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   SG Berlin, 30.06.2006 - S 36 KR 2236/03   

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SG Berlin, 30.06.2006 - S 36 KR 2236/03 (https://dejure.org/2006,31167)
SG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2006 - S 36 KR 2236/03 (https://dejure.org/2006,31167)
SG Berlin, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - S 36 KR 2236/03 (https://dejure.org/2006,31167)
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  • SG Berlin, 16.11.2005 - S 89 KR 2244/03

    Ausländische Apotheke - Versandhandel - kein Anspruch auf Erstattung des

    Auszug aus SG Berlin, 30.06.2006 - S 36 KR 2236/03
    Die Apothekeneigenschaft setzt eine erlaubte Tätigkeit voraus (ebenso die 89. Kammer des SG Berlin, Urteil vom 16. November 2005 - 89 KR 2244/03).
  • Drs-Bund, 23.01.2004 - BT-Drs 15/2380
    Auszug aus SG Berlin, 30.06.2006 - S 36 KR 2236/03
    Ein Verständnis des § 130 a Abs. 1 SGB V dahin, dass der Erstattungsanspruch auf Arzneimittelabgaben nach dem hiesigen festen Preissystem beschränkt ist, steht im Einklang mit der Ansicht des - freilich der Exekutive zugehörenden - Staatssekretärs im BMG Dr. Schröder vom 22. Januar 2004, der auf eine entsprechende Abgeordnetenanfrage erklärte, der Abschlag sei vom Hersteller (nur) zu gewähren, wenn für das Arzneimittel ein einheitlicher Herstellerabgabepreis und aufgrund der Arzneimittelpreisverordnung ein einheitlicher Apothekenabgabepreis gelte, d.h. das Arzneimittel bei Abgabe durch die Apotheke preisgebunden sei (BT-Drucks. 15/2380 S. 49; Bl. 111 der Gerichtsakten).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus SG Berlin, 30.06.2006 - S 36 KR 2236/03
    Auch der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-322/01 - NJW 2004, 131 , in dem gerade der Arzneimittelvertrieb der Klägerin per Internet behandelt wurde, davon ausgegangen, dass ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein könnte (Ziff. 119).
  • SG Köln, 21.09.2005 - S 5 KR 292/03
    Auszug aus SG Berlin, 30.06.2006 - S 36 KR 2236/03
    Sie ändern nichts daran, dass die Klägerin nicht, wie in § 130 a Abs. 1 SGB V vorausgesetzt, in das hiesige feste Preissystem eingebunden ist (jedenfalls im Ergebnis ebenso das erwähnte Urteil der 89. Kammer des SG Berlin und SG Köln, Urteil vom 21. September 2005 - 5 KR 292/03).
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