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   SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14   

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SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 (https://dejure.org/2015,35314)
SG Mainz, Entscheidung vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 (https://dejure.org/2015,35314)
SG Mainz, Entscheidung vom 21. September 2015 - S 3 KR 558/14 (https://dejure.org/2015,35314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 52 Abs 2 Alt 1 SGB 5, § 31 SGB 1, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Krankenversicherung - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden - Eigenbeteiligung des Versicherten an den Kosten - Magenverkleinerungsoperation ist keine ästhetische Operation - Zulässigkeit der analogen Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Medizinische Notwendigkeit eines Magenbandes im Hinblick auf seine Erstattungsfähigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung

  • adipositas-anwalt.de PDF

    Adipositaschirurgie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Eine Analogiebildung ist nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (entgegen BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (entgegen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (entgegen BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

    Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (so aber BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Eine Analogiebildung ist nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (entgegen BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (entgegen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (entgegen BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

    Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (so aber BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Eine Analogiebildung ist nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (entgegen BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (entgegen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (entgegen BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

    Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (so aber BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 36/83

    Arzneimittelregreß - Beschwerdewert - Berufung - Kassenärztliche Versorgung

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Eine Analogiebildung ist nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (entgegen BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (entgegen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (entgegen BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

    Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (so aber BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe der Regelleistung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Eine Analogiebildung ist nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (entgegen BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (entgegen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (entgegen BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

    Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (so aber BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag -

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Das Bestehen einer Regelungslücke darf auch nicht allein aus der Gleichartigkeit der Sachverhalte und der Vergleichbarkeit der Interessenlage gefolgert werden (entgegen BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R - Rn. 18).

    Das Bestehen einer Regelungslücke darf auch nicht allein aus der Gleichartigkeit der Sachverhalte und der Vergleichbarkeit der Interessenlage gefolgert werden (so aber BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R - Rn. 18).

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Eine Analogiebildung ist nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (entgegen BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (entgegen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (entgegen BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

    Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 - Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R - Rn. 14), aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (so aber BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 29 "über den Wortlaut hinaus") oder wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R - Rn. 24).

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R

    Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Einigkeit besteht aber darüber, dass bei starkem Übergewicht (im Allgemeinen ab einem BMI >=30) eine Behandlung mit dem Ziel der Gewichtsreduktion erforderlich ist, weil andernfalls ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Begleit- und Folgeerkrankungen, wie Stoffwechselkrankheiten, Herz- und Kreislauferkrankungen, Atemwegserkrankungen, gastrointestinalen Erkrankungen, Krankheiten des Bewegungsapparates und bösartigen Neubildungen, besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R - Rn. 11).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfG, Urteil vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 92).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus SG Mainz, 21.09.2015 - S 3 KR 558/14
    Medizinisch indiziert im Sinne des Krankenversicherungsrechts können ästhetische Operationen dann sein, wenn Versicherte an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirkt (zu den näheren Voraussetzungen vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R - Rn. 13 f.).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 KR 398/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus -- Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die (analoge) Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot ( SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 - Rn. 29).

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 - Rn. 29; SG Mainz, Urteil vom 11.01.2016 - S 3 KR 349/15 - Rn. 37; s.o. unter 2.5 b).

  • SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13

    Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei

    Die in diesem Urteil entwickelte Rechtsauffassung zum wiederholten Erfordernis der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist auf Grund der Überschreitung der Wortlautgrenze des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und der fehlenden Voraussetzungen für eine Analogiebildung wegen des hiermit einhergehenden Verstoßes gegen das Gesetzesbindungsgebot nicht vertretbar (vgl. ausführlich SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 - S 17 KR 247/12 - Rn. 46 ff.; zu den Voraussetzungen für Analogiebildungen allgemein: SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 - Rn. 29 ff.).
  • SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16

    Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im

    Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ist eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29 ff.; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 374 ff).

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29; SG Speyer, Urteil vom 27.10.2017 - S 16 KR 440/16 -, Rn. 73).

  • SG Speyer, 08.09.2017 - S 16 AS 1980/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ist eine analoge ("entsprechende") Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29 ff.; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 374 ff.;SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 - S 16 AS 729/16 -, Rn. 56).

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29).

    Das bedeutet, dass die Verfassungswidrigkeit eines gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Gesetzes nicht durch analoge Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte beseitigt bzw. vermieden werden kann (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 37).

  • SG Mainz, 12.11.2015 - S 12 AS 946/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Ausländern bei

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die (analoge) Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (vgl. SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • SG Speyer, 27.10.2017 - S 16 KR 440/16

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - begünstigender Verwaltungsakt

    73 Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29 ff.; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 374 ff).
  • SG Mainz, 11.01.2016 - S 3 KR 349/15

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Verjährungsfrist für

    Von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke darf nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre (Fortführung von SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 - Rn. 29 ff.) 4. Eine unterbliebene Reaktion der Gesetzgebungsorgane auf eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist für die Auslegung des Gesetzes bedeutungslos.

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 - Rn. 29).

  • SG Speyer, 08.09.2017 - S 16 AS 729/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides

    In Folge des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots darf von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht methodisch korrekt zu lösen wäre (Anschluss an SG Mainz vom 21.9.2015 - S 3 KR 558/14 = juris RdNr 29ff; SG Mainz vom 18.4.2016 - S 3 AS 149/16 = juris RdNr 374ff).

    56 Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29 ff.; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 374 ff).

  • SG Speyer, 21.12.2016 - S 16 KR 573/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - stationäre medizinische Rehabilitation -

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die (analoge) Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (vgl. grundlegend SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 374).
  • SG Speyer, 05.09.2017 - S 16 KR 560/16

    Gesetzliche Krankenversicherung: Genehmigungsfiktion bei nicht rechtzeitiger

    Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die (analoge) Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (vgl. grundlegend SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 -, Rn. 29; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 -, Rn. 374).
  • SG Speyer, 26.09.2017 - S 16 KR 176/17

    Gesetzliche Krankenversicherung: Genehmigungsfiktion bei nicht rechtzeitiger

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