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   SG Duisburg, 20.08.2004 - S 7 KR 177/02   

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https://dejure.org/2004,18485
SG Duisburg, 20.08.2004 - S 7 KR 177/02 (https://dejure.org/2004,18485)
SG Duisburg, Entscheidung vom 20.08.2004 - S 7 KR 177/02 (https://dejure.org/2004,18485)
SG Duisburg, Entscheidung vom 20. August 2004 - S 7 KR 177/02 (https://dejure.org/2004,18485)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Durchführung einer videogestützten Epilumnieszenz-Mikroskopie als Sachleistung; Auswirkungen des Fehlens einer positiven Stellungnahme des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Anwendbarkeit der Untersuchungsmethode in der vertragsärztlichen ...

  • medcontroller.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus SG Duisburg, 20.08.2004 - S 7 KR 177/02
    Zu den Voraussetzungen eines Systemversagens hat Bundessozialgericht ausgeführt (vgl. Urteil vom 28.03.2000, Az: B 1 KR 11/98 R), dass das präventive Verbot in § 135 Abs. 1 SGB V allein der Qualitätssicherung diene; nur soweit es dieser Zweck erfordert, ist der Ausschluss ungeprüfter und nicht anerkannter Methoden aus der vertragsärztlichen Versorgung gerechtfertigt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2003 - L 16 KR 199/01

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Duisburg, 20.08.2004 - S 7 KR 177/02
    Ausreichend ist vielmehr, wenn der neuen Methode in der medizinischen Fachdiskussion bereits ein solches Gewicht zukommt, dass ein hinreichend gestützter Konsens in den einschlägigen medizinischen Fachkreisen über die Qualität und die Wirksamkeit der Behandlungsmethode besteht (vgl. Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 23.01.2003, Az: L 16 KR 199/01).
  • SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10

    Krankenversicherung - Behandlung einer Beinspastik - Anspruch auf

    Insoweit bestätigen die vorstehenden Ausführungen bezogen auf das konkrete Krankheitsbild der Klägerin nicht nur das Vorliegen eines Seltenheitsfalles; nach Ausschöpfung der weiteren Behandlungsmöglichkeiten werden Wirksamkeit und Notwendigkeit der Behandlung mit Botulinumtoxin bzw. hier konkret in Form der Gabe von Xeomin® im Off-Label-Use sodann auch durch den MDK, dessen Ausführungen für die Beklagte nach § 275 SGB V selbst richtungsgebend sein sollten, zuletzt nicht mehr in Frage gestellt, wobei Erfolg versprechende, bereits anerkannte Alternativmethoden mit demselben Erfolg - wie ihn die hier streitige Behandlung nach den vorgelegten Krankenunterlagen zumindest im Sinne einer Milderung und dann auch Linderung der Schmerzsymptomatik zeigt - entweder selbst nicht vorliegen oder - worauf vorliegend entscheidend abzustellen ist - bereits ausgeschöpft sind (vgl. hierzu u.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Mai 2002, L 4 KR 19/01; SG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2003, S 23 KR 983/03 ER; SG Duisburg, Urteil vom 20. August 2004, S 7 KR 177/02) oder der Klägerin - wie die intrathekale Baclofentherapie - aus ihrem o.a. Vorbringen und den insoweit vorgelegten ärztlichen Unterlagen hier zumindest aus ärztlich-medizinisch nicht zumutbar sind, ggf. sogar ohnehin nachrangig sein könnte.
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