des Tätigkeitsspektrums (vgl. LSG NRW, Beschluss 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - Juris).

    Maßgebend ist danach nur die partielle oder gänzliche Identität des Tätigkeitsspektrums (vgl. LSG NRW Beschluss 17.06.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - juris).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 13/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Anforderungen an die

    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Mit der Beibehaltung einer Mindestquote für ärztliche Psychotherapeuten nimmt der Gesetzgeber demnach weiterhin bewusst sowohl eine Erhöhung einer bereits bestehenden Überversorgung als auch die Nichtbesetzung von an sich für eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung erforderlichen Vertragsarztsitzen durch geeignete psychologische Psychotherapeuten in Kauf (vgl. auch BSG Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 13/07 R -).

    Mit der Beibehaltung einer Mindestquote für ärztliche Psychotherapeuten nimmt der Gesetzgeber demnach weiterhin bewusst sowohl eine Erhöhung einer bereits bestehenden Überversorgung als auch die Nichtbesetzung von an sich für eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung erforderlichen Vertragsarztsitzen durch geeignete psychologische Psychotherapeuten in Kauf (vgl. auch BSG Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 13/07 R -).

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 10/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Facharzt für Innere

    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Autonome, nur eingeschränkt kontrollierbare Entscheidungsspielräume haben sie allein bei der Ermessensentscheidung über die Bewerberauswahl als solche, nicht jedoch bei der inhaltlichen Festlegung der für die Ermessensausübung geltenden Maßstäbe, die zugleich rechtliche Grenzen des Ermessensspielraums darstellen (vgl. BSG Urteile vom 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - und - B 6 KA 10/08 R - LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

    Autonome, nur eingeschränkt kontrollierbare Entscheidungsspielräume haben sie allein bei der Ermessensentscheidung über die Bewerberauswahl als solche, nicht jedoch bei der inhaltlichen Festlegung der für die Ermessensausübung geltenden Maßstäbe, die zugleich rechtliche Grenzen des Ermessensspielraums darstellen (vgl. BSG Urteile vom 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - und - B 6 KA 10/08 R - LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

  • SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 184/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Entscheidung vom 16.09.2009 in einem Parallelverfahren der Klägerin (s. S 14 KA 184/09).

    S 14 KA 184/09.

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Autonome, nur eingeschränkt kontrollierbare Entscheidungsspielräume haben sie allein bei der Ermessensentscheidung über die Bewerberauswahl als solche, nicht jedoch bei der inhaltlichen Festlegung der für die Ermessensausübung geltenden Maßstäbe, die zugleich rechtliche Grenzen des Ermessensspielraums darstellen (vgl. BSG Urteile vom 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - und - B 6 KA 10/08 R - LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

    Autonome, nur eingeschränkt kontrollierbare Entscheidungsspielräume haben sie allein bei der Ermessensentscheidung über die Bewerberauswahl als solche, nicht jedoch bei der inhaltlichen Festlegung der für die Ermessensausübung geltenden Maßstäbe, die zugleich rechtliche Grenzen des Ermessensspielraums darstellen (vgl. BSG Urteile vom 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - und - B 6 KA 10/08 R - LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 10 KA 29/05

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung als Vertragsarzt;

    Auszug aus SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 246/10
    Mit dem weiter gefassten Merkmal der "beruflichen Eignung" in § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V ist nicht gefordert, dass zwischen Praxisübergeber und Praxisübernehmer eine nach Maßgabe des (landesrechtlichen) ärztlichen Weiterbildungsrechts festzulegende "Fachgebietsidentität" oder "Zulassungsidentität" bestehen muss (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -).

    Mit dem weiter gefassten Merkmal der "beruflichen Eignung" in § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V ist nicht gefordert, dass zwischen Praxisübergeber und Praxisübernehmer eine nach Maßgabe des (landesrechtlichen) ärztlichen Weiterbildungsrechts festzulegende "Fachgebietsidentität" oder "Zulassungsidentität" bestehen muss (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -).

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    a) Die Anforderungen an die inhaltliche Übereinstimmung folgen allerdings nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über das Auswahlverfahren bei der Praxisnachfolge und der dort vorgesehenen Berücksichtigung der beruflichen Eignung (anders das erstinstanzliche Urteil vom 11.5.2011 - S 14 KA 246/10 - Juris RdNr 23; damit übereinstimmend: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.6.2010 - L 11 B 26/09 KA ER - MedR 2011, 386, 390 - Juris RdNr 53; zur Praxisnachfolge: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 5.5.2009 - L 5 KA 599/09 ER-B - ZMGR 2009, 214, 220 - Juris RdNr 38) .
  • SG Düsseldorf, 11.05.2011 - S 14 KA 184/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Es bestünde jedoch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Beklagten, da der Versorgungsanteil der Frau C2 von Frau V (s. auch S 14 KA 246/10) übernommen werden solle.

    V (s. auch Parallelverfahren S 14 KA 246/10) in entsprechendem Umfang erfolgen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2012 - L 11 KA 64/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Akten S 14 KA 183/09 ER SG Düsseldorf = L 11 B 26/09 KA ER LSG Nordrhein-Westfalen sowie S 14 KA 246/10 SG Düsseldorf = L 11 KA 65/11 LSG Nordrhein-Westfalen (ebenfalls zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 anstehender Fall der Dr. V)) Bezug genommen.
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