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   SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19   

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https://dejure.org/2020,17432
SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19 (https://dejure.org/2020,17432)
SG München, Entscheidung vom 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19 (https://dejure.org/2020,17432)
SG München, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - S 7 KR 1719/19 (https://dejure.org/2020,17432)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • rewis.io

    Frist zur nachträglichen Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf Krankengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Krankengeld: Ein-Wochen-Frist bei der Krankmeldung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Krankengeld trotz verspätetem Attest

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse erhielt Attest zu spät - Dem Arbeitnehmer kann trotz verspätet vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld zustehen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Krankengeld trotz verspäteter Vorlage eines ärztlichen Attests?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Krankengeld trotz verspätetem Attest

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Krankengeld trotz verspätetem Attest

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Krankengeld trotz verspätetem Attest

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung - Meldungsversäumnis wegen unzureichender Büroorganisation des Arztes führt nicht zum Verlust des Krankengeldanspruchs

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    Auszug aus SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19
    Auch wenn sich danach nicht ohne Weiteres ergibt, dass die Krankenkasse verantwortlich für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt und den MDK ist, so kann doch nicht außer Betracht bleiben, dass sich die Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherten, zur Konkretisierung ihrer Behandlungsansprüche (vgl. § 2 Abs. 2 SGB V) sowie zur Feststellung, ob die Voraussetzungen von Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind, zugelassener Leistungserbringer bedienen, auch wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig durch einen zugelassenen Leistungserbringer erfolgt sein muss (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R).

    Hat der Versicherte (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er (3.) seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R).

    Im Falle der zu Unrecht festgestellten Arbeitsfähigkeit hat das BSG bereits erkannt, dass das Ruhen dem Anspruch nicht entgegengehalten werden darf (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R; BSG, Urteil vom 17.8.1982 - 3 RK 28/81).

    Die nachträgliche Meldung muss demnach spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung des Versicherten erfolgen (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R).

  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 28/81

    Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Bronchialcarzinom; Beschäftigungsnachgang trotz

    Auszug aus SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19
    Er hat seine Obliegenheit erfüllt, wenn er den Arzt aufsucht, ihm seine Beschwerden vorträgt und um Ausstellung einer Krankmeldung nachsucht Unterbleibt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Kassenarztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen sind, so darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken (BSG, Urteil vom 17.08.1982 - 3 RK 28/81).

    Im Falle der zu Unrecht festgestellten Arbeitsfähigkeit hat das BSG bereits erkannt, dass das Ruhen dem Anspruch nicht entgegengehalten werden darf (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R; BSG, Urteil vom 17.8.1982 - 3 RK 28/81).

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19
    Das Ruhen darf dem Anspruch nicht entgegengehalten werden, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R).
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - rechtzeitige ärztliche Feststellung der

    Auszug aus SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19
    Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R).
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19
    Die Norm soll der Krankenkasse die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (BSG Urt. v. 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - Rn. 17 u. 18).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus SG München, 17.06.2020 - S 7 KR 1719/19
    Regelmäßig ist in diesem Sinne sowohl die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als auch des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V strikt zu handhaben (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R).
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