Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 12.01.2006

Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,784
OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz) (https://dejure.org/2005,784)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz) (https://dejure.org/2005,784)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. November 2005 - 211 Ss 111/05 (OWiz) (https://dejure.org/2005,784)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Verwendung des Sicherheitsgurtes bei zwischenzeitlichenm Anhalten des Autos; Umfang des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons im Straßenverkehr

  • verkehrsrechtsforum.de

    Auch bei roter Ampel gilt Handyverbot und Gurtpflicht.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO ; § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO
    Handyverbot und Gurtpflicht bei roter Ampel

  • Judicialis

    StVO § 21 a Abs. 1 Satz 1; ; StVO § 23 Abs. 1 a Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 21a Abs. 1 Satz 1; StVO § 23 Abs. 1a Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter Ampel

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Funktelefon

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO
    Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten

  • IWW (Kurzinformation)

    Telefon - Gurtpflicht und Handy-Verbot auch vor roter Ampel

  • IWW (Kurzinformation)

    Gurtpflicht und Handy-Verbot auch vor roter Ampel

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gurtpflicht bei verkehrsbedingtem Anhalten

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kurzzeitiges Ablegen des Sicherheitsgurtes bei vorübergehendem Anhalten

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Telefonieren auch nicht an roter Ampel

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Keine Handynutzung bei kurzfristigem Halt

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Keine Handynutzung bei kurzfristigem Halt

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Gurtpflicht und Telefonierverbot auch bei Rot

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Telefonieren auch nicht an roter Ampel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter Ampel - Gefährdungslage besteht auch bei kurzem Anhalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 710
  • NZV 2006, 164
  • NZV 2006, 164 (Volltext mit amtl. LS)
  • SVR 2006, 232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05
    Dem aber steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (BGH NJW 2001, 1485) entgegen.
  • OLG Bamberg, 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06

    Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

    Zu Unrecht hat das Amtsgericht - das die vielfach wohl als Schutzbehauptung zu behandelnde Einlassung des Betroffenen (vgl. auch OLG Celle NJW 2006, 710/711) als unwiderlegt wertete - die für Kraftfahrzeuge ausdrücklich angeordnete Tatbestandseinschränkung nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO unter Berufung auf eine am Schutzzweck der Norm gebotene Auslegung nicht angewandt und damit die Bußgeldbewehrung in einer mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 3 OWiG ) nicht mehr vereinbaren Weise zu Lasten des Betroffenen ausgedehnt.

    In den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 24.11.2005 (NJW 2006, 710 f.) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2005 (NStZ 2006, 358 f.) ist jeweils ausdrücklich hervorgehoben, dass in den dort zugrunde liegenden Sachverhalten der Motor des Kraftfahrzeuges gerade nicht ausgeschaltet und damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO auf Grund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes nicht gegeben waren.

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2008 - 2 Ss OWi 84/08

    Zum Anhalten auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße und Benutzung eines

    Demgemäß gilt das Benutzungsverbot auch dann, wenn der Fahrzeugführer mit laufendem Motor an einer roten Ampel wartet (vgl. OLG Celle NJW 2006, 710; OLG Hamm NStZ 2006, 358).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9978
OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05 (https://dejure.org/2006,9978)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05 (https://dejure.org/2006,9978)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 2 Ss OWi 612/05 (https://dejure.org/2006,9978)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung; Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs; Verwerfen beim erlaubt abwesenden Betroffenen; Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als Zulassungsgrund

  • Judicialis

    OWiG § 73; ; OWiG § 74

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    OWiG § 73 § 74
    Einspruchsverwerfung; Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Fortsetzungstermin; Ausbleiben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Entbindung vom Erscheinen gilt auch für den Fortsetzungstermin

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Entbindung vom Erscheinen gilt auch für den Fortsetzungstermin

Verfahrensgang

  • AG Lüdenscheid - 28 OWi 37/05
  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05

Papierfundstellen

  • SVR 2006, 232
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05
    Entscheidend ist insoweit, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22).
  • OLG Jena, 01.12.2003 - 1 Ss 40/03

    Bußgeldverfahren, Verwerfungsurteil, persönliches Erscheinen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05
    Zudem ist der (bevollmächtigte) Verteidiger auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen werden muss, wenn der Verteidiger nicht erscheint (vgl. OLG Hamm, zfs 2002, 44; Thüringer OLG, VRS 106, 301).
  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 2 Ss OWi 531/01

    Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben des Betroffenen; genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05
    Zudem ist der (bevollmächtigte) Verteidiger auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen werden muss, wenn der Verteidiger nicht erscheint (vgl. OLG Hamm, zfs 2002, 44; Thüringer OLG, VRS 106, 301).
  • KG, 16.03.2017 - 3 Ws (B) 68/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Umfang der Entbindung von der Präsenzpflicht

    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht (vgl. Senat aaO; OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232 [Volltext bei juris]; OLG Thüringen VRS 117, 342).
  • OLG Oldenburg, 04.02.2019 - 2 Ss OWi 33/19

    Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch für Fortsetzungstermin

    Grundsätzlich ist es so, dass eine Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Haupthandlung auch für einen Fortsetzungstermin gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 SsOWi 612/05, juris; Kammergericht Beschluss vom 9.1.2012, 3 Ws (B) 662/11, juris; Thüringer Oberlandesgericht, VRS 117. Bd., 342).
  • KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11

    Fortwirkung der Entbindung von der Präsenzpflicht bei Unterbrechung der

    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
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