Rechtsprechung
SG Mannheim, 19.03.2013 - S 9 SO 568/12 |
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 19.03.2013 - S 9 SO 568/12
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1625/13
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14
Sozialhilfe - keine Kostenübernahme für implantatgestützten Zahnersatz - keine …
Der Bescheid vom 11.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2012 war Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Mannheim (S 9 SO 568/12).In dem vorausgegangenen Parallelverfahren (S 9 SO 568/12) habe das SG geurteilt, die Klägerin habe sich aufgrund der Notwendigkeit neuen Zahnersatzes in einer "anderen Lebenslage" (§ 73 SGB XII) befunden.
Zur Begründung hat das SG in erster Linie auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 19.3.2013 (S 9 SO 568/12) verwiesen, die ohne Einschränkungen auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die Akten im Parallelverfahren (SG Mannheim S 9 SO 568/12, L 2 SO 1625/13) Bezug genommen.
- SG Mannheim, 07.05.2013 - S 9 SO 2403/12
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende …
Wenn zudem in Rechnung gestellt wird, dass der Gesetzgeber selbst nicht konsequent handelt, indem er trotz des dargestellten gesetzlichen Aufstockungsverbots (§ 52 Abs. 1 Satz SGB XII) in § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII seit dem 1.1.2011 für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen bzw. von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen einmalige Hilfen vorsieht, ist es nach Auffassung des Gerichts im Rahmen einer an teleologischen Grundsätzen orientierten Auslegung zur Gewährleistung der oben wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Vorgaben geboten, bei der abweichenden Bedarfsbemessung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII krankenversicherungsrechtlich nicht gedeckte Gesundheitsaufwendungen nicht aus "dogmatischen" Gründen von vornherein auszuklammern (vgl. zu § 52 Abs. 1 SGB XII Urteil der Kammer vom 19.3.2013 - S 9 SO 568/12, Berufung beim LSG Baden-Württemberg anhängig unter dem Az. L 2 SO 1625/13).