Rechtsprechung
SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Arzt wegen seiner Voltaren-Rezepte im Regress
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Wie verordnet ein Arzt nicht verordnungsfähige Arzneimittel, ohne in Regress genommen zu werden?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Strafe für Voltaren-Rezepte
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 19 (Kurzinformation)
Vertragsarztrecht | Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arzneikostenregress/Schadensersatz | Arzneikostenregress | Verordnungsausschluss und Begründung eines Ausnahmefalls/Voltaren (Diclofenac)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 26/13 R
Arzneikostenregress in der vertragsärztlichen Versorgung; Entbehrlichkeit eines …
Auszug aus SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16
§ 10 AM-RL betrifft mithin nicht allgemeine Dokumentationspflichten des Vertragsarztes, sondern regelt speziell die Dokumentation in den hier in Rede stehenden Ausnahmefällen (BSG, Urteile vom 02.07.2014 - B 6 KA 25/13 R (Rn. 24) - und - B 6 KA 26/13 R (Rn. 25) -). - BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R
Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beschwerdeausschuss - …
Auszug aus SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind die Prüfgremien befugt, bei Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht eingehalten haben, Einzelfallprüfungen vorzunehmen und einen Regress festzusetzen (BSG, Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - L 11 KA 55/15
Vertragsärztliches Honorar
Auszug aus SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16
Auch wenn die Kammer lediglich die Karteikartenauszüge für vier Patienten und nicht für alle 58 betroffenen Fälle ausgewertet hat, durfte sie davon ausgehen, dass die aufgedeckten unzulänglichen Dokumentationen in sämtlichen streitbefangenen Fällen und Quartalen vorhanden waren, weil der Kläger ein grundsätzliches Verständnis von den Aufzeichnungen deutlich machte und alle Fälle gleichgelagert waren (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.09.2016 - L 11 KA 55/15 - m.w.N.).
- BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R
Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger …
Auszug aus SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16
Der durch einen Verordnungsregress auszugleichende "Schaden" entspricht demjenigen, der durch eine unwirtschaftliche Verordnungsweise im Sinne des § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V auszugleichen ist (BSG; Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R -). - BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 25/13 R
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Ausschluss …
Auszug aus SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16
§ 10 AM-RL betrifft mithin nicht allgemeine Dokumentationspflichten des Vertragsarztes, sondern regelt speziell die Dokumentation in den hier in Rede stehenden Ausnahmefällen (BSG, Urteile vom 02.07.2014 - B 6 KA 25/13 R (Rn. 24) - und - B 6 KA 26/13 R (Rn. 25) -). - BVerfG, 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07
Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die …
Auszug aus SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass aus den Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen folgt und die gesetzlichen Krankenkassen nicht von Verfassungs wegen gehalten sind, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - und vom 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07 -). - BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der …
Auszug aus SG Düsseldorf, 10.05.2017 - S 2 KA 37/16
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass aus den Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen folgt und die gesetzlichen Krankenkassen nicht von Verfassungs wegen gehalten sind, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - und vom 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07 -).