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   SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER   

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SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER (https://dejure.org/2014,36761)
SG Dortmund, Entscheidung vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER (https://dejure.org/2014,36761)
SG Dortmund, Entscheidung vom 18. November 2014 - S 35 AS 3929/14 ER (https://dejure.org/2014,36761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin Hartz-IV für EU-Bürger?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hartz IV -Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz für arbeitsuchende EU-Zuwanderer

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Hartz IV für arbeitssuchende EU-Zuwanderer

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Hartz IV - Weiterhin Grundsicherung für arbeitssuchende EU-Bürger

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss arbeitssuchenden EU-Ausländern Hartz IV zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV: SG Dortmund gewährt trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiligen Rechtsschutz für arbeitsuchende EU-Zuwanderer - EuGH-Urteil bezieht sich auf Unionsbürger, die keinerlei Bemühungen zur Arbeitsuche zeigen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Das Bundessozialgericht scheint in seinem Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R - juris (Rdnr. 33) aufgrund des Erfordernisses der Erwerbsfähigkeit im SGB II allerdings von einem Bezug zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit und damit auch von einer Qualifizierung als besondere beitragsunabhängige Leistung auszugehen.

    Sofern man die Leistungen nach dem SGB II (entgegen der Tendenz der Kammer) als besondere beitragsunabhängige Leistungen gemäß Art. 70 der VO (EG) 883/04 qualifiziert, ist weiter umstritten, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 der VO (EG) 883/04 auf diese anwendbar ist (in der Tendenz wohl BSG, Beschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R - juris (Rdnr. 34 f.)) Von Teilen der Rechtsprechung wird die Möglichkeit eines individuellen Anspruchs aus Art. 4 der VO (EG) 883/04 überdies bereits mit dem Argument abgelehnt, dass die Verordnung nur eine Koordinierung von Leistungen, nicht aber die Festlegung von Anspruchsvoraussetzungen bewirken solle (LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2013 - L 7 AS 753/13 B ER - juris; LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER - juris).

    Dieser Bewertung hat sich das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 (B 4 AS 9/13 R - juris) angeschlossen.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Gegen diese Auffassung wurde vorgebracht, dass Ziel der Leistungen nicht nur die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit sei (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12 - juris (Rdnr.54)) In der Tendenz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch in der Sache Vatsouras/ Koupatantze (Urteil vom 04.06.2009, C-22/08, Celex-Nr. 62008CJ0022 - juris ) angenommen, dass Leistungen nach dem SGB II keine Sozialhilfeleistungen seien.

    Teilweise stellt der EuGH in diesem Zusammenhang darauf ab, dass Arbeitnehmer jeder sei, "der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2009 - C-22/08, C-23/08 -, juris (Vatsouras/Koupatantze; EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-542/09 -, juris (Rdnr.68); EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-544/11 -, BStBl II 2013, 847 (Rdnr.30); EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-345/09 -, juris (Rdnr.89).

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    53 bis 57 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Vatsouras und Koupatantze, Randnrn. 41 und 42, sowie vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 90 bis 92).

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91)." Der Begriff der Sozialhilfeleistung dürfte nach dieser weiten Interpretation nicht mehr im Gegensatz zum Begriff der besonderen beitragsunabhängigen Leistung oder der Leistung zur Integration in den Arbeitsmarkt stehen.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Da eine abschließende materiell-rechtliche Klärung dieser Fragen in der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Eile nicht erfolgen kann, ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung der Kammer im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05- juris).

    Die danach für die begehrte Regelung im Eilverfahren allein entscheidende Folgenabwägung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05- juris) fällt zugunsten des Antragstellers.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Die Gegenauffassung, zu der auch die erkennende Kammer tendiert, nimmt eine Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB auch auf die Fälle an, in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 As 365/13 B ER- juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 As 16/14 B ER- juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 6 AS 130/13- juris (Rdnr. 36.) Danach erscheint es unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vertretbar, Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, die ein definiertes Aufenthaltsrecht, nämlich das zur Arbeitssuche besäßen, aber diejenigen einzubeziehen, die über gar kein Aufenthaltsrecht verfügten.

    Um einen solchen Bezug anzunehmen - in Betracht kommt hier nur ein zusätzlicher, ersatzweiser oder ergänzender Schutz zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 h.) der VO 883/04 - muss ein identischer Versicherungsfall gegeben sein (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15.11.2013, L 15 AS 365/13 B ER- juris (Rdnr.59)) Die Kammer tendiert dahin, dass ein solcher identischer Versicherungsfall nicht anzunehmen ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2013 - L 19 AS 129/13

    "Hartz IV" - Anspruch für Migranten - Grundsicherungsleistungen für rumänische

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Eine teilweise in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung geht davon aus, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur eingreife, sofern der (Fort-) Bestand des Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Zweck der Arbeitssuche positiv festgestellt werden kann (so zum Beispiel LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13 - juris ; SG Dortmund, Beschluss vom 12.02.2014 - S 32 AS 5677/13 ER - juris (Rdnr.72 ff.).

    Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche vermittele mithin einen Ausweisungsschutz; im Falle des Nichtbestehens eines materiellen Aufenthaltsrechts habe die Ausländerbehörde dagegen die Möglichkeit zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. hierzu insgesamt LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13 - juris (Rdnr.59 ff.)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 6 AS 130/13

    "Hartz IV" - Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Die Gegenauffassung, zu der auch die erkennende Kammer tendiert, nimmt eine Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB auch auf die Fälle an, in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 As 365/13 B ER- juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 As 16/14 B ER- juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 6 AS 130/13- juris (Rdnr. 36.) Danach erscheint es unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vertretbar, Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, die ein definiertes Aufenthaltsrecht, nämlich das zur Arbeitssuche besäßen, aber diejenigen einzubeziehen, die über gar kein Aufenthaltsrecht verfügten.

    Zudem wird darauf hingewiesen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, a.a.O), dass der genaue Zeitpunkt des Verlust eines Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitssuche (so die Einstellung der Arbeitssuche, der Verlust der objektiven Erfolgsaussichten) gar nicht festgestellt werden könne.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Teilweise stellt der EuGH in diesem Zusammenhang darauf ab, dass Arbeitnehmer jeder sei, "der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2009 - C-22/08, C-23/08 -, juris (Vatsouras/Koupatantze; EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-542/09 -, juris (Rdnr.68); EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-544/11 -, BStBl II 2013, 847 (Rdnr.30); EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-345/09 -, juris (Rdnr.89).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Teilweise stellt der EuGH in diesem Zusammenhang darauf ab, dass Arbeitnehmer jeder sei, "der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2009 - C-22/08, C-23/08 -, juris (Vatsouras/Koupatantze; EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-542/09 -, juris (Rdnr.68); EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-544/11 -, BStBl II 2013, 847 (Rdnr.30); EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-345/09 -, juris (Rdnr.89).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus SG Dortmund, 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14
    Teilweise stellt der EuGH in diesem Zusammenhang darauf ab, dass Arbeitnehmer jeder sei, "der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (EuGH, Urteil vom 04. Juni 2009 - C-22/08, C-23/08 -, juris (Vatsouras/Koupatantze; EuGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - C-542/09 -, juris (Rdnr.68); EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-544/11 -, BStBl II 2013, 847 (Rdnr.30); EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-345/09 -, juris (Rdnr.89).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2013 - L 19 AS 766/13

    Unionsbürger, Bulgarien, bulgarische Staatsangehörige, Aufenthalt zum Zweck der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2013 - L 2 AS 1541/13
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 22.12.2008 - C-13/08

    Stamm und Hauser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13

    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere

  • LSG Bayern, 19.11.2013 - L 7 AS 753/13

    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere

  • SG Leipzig, 03.06.2013 - S 17 AS 2198/12

    Zuwanderung: Welche Sozialleistungen stehen EU-Bürgern zu?

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R

    Kindererziehungszeiten bei Aufenthalt in einem Lager für Displaced Persons -

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

  • LSG Bayern, 19.06.2013 - L 16 AS 847/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 AS 378/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 AS 726/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 16/14

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des

  • SG Darmstadt, 25.03.2013 - S 16 AS 1089/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - gewöhnlicher

  • SG Dortmund, 22.01.2014 - S 19 AS 5107/13

    Eilentscheidung: Arbeitslosengeld II für spanische Familie

  • SG Dortmund, 12.02.2014 - S 32 AS 5677/13

    Anspruch eines Drittstaatsangehörigen und Familienanghörigen eines Unionsbürgers

  • SG Dortmund, 05.05.2014 - S 35 AS 772/14
  • LSG Hessen, 11.12.2014 - L 7 AS 528/14

    1. Der Ausschluss von Unionsbürgern mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche von

    Vielmehr liegt der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Richtlinie 2004/38/EG), deren Umsetzung das FreizügG/EU dient, die Differenzierung zwischen Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und Nichterwerbstätigen zugrunde (siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 11. November 2014, Rechtssache C-333/13 - Dano -, Juris, Rdnr. 75), sodass Arbeitssuchende nicht als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Sinne der Richtlinie einzustufen sind (siehe einerseits Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 14 Abs. 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/38/EG und andererseits Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) und Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/38/EG; vgl. dazu auch SG Dortmund, Beschluss vom 18. November 2014, S 35 AS 3929/14 ER, Juris, Rdnr. 3).

    Es ist zwar zweifelhaft, ob die hier begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" nach Art. 70 der VO (EG) 883/2004 darstellen (so auch SG Dortmund, Beschluss vom 18. November 2014, S 35 AS 3929/14 ER, Juris).

    Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II weisen aber keine eindeutigen Merkmale der genannten Leistungen der sozialen Sicherheit auf, insbesondere sind die Voraussetzungen der Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht mit den Voraussetzungen der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vergleichbar (siehe dazu ausführlich SG Dortmund, Beschluss vom 18. November 2014, S 35 AS 3929/14 ER, Juris, Rdnr. 2).

    Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügen, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 18. November 2014, S 35 AS 3929/14 ER, Juris, Rdnr. 2, das davon ausgeht, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 SGB II "stillschweigend" vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts des EU-Ausländers ausgeht).

    Ein anderes Verständnis würde zu Wertungswidersprüchen führen und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellen, weil Ausländer, die über das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche verfügen, durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen wären, während Ausländer, die noch nicht einmal über das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen könnten (vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 18. November 2014, S 35 AS 3929/14 ER, Juris, Rdnr. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - L 2 AS 1623/14

    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB

    Es stellt sich daher die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch auf die EU-Bürger anwendbar ist, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten (vgl. eingehend zum Meinungsstand SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER, juris RdNrn. 2 ff).

    Er geht davon aus, dass Wortlaut und Aufbau der Norm darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift alle EU-Bürger vom Leistungsbezug ausschließen wollte, die nicht über zusätzliche Aufenthaltsrechte als die des bis zu drei monatigen Aufenthaltes oder des Aufenthalts zur Arbeitssuche verfügen (vgl. hierzu auch SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - L 2 AS 113/15

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an

    Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten (vgl. eingehend zum Meinungsstand SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER, juris RdNrn. 2 ff).

    Wortlaut und Aufbau der Norm belegen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift alle EU-Bürger vom Leistungsbezug ausschließen wollte, die nicht über zusätzliche Aufenthaltsrechte als die des bis zu drei monatigen Aufenthaltes oder des Aufenthalts zur Arbeitssuche verfügen (vgl. hierzu auch SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER, juris).

  • SG Dortmund, 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15

    Nichtfortwirken des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer aus einer selbst

    Die erkennende Kammer hat hierzu in ihren Beschlüssen vom 05.05.2014 (S 35 AS 772/14 ER und S 35 AS 804/14 ER, veröffentlicht bei juris) und 18.11.2014 (S 35 AS 3929/14 ER, veröffentlicht bei juris) - zum damaligen Zeitpunkt noch im Rahmen einer Folgenabwägung - zu dieser Problematik ausgeführt: "Die ( )Auffassung, zu der auch die erkennende Kammer tendiert, nimmt eine Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB auch auf die Fälle an, in denen ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013, L 15 As 365/13 B ER- juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.03.2014, L 15 As 16/14 B ER- juris, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, L 6 AS 130/13- juris (Rdnr. 36.) Danach erscheint es unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vertretbar, Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II auszuschließen, die ein definiertes Aufenthaltsrecht, nämlich das zur Arbeitssuche besäßen, aber diejenigen einzubeziehen, die über gar kein Aufenthaltsrecht verfügten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 25 AS 38/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige Anordnung - Leistungsausschluss von

    Sie sind erst in dem Vorlageverfahren C - 67/14 zu erwarten, das aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BSG vom 12. Dezember 2013 in dem dortigen - allerdings schwedische Staatsangehörige betreffenden - Rechtsstreit B 4 AS 9/13 R weiterhin bei dem EuGH anhängig ist (eingehend hierzu Wollenschläger, NVwZ 2014, 1628 ff.; ferner Thym, NJW 2015, 130 ; SG Dortmund, Beschluss vom 18. November 2014 - S 35 AS 3929/14 ER -, juris Rn. 3; vgl. auch den in dem Verfahren B 4 AS 9/13 R ergangenen Beschluss des BSG vom 11. Februar 2015, mit dem lediglich eine der drei Vorlagefragen für erledigt erklärt wurde, Terminbericht Nr. 1/15, Ziff. 1, abrufbar unter www.bsg.bund.de).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2015 - L 2 AS 2388/14
    Der für diesen Personenkreis in Art. 14 Abs. 4 der RL 2004/38 normierte Abschiebungsschutz kann ein solches von ausreichenden Existenzmitteln unabhängiges Aufenthaltsrecht nicht begründen (vgl. SG Dortmund, Beschl. vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER, RdNr. 3, juris).
  • SG Bayreuth, 01.12.2014 - S 14 AS 995/14

    Leistugnsausschluss von Unionsbürgern im SGB II

    Hierzu enthält das Urteil des EuGH keine unmittelbare Aussage, so dass auch weiterhin nicht abschließend geklärt ist, ob der Sozialleistungsausschluss für arbeitssuchende Unionsbürger rechtmäßig ist (jüngst ebenso SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER).
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