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   SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10   

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https://dejure.org/2010,18573
SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10 (https://dejure.org/2010,18573)
SG Gießen, Entscheidung vom 28.10.2010 - S 25 AS 775/10 (https://dejure.org/2010,18573)
SG Gießen, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - S 25 AS 775/10 (https://dejure.org/2010,18573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen unter Ermittlung der im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Arbeitslosengeldempfängers zu zahlenden Miete; Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes mittels einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Konzept des Landkreises Gießen zu Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV-Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig - Einteilung der Wohnungsgrößen zu grob und Daten teilweise zu alt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10
    Die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfordert weitere Konkretisierungen, die schon aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen, wobei das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung erfordert (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Juris, Randnr. 12).

    Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., Randnr. 17).

    Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen, welches die hinreichende Gewähr dafür bieten soll, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden, wobei entscheidend ist, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., Randnr. 18).

    Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., Randnr. 19).

    Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt, so dass sie bis auf weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt ist, sondern selbst aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen kann, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., Randnr. 20).

    Die anhand eines schlüssigen Konzepts erzielbaren Erkenntnisses sind vom Grundsicherungsträger grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen; entscheidet er ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., Randnr. 26).

    Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, weil sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., Randnr. 26).

    Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zugrunde, besteht für das Sozialgericht die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten alle Bescheide nach § 131 Abs. 5 SGG aufzuheben (BSG, Urteil vom 22.09.2009, a. a. O., Randnr. 27).

  • LSG Hessen, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheit - Aufklärungspflicht des

    Auszug aus SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10
    Hieraus ergibt sich für Hessen, dass eine Wohnungsgröße für eine Person bis zu 45 m², für 2 Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen sind (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 13.12.2005, L 9 AS 48/05 ER, S. 11 des Entscheidungsumdrucks).

    Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden; hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (LSG Hessen, B. v. 13.12.2005, a. a. O., Seite 7/8 des Entscheidungsumdrucks).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10
    Hierbei steht dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zu (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, S. 10 des Urteilsumdrucks).

    Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung auch auf die Frage erstrecken, ob dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist; besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Leistungsberechtigten bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis im Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für die Wohnung angemessen und deshalb vom Träger (zunächst) zu übernehmen BSG, B 7b AS 10/06 R, a.a.O).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10
    Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen, wobei bei kleineren Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar sind; gibt es - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden, die so zu wählen sind, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, B 7 AS 10/06 R, a.a.O; ähnlich B 7b As 18/06 R, S. 10 des Urteilsumdrucks).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden, was u.a. der Fall sein kann, wenn sie auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (Urteil vom 18.06.2005, B 14/7b AS 44/06 R, Randnr. 16).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Gießen, 28.10.2010 - S 25 AS 775/10
    Eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen ist geboten, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren kann, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben kann, wobei kleinere Wohnungen etwa aufgrund des Umstandes, dass die Kosten für Bad und Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden müssen, im Regelfall einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, Randnr. 18).
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