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   SG Stuttgart, 02.06.2020 - S 18 KR 4297/16   

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SG Stuttgart, 02.06.2020 - S 18 KR 4297/16 (https://dejure.org/2020,21520)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 02.06.2020 - S 18 KR 4297/16 (https://dejure.org/2020,21520)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Juni 2020 - S 18 KR 4297/16 (https://dejure.org/2020,21520)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Streit um

    Am 10. August 2016 (Eingang beim SG; Schreiben der Beklagten vom 5. August 2016) erhob die Beklagte hiergegen beim SG Klage (Az.: S 18 KR 4297/16) und beantragte, den Schiedsspruch wegen offensichtlicher Unbilligkeit aufzuheben und die Bestimmung des Schiedsspruchs durch Urteil nach billigem Ermessen zu ersetzen, hilfsweise festzustellen, dass der Schiedsspruch unwirksam sei.

    Am 15. November 2017 führte das SG in den Verfahren S 18 KR 4297/16 und S 3 KR 4366/16 einen gemeinsamen Erörterungstermin durch; insoweit wird auf die Niederschrift vom 15. November 2017 Bezug genommen (Bl. 66-68 der SG-Akte S 3 KR 4366/16).

    Die Klägerin habe den rechtskräftigen Abschluss des ebenfalls beim SG anhängigen Klageverfahrens S 18 KR 4297/16 abzuwarten.

    Ob die von der Schiedsperson getroffene Regelung einer gerichtlichen Unbilligkeitskontrolle standhalte, sei Gegenstand des Verfahrens S 18 KR 4297/16.

    Ein entsprechendes Urteil des SG in dem Verfahren S 18 KR 4297/16 stehe noch aus.

    Auch eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, die im Übrigen beim Gericht des Hauptsacheverfahrens (hier: S 18 KR 4297/16) zu beantragen wäre, habe die Klägerin nicht begehrt, zumal ein besonderes Eilbedürfnis insoweit auch nicht ersichtlich sei.

    Es sei nicht richtig, dass die Fälligkeit der Forderung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Sache "S 3 KR 4366/16" (gemeint: S 18 KR 4297/16) hinausgeschoben werde.

    Die Ersetzungsklage in dem Verfahren "S 3 KR 4366/16" (gemeint: S 18 KR 4297/16) sei aufgrund ihrer Rechtsnatur als gestalterische und feststellende Kassationsklage zu verstehen.

    Bereits am 10. August 2016 sei beim SG die Klage im Hinblick auf die Wirksamkeit des Schiedsspruchs (Az.: S 18 KR 4297/16) eingegangen, so dass diese Frage bereits anhängig gewesen sei, als die Klägerin ihren Hilfsantrag gestellt habe.

    Mit Urteil vom 2. Juli 2020 hat das SG in dem Verfahren S 18 KR 4297/16 festgestellt, dass der Schiedsspruch vom 5. April 2016 unwirksam sei und im Übrigen die Klage abgewiesen.

    Insofern trifft auch die Ansicht der Beklagten, wonach das Rechtsschutzbedürfnis für die hier anhängige allgemeine Leistungsklage der Klägerin fehle, weil sie in zeitlicher Hinsicht (am 12. August 2016) nach Eingang der Klage der Beklagten in dem Verfahren S 18 KR 4297/16 (am 10. August 2016) erhoben worden sei, nicht zu.

    Wird der Schiedsspruch einer Schiedsperson - wie hier im Klageverfahren S 18 KR 4297/16 bzw. nunmehr im Berufungsverfahren L 5 KR 2097/20 - wegen der Unbilligkeit des Schiedsspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, dann kann dieses Klageziel (wie bereits dargelegt) nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder - wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann - durch eine Feststellungsklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris, 30; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N).

    Mit Urteil vom 2. Juli 2020 hat das SG in dem Verfahren S 18 KR 4297/16 festgestellt, dass der Schiedsspruch vom 5. April 2016 unwirksam sei und im Übrigen die Klage abgewiesen.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2021 - L 5 KR 2097/20

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Schiedsverfahren gemäß § 132a SGB

    Gegen den bei ihr am 22.04.2016 eingegangenen Schiedsspruch hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2016 am 10.08.2016 Klage beim SG erhoben (S 18 KR 4297/16) und beantragt, den Schiedsspruch wegen offensichtlicher Unbilligkeit aufzuheben und die Bestimmung des Schiedsspruchs durch Urteil nach billigem Ermessen zu ersetzen, hilfsweise festzustellen, dass der Schiedsspruch unwirksam sei.

    Auf die in einem am 15.11.2017 vom SG in den Verfahren S 18 KR 4297/16 und S 3 KR 4366/16 durchgeführten gemeinsamen Erörterungstermin erfolgten Hinweise (auf die Niederschrift vom 15.11.2017 wird insoweit Bezug genommen < Bl. 192-194 der SG-Akte S 18 KR 4297/16 >) hat die Beklagte erwidert, es sei nicht erforderlich, dass der Schiedsspruch einen Vertragstext enthalte.

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