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SG Düsseldorf, 02.11.2005 - S 25 AL 102/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg); Anforderungen an die Einhaltung der notwendigen Anwartschaftszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Alleingesellschafterin einer Komplementär-GmbH ist selbständig
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 02.11.2005 - S 25 AL 102/04
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 275/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R
Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen …
Auszug aus SG Düsseldorf, 02.11.2005 - S 25 AL 102/04
Dies ist der Fall, wenn jemand Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt, und zwar auch dann, wenn er von der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidung anderen überläßt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999,Az: B 2 U 48/98 R, in: GmbHR 2000, 618-621). - BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
Auszug aus SG Düsseldorf, 02.11.2005 - S 25 AL 102/04
Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (ua BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG USK 9519 mwN). - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1991 - L 12 Ar 136/89
Stammkapital; Komplementär; GmbH; Geschäftsführer; KG; Auflösung
Auszug aus SG Düsseldorf, 02.11.2005 - S 25 AL 102/04
In Ausfüllung dieser ständigen Rechtsprechung hat das Landessozialgericht NRW entschieden, dass jemand ausnahmsweise in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur KG steht, wenn derjenige in Eigenschaft als Geschäftsführer zwar mit 50 von Hundert am Stammkapital der Komplementär - GmbH beteiligte ist, aber weder die GmbH noch er einen Geschäftsanteil an der KG haben und die Geschicke der KG ausschließlich von den Kommanditisten oder hinter diesen stehenden Dritten bestimmt werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat, Urteil vom 12. Juni 1991, Az: L 12 Ar 136/89, in: ZIP 1992, 53-56 = GmbHR 1992, 174-176).