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   LG Heidelberg, 18.01.2008 - 11 Qs 2/08 OWi   

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https://dejure.org/2008,21182
LG Heidelberg, 18.01.2008 - 11 Qs 2/08 OWi (https://dejure.org/2008,21182)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 11 Qs 2/08 OWi (https://dejure.org/2008,21182)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 11 Qs 2/08 OWi (https://dejure.org/2008,21182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • SVR 2009, 105
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LG Heidelberg, 18.01.2008 - 11 Qs 2/08
    Soweit es der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 05.04.2000 ( NJW 2000, 2340) zur Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform zudem ausreichen ließ, Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Empfängers zu übermitteln, führt dies ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des Einspruchs, weil die e-mail des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt.
  • LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Email

    Als das Gebot der Schriftform wahrend wurde bislang der Abdruck eines Faksimilestempels (RG 62, 53) oder der Abdruck allein des maschinenschriftlichen Diktatzeichens eines Rechtsanwalts (RG 67 385) angesehen; auf eine eigenhändige Unterschrift kommt es deshalb bereits für die Wahrung der Schriftform nicht an, weil § 126 BGB keine Anwendung findet (a. A. LG Heidelberg, SVR 2009, 105ff).

    Insoweit vorgetragen wird, dass die aktuelle Gesetzesfassung eine Einlegung per Email nicht zulasse (LG Heidelberg, SVR 2009, 105), überzeugt dieses Argument nicht, denn das Gegenteil ist der Fall.

  • AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20

    Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zulässigkeit des Einspruchs

    Diese hielt mangels zur Zeit der Entscheidung fehlender Rechtsverordnungen die Einreichung eines Einspruchs per E-Mail per se für unzulässig (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019, 9 Qs 6/19; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012, 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi - 32 Js 17217/12 und vom 03.05.2012, 3 OWi - 35 Js 891/12).
  • LG Tübingen, 28.01.2019 - 9 Qs 6/19

    Kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Email

    Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.1. 2008 - 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 Qs 22/18).
  • OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11

    Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform eines Antrags auf Zulassung einer

    Sind sie nicht erfüllt, können derartige Erklärungen auch während einer Übergangszeit nicht per E-Mail eingereicht werden (vgl. für die inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des §§ 41 a Abs. 2 StPO: OLG Koblenz NSTZ RR 2011, 211; OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Heidelberg SVR 2009, 105; LG Zweibrücken VRS 119, 223; LG Magdeburg Beschluss vom 27.10.2008 AZ. 24 Qs 87/08, zitiert nach juris; Meyer-Goßner StPO 54.Aufl. § 41 a Rz. 9).
  • AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi 35 Js 891/12

    E-Mail als schriftliches oder elektronisches Dokument

    Solange es nicht durch eine entsprechende Rechtsverordnung erlaubt ist, ist es mithin nicht zulässig, den Einspruch gegen den in einer Bußgeldsache ergangenen Bußgeldbescheid per E-Mail einzulegen, so auch Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08 OWi, juris.
  • AG Hünfeld, 05.06.2012 - 3 OWi 31 Js 22062/11

    Schriftwahrung bei Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid via Unified

    Die Möglichkeit, den Einspruch "online" (so der vom Betroffenen verwendete Begriff) einzulegen, besteht erst nach Erlass einer Rechtsverordnung wie oben erwähnt (so auch ausdrücklich für den Fall des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08 OWi, juris; ebenso OLG Oldenburg a.a.O. für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil, m.w.N.).
  • AG Hünfeld, 05.06.2012 - 3 OWi
    Die Möglichkeit, den Einspruch "online" (so der vom Betroffenen verwendete Begriff) einzulegen, besteht erst nach Erlass einer Rechtsverordnung wie oben erwähnt (so auch ausdrücklich für den Fall des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08 OWi, ; ebenso OLG Oldenburg a.a.O. für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil, m.w.N.).
  • AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi
    Solange es nicht durch eine entsprechende Rechtsverordnung erlaubt ist, ist es mithin nicht zulässig, den Einspruch gegen den in einer Bußgeldsache ergangenen Bußgeldbescheid per E-Mail einzulegen, so auch Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08 OWi, .
  • AGH Niedersachsen, 15.09.2008 - AGH 22/08

    Schriftformerfordernis eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine

    Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die dem Schriftformerfordernis allenfalls dann genügt, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2008, L 10 SB 53/06, juris; Beschl. v. 12.12.2007, L 19 B 126/07 AS, juris; Urt. v. 13.9.2007, L 9 SO 24/06, juris; noch enger: LG Heidelberg, Beschl. v. 18.1.2008, 11 Qs 2/08 OWi).
  • LG Arnsberg, 04.02.2014 - 2 Qs 6/14
    Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG ist durch die E-Mail nicht eingehalten (vgl. LG Fulda ZfSch 2013, 352; LG Heidelberg SVR 2009, 105).
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