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   SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20 ER   

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https://dejure.org/2020,1646
SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20 ER (https://dejure.org/2020,1646)
SG Dresden, Entscheidung vom 23.01.2020 - S 25 KA 18/20 ER (https://dejure.org/2020,1646)
SG Dresden, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - S 25 KA 18/20 ER (https://dejure.org/2020,1646)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arzt verliert über 200.000 EUR Honorar, weil er Leistungen eines erkrankten angestellten Arztes nicht richtig abrechnet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Rund 220.000 EUR weniger, weil Leistungen nicht über den Vertreter abgerechnet wurden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • SG Dresden, 21.11.2019 - S 25 KA 147/19
    Auszug aus SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20
    Die Honorarabrechnungen des Antragstellers für die Quartale 1/2016 bis 4/2016 waren bereits Gegenstand von Plausibilitätsprüfungen, die - jedoch nicht hinsichtlich der unter der Arztnummer des angestellten Arztes M. abgerechneten Leistungen - zu Honorarkorrekturbescheiden geführt haben, die Gegenstand eines weiteren Antragsverfahrens vor dem Sozialgericht - S 25 KA 147/19 ER - waren.

    Für die - ebenfalls unzutreffende (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 21.11.2019 - S 25 KA 147/19 ER - Rn. 67 ff.) - Annahme des Antragstellers, im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen sei ein praxisbezogenes Tages- bzw. Quartalszeitprofil zu bilden, ohne dass es darauf ankomme, welcher Arzt konkret welche Leistung erbracht habe, gilt das Gleiche.

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und

    Auszug aus SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20
    In Berufsausübungsgemeinschaften liege eine Vertretung im Sinne des § 32 Ärzte-ZV nicht vor, da diese gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit aufträten und sich die für Vertragsärzte geltenden Vertretungsregelungen auf die Praxis als Gesamtheit bezögen (Verweis auf BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -).

    Diese Auffassung ist unzutreffend und kann auch nicht auf das zitierte Urteil des BSG vom 12.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - gestützt werden, wonach die interne Vertretung eines Arztes durch andere Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft zulässig ist, ohne dass die Vertretungsregelungen des § 32 Ärzte-ZV eingreifen.

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20
    Bis zu diesem Zeitpunkt war nach der Rechtsprechung bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen eine Frist von vier Jahren ab der Bekanntgabe des Honorarbescheides einzuhalten, wobei unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB V eine Honorarkorrektur auch über diese zeitliche Grenze hinaus zulässig war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -, Rn. 47; Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R -, Rn. 28; Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R -, Rn. 34).
  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - Rechtsgrundlage für

    Auszug aus SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20
    Bis zu diesem Zeitpunkt war nach der Rechtsprechung bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen eine Frist von vier Jahren ab der Bekanntgabe des Honorarbescheides einzuhalten, wobei unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB V eine Honorarkorrektur auch über diese zeitliche Grenze hinaus zulässig war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -, Rn. 47; Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R -, Rn. 28; Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R -, Rn. 34).
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Plausibilitätsprüfung - Kassenärztliche

    Auszug aus SG Dresden, 23.01.2020 - S 25 KA 18/20
    Bis zu diesem Zeitpunkt war nach der Rechtsprechung bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen eine Frist von vier Jahren ab der Bekanntgabe des Honorarbescheides einzuhalten, wobei unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB V eine Honorarkorrektur auch über diese zeitliche Grenze hinaus zulässig war (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R -, Rn. 47; Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R -, Rn. 28; Urteil vom 15.05.2019 - B 6 KA 63/17 R -, Rn. 34).
  • SG Marburg, 28.03.2022 - S 12 KA 1/22

    Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zweijährige Ausschlussfrist des Terminservice- und

    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs">231 § 6 Abs. 2 und 3 EGBGB abzustellen (entgegen SG Dresden, Beschl. v. - S 25 KA 18/20 ER - juris Rdnr. 26 f.).

    SG Dresden (S 25 KA 18/20 ER) habe entschieden, dass die neue Zwei-Jahres-Frist nach § 106d Abs. 5 Satz 3 SGB V ab dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 11.05.2019 auch für "Altfälle", deren Prüfverfahren schon vor dem 11.05.2019 eingeleitet worden sei, gelte.

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des SG Dresden kommt für Prüfquartale der Quartale I bis IV/16, zu denen die Honorarbescheide zwischen Juli 2016 und April 2017 bekannt gegeben worden waren, während der Prüfbescheid vom 17.09.2019 erst nach Inkrafttreten der Neuregelung des TSVG erging, zu dem Ergebnis, die vierjährige Verjährungsfrist gelte fort (vgl. SG Dresden, Beschl. v. - S 25 KA 18/20 ER - juris Rdnr. 26 f.).

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