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   SG Fulda, 23.02.2018 - S 4 KR 255/16   

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SG Fulda, 23.02.2018 - S 4 KR 255/16 (https://dejure.org/2018,11422)
SG Fulda, Entscheidung vom 23.02.2018 - S 4 KR 255/16 (https://dejure.org/2018,11422)
SG Fulda, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - S 4 KR 255/16 (https://dejure.org/2018,11422)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus SG Fulda, 23.02.2018 - S 4 KR 255/16
    "Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 [BVerfG 13.12.1961 - 1 BvR 278/60] ; 50, 177 ).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 [BVerfG 14.11.1961 - 2 BvR 345/60] ; 30, 367 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 [BVerfG 13.12.1961 - 1 BvR 278/60] ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvL 2/66] ; 72, 200 ).".

  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - unbefristete Obliegenheit des

    Auszug aus SG Fulda, 23.02.2018 - S 4 KR 255/16
    Vor Begründung der in BSGE 116, 165, begonnenen Rechtsprechung wurde von keinem der Beteiligten erwogen, dass eine Kategorie der Prüfung der "sachlich-rechnerischen Richtigkeit" neben dem Prüfregime des § 275 SGB V existieren könnte und für die eben jene Regeln nicht gelten (vom entsprechenden "Konsens zwischen Kassen und Krankenhäusern" spricht Knispel, jurisPR-SozR 24/2017 Anm. 1, C.3.).

    Auf der Basis dessen kann der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG seit BSGE 116, 165, unabhängig von einer vorherigen "Existenz" der Kategorie der "sachlich-rechnerischen Richtigkeit" nur Wirkung pro futuro zukommen.

    Daher ist die Kammer daran gehindert, der seitens der Beklagten durch Aufrechnung geltend gemachten Durchsetzung der Rückwirkung der seit BSGE 116, 165, geltenden Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zum Erfolg zu verhelfen.

    Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechung seit BSGE 116, 165, ist nicht ersichtlich, so dass eine Divergenzzulassung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ausscheidet.

    Vielmehr gehen alle der Kammer bekannt gewordenen Entscheidungen davon aus, dass die rückwirkende Anwendung der Grundsätze aus BSGE 116, 165, aus Rechtsgründen unzulässig ist (s. SG Osnabrück, Urt. v. 4. September 2017 - S 34 KR 720/16 -, juris; SG Aachen, Urt. v. 14. März 2017 - S 13 KR 436/16 -, juris).

    So liegen etwa verschiedene Entscheidungen der Obergerichte vor, die die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen haben, da die erstinstanzlichen Entscheidungen keineswegs allein auf die Frage von Treu und Glauben bzw. der Rückwirkung der Rechtsprechung seit BSGE 116, 165, beruhten (etwa HLSG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - L 8 KR 235/16 NZB; LSG Ba-Wü, Beschl. v. 6. Oktober 2016 - L 5 KR 2803/17 NZB).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus SG Fulda, 23.02.2018 - S 4 KR 255/16
    "Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 [BVerfG 13.12.1961 - 1 BvR 278/60] ; 50, 177 ).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 [BVerfG 14.11.1961 - 2 BvR 345/60] ; 30, 367 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 [BVerfG 13.12.1961 - 1 BvR 278/60] ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvL 2/66] ; 72, 200 ).".

  • SG Aachen, 04.09.2018 - S 14 KR 94/18

    Vergütung einer Krankenhausbehandlung ( Beanstandungen rechnerischer oder

    Eine Zahlung "ohne Rechtsgrund" ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in der Ausprägung des Gebotes der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) (1) und des Vertrauensschutzes (Treu und Glauben) (2) nicht anzunehmen (vgl. u. a. SG Aachen, Urteil vom 22. August 2017 - S 13 KR 164/17 -, Rn. 23, juris; SG Aachen, Urteil vom 26.04.2018 - S 15 KR 437/16 (nicht veröffentlicht); SG Fulda, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2018 - S 4 KR 255/16 -, Rn. 16, juris; SG Reutlingen, Urteil vom 14. März 2018 - S 1 KR 3632/16 -, Rn. 29, juris).

    Hinzu tritt ein enormer Verwaltungsaufwand durch die Überprüfung des Inhaltes der Prüfaufträge der Krankenkassen an den MDK zur Feststellung, ob der oder den zurückgeforderten Aufwandspauschalen nicht doch eine "Auffälligkeitsprüfung" zugrunde gelegen hat, wobei die Unterscheidung bisweilen schwierig sein kann (vgl. SG Fulda, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2018 - S 4 KR 255/16 -, Rn. 29, juris).

    Die Kammer sieht sich gehalten, die Berufung, die gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf, gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 14. März 2018 - S 1 KR 3632/16 -, Rn. 42, juris, mit Zulassung der Sprungrevision, die offenbar nicht eingelegt worden ist; a. A. SG Fulda, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2018 - S 4 KR 255/16 -, Rn. 39 ff., juris).

  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 515/17

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse von gezahlten Aufwandspauschalen auf

    Die Kammer folgt der Argumentation der Beklagtenseite insoweit, als eine Zahlung "ohne Rechtsgrund" aus rechtsstaatlichen Gesichts-punkten in der Ausprägung des Gebotes der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) (a) und des Vertrauensschutzes (Treu und Glauben) (b) nicht anzunehmen ist (vgl. u. a. SG Aachen, Urteil vom 22. August 2017 - S 13 KR 164/17 -, Rn. 23, juris; SG Aachen, Urteil vom 26.04.2018 - S 15 KR 437/16 (nicht veröffentlicht); SG Fulda, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2018 - S 4 KR 255/16 -, Rn. 16, juris).

    Hinzu tritt ein enormer Verwaltungsaufwand durch die Überprüfung des Inhaltes der Prüfaufträge der Krankenkassen an den MDK zur Feststellung, ob der oder den zurückgeforderten Aufwandspauschalen nicht doch eine "Auffälligkeitsprüfung" zugrunde gelegen hat, wobei die Unterscheidung bisweilen schwierig sein kann (vgl. SG Fulda, Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2018 - S 4 KR 255/16 -, Rn. 29, juris).

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