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   VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965   

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VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965 (https://dejure.org/2009,17735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.06.2009 - 11 CE 09.965 (https://dejure.org/2009,17735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 11 CE 09.965 (https://dejure.org/2009,17735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis;Ungültigkeit in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV;Entbehrlichkeit einer die Ungültigkeit konstitutiv herbeiführenden behördlichen Einzelfallentscheidung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SVR 2009, 356
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az C - 334/06 bis C - 336/06, DAR 2008, 459) könne es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergebe, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht erfüllt gewesen sei und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet habe.

    Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen innerhalb der Europäischen Union eng auszulegen seien.

    Für diese Auffassung spreche auch, dass der EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) bei Verstößen gegen die Wohnsitzvoraussetzung zwischen einer Ablehnung der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis und der vorläufigen Aussetzung einer derartigen Fahrerlaubnis differenziert habe.

    Anders als das bei den beiden Urteilen des gleichen Gerichts vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und bei dem Beschluss vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) der Fall war, lagen in Bezug auf die ausländischen EU-Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in Deutschland Gegenstand der Urteile vom 20. November 2008 und vom 19. Februar 2009 zwar, keine Verwaltungsakte vor, durch die den Inhabern dieser Fahrerlaubnisse das Recht aberkannt worden war, von ihnen im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

    1.2.2 Wenn der Europäische Gerichtshof es im Urteil vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, a.a.O.) unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bezeichnet hat, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Fahrberechtigung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis während einer gewissen Zeit aussetzt, so lässt sich daraus ebenfalls nicht mit der für die Zuerkennung des behaupteten Anordnungsanspruchs erforderlichen Sicherheit herleiten, dass bezüglich solcher Fahrerlaubnisse ausschließlich im Wege administrativer Einzelfallentscheidungen vorgegangen werden darf.

    § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV umschreibt in seinen Nummern 2 und 3 die Voraussetzungen der Ungültigkeit derartiger Fahrerlaubnisse in Deutschland seit der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) erfolgten Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in einer Weise, die exakt der Auslegung des Gemeinschaftsrechts entspricht, wie sie sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2009 - 16 B 839/08

    EU-Führerschein - EU-FE-Rechtsprechung Bundesgerichte - EU-FE-Rechtsprechung nach

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    1.2.5 Der u. a. im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08) zum Ausdruck kommenden Auffassung, § 28 Abs. 4 FeV sei nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar, folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt auf den Gesichtspunkt stützt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie verpflichtet sind, von anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität anzuerkennen, wird auch im Beschluss vom 5. Februar 2009 (a.a.O, RdNrn. 16 bis 19) eingeräumt, dass der Europäische Gerichtshof eine Ausnahme von dieser Verpflichtung u. a. dann anerkennt, wenn sich aus eigenen Verlautbarungen des ausstellenden Staates eine Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ergibt.

    Weder aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) noch aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich, warum bezüglich auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV anderes gelten soll.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 26.07, DAR 2009, 212) von einem "Zugriffsrecht des Mitgliedstaats" gesprochen, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden sei.

    1.2.6 Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.) ergibt sich nicht, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland nur dann ungültig ist, wenn ihm das Recht, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch einen Entziehungs- bzw. Aberkennungsbescheid förmlich abgesprochen wurde.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies vor diesem Hintergrund im Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O., RdNr. 23) darauf hin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers im Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war", und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, (vorsorglich) förmlich abzuerkennen (BVerwG vom 11.12.2008, ebenda).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    Auch in der neuesten Entscheidung des EuGH vom 19. Februar 2009 (Az. C - 321/07, DAR 2009, 191) sei nicht von der Unwirksamkeit der EU-Fahrerlaubnis die Rede, sondern nur davon, dass die Anerkennung versagt werden könne.

    Hierauf deuten vor allem die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 20. November 2008 (a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) hin.

    Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 20. November 2008 (a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte.

  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    In seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07, Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C - 101/07, DAR 2009, 26) sei der EuGH davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte auszuüben sei.

    Anders als das bei den beiden Urteilen des gleichen Gerichts vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und bei dem Beschluss vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) der Fall war, lagen in Bezug auf die ausländischen EU-Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in Deutschland Gegenstand der Urteile vom 20. November 2008 und vom 19. Februar 2009 zwar, keine Verwaltungsakte vor, durch die den Inhabern dieser Fahrerlaubnisse das Recht aberkannt worden war, von ihnen im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

    Wenn der Europäische Gerichtshof in den Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (a.a.O., RdNr. 41) und vom 20. November 2008 (a.a.O., RdNr. 36) - anders als in den übrigen in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen des gleichen Gerichts - jeweils einmal von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, so kann das vor diesem Hintergrund nur als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann des "nachgehenden" Vollzugs durch die Behörden und Gerichte des Aufnahmestaates bedarf, wenn der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge missachtet und er deswegen mit einer Sanktion belegt werden soll.

  • BVerfG, 18.11.2008 - 1 BvL 4/08

    Vereinbarkeit von § 622 Abs 2 S 2 BGB mit Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - mangelnde

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    Im erstgenannten Fall wäre § 28 Abs. 4 FeV wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar (vgl. z.B. BVerfG vom 18.11.2008 Az. 1 BvL 4/08, Juris, RdNr. 12); eine Kollision mit einem höherrangigen Grundsatz des nationalen Rechts zöge die Nichtigkeit (des betroffenen Teils) des § 28 Abs. 4 FeV nach sich.
  • BVerwG, 09.05.1957 - I C 31.54
    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    Denn er darf nicht darauf verwiesen werden, sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar zu machen und die Gültigkeit seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis sodann als Angeklagter in einem Strafverfahren klären zu lassen (vgl. z.B. BVerwG vom 9.5.1957 BVerwGE 4, 363/364).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    In seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (Az. C - 225/07, Blutalkohol 2008, 383) und vom 20. November 2008 (Az. C - 101/07, DAR 2009, 26) sei der EuGH davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte auszuüben sei.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965
    Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (Az. C - 329/06 und C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az C - 334/06 bis C - 336/06, DAR 2008, 459) könne es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergebe, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht erfüllt gewesen sei und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet habe.
  • VG Augsburg, 23.10.2009 - Au 7 K 09.497

    Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV

    Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, dass es zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizufügen (BayVGH vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Daraus wird ersichtlich, dass die FeV selbst nicht von dem Erfordernis eines konstitutiven Verwaltungsaktes ausgeht, sondern vielmehr nur die Möglichkeit eines die bereits kraft Gesetzes unmittelbar geltende Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsaktes vorsieht (zu dieser Argumentation BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Die Argumentation, die Ausnahmen von dem Anerkennungsgrundsatz im Falle eines Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis, ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - a.a.O.), verkennt, dass es im europäischen Gemeinschaftsrecht gerade keinen Rechtssatz gibt, dem zufolge die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt, ohne dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden muss (BayVGH, Beschluss vom 22.06.2009 - 11 CE 09.965).

    Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte (hierzu BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Wenn der Europäische Gerichtshof von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, so kann dies als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann der nachgehenden Entscheidungen einer Behörde oder eines Gerichts bedarf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wegen Missachtung der Rechtslage mit einer Sanktion belegt werden soll oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28 FeV bestreitet und die Behörden und Gerichte über das Eintreten der Rechtsfolge entscheiden müssen (zu diesen Argumenten BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 11.12.2009 - Au 7 K 09.816

    Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV

    Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, dass es zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizufügen (BayVGH vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Daraus wird ersichtlich, dass die FeV selbst nicht von dem Erfordernis eines konstitutiven Verwaltungsaktes ausgeht, sondern vielmehr nur die Möglichkeit eines die bereits kraft Gesetzes unmittelbar geltende Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsaktes vorsieht (zu dieser Argumentation BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Die Argumentation, die Ausnahmen von dem Anerkennungsgrundsatz im Falle eines Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder im Falle eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis, ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - a.a.O.), verkennt, dass es im europäischen Gemeinschaftsrecht gerade keinen Rechtssatz gibt, dem zufolge die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt, ohne dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden muss (BayVGH, Beschluss vom 22.06.2009 - 11 CE 09.965).

    Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte (hierzu BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Wenn der Europäische Gerichtshof von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, so kann dies als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann der nachgehenden Entscheidungen einer Behörde oder eines Gerichts bedarf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wegen Missachtung der Rechtslage mit einer Sanktion belegt werden soll oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28 FeV bestreitet und die Behörden und Gerichte über das Eintreten der Rechtsfolge entscheiden müssen (zu diesen Argumenten BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 26.04.2010 - Au 7 K 09.1479

    Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV

    Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, dass es zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolgen der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizufügen (BayVGH vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965; a.A. OVG NRW 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Daraus wird ersichtlich, dass die FeV selbst nicht von dem Erfordernis eines konstitutiven Verwaltungsaktes ausgeht, sondern vielmehr nur die Möglichkeit eines die bereits kraft Gesetzes unmittelbar geltende Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsaktes vorsieht (zu dieser Argumentation BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Daraus folgt insbesondere nicht, dass ein Einzelakt einer Behörde erforderlich und der Erlass einer Rechtsnorm nicht ausreichend ist (BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.; VGH BW vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08; OVG RhPf vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09; a.A. OVG NRW vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08).

    Bedürfte es zu diesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestaltenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte (hierzu BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

    Wenn der Europäische Gerichtshof von einer "Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, so kann dies als Ausdruck der Tatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieser Rechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann der nachgehenden Entscheidungen einer Behörde oder eines Gerichts bedarf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wegen Missachtung der Rechtslage mit einer Sanktion belegt werden soll oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28 FeV bestreitet und die Behörden und Gerichte über das Eintreten der Rechtsfolge entscheiden müssen (zu diesen Argumenten BayVGH vom 22.6.2009 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 BV 10.67

    Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis; (keine) Notwendigkeit eines

    Insoweit wiederholte das Verwaltungsgericht die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.965).

    Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des OVG NRW verweist er auf die gegenteilige Spruchpraxis des erkennenden Senats (z.B. Beschlüsse vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.965 und vom 28.7.2009 Az. 11 CS 09.1579).

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. Beschlüsse vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089 und Az. 11 CE 09.965) nicht der Fall.

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für

    ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

    zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

  • OVG Saarland, 28.07.2010 - 1 A 185/10

    Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen von FeV §

    Er hat seine gegenteilige Auffassung in seinem Beschluss vom 22.6.2009 (BayVGH, Beschluss vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, juris) hinsichtlich eines Falles, in dem das Wohnsitzerfordernis ausweislich der Eintragung im Führerschein nicht beachtet worden war (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F.), im Einzelnen dargelegt und zur Begründung entscheidend darauf abgestellt, dass die Forderung, es bedürfe bei Vorliegen eines eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz rechtfertigenden Tatbestands zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, weder in der Fahrerlaubnisverordnung, nach deren Wortlaut die durch eine unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht "gilt", noch im europäischen Gemeinschaftsrecht beziehungsweise in höherrangigem innerstaatlichen Recht eine Stütze finde.
  • VG München, 15.09.2009 - M 1 K 09.2858

    Aberkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das

    Für die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 u. Nr. 3 FeV ergebende Rechtsfolge der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilen EU-Fahrerlaubnis bedarf es keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes (BayVGH v. 22.6.2009, Az. 11 CE 09.965, juris).

    Der vom OVG NRW im Beschluss vom 5. Februar 2009 (Az. 16 B 839/08, juris) zum Ausdruck kommenden Auffassung, § 28 Abs. 4 FeV sei nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar, folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22. Juni 2009 (Az. 11 CE 09.965) ausdrücklich nicht.

  • VG Augsburg, 29.07.2009 - Au 7 S 09.829

    Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 12. Januar 2005 erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes und schon deshalb auch keiner Ermessensentscheidung des Antragsgegners (vgl. BayVGH vom 7.8.2008, Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008, Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009, Az. 11 CE 08.322; vom 29.3.2009, Az. 11 CE 08.3100; vom 22.6.2009, Az. 11 CE 09.965).

    Daher bedurfte es auch keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes und schon deshalb keiner Ermessensentscheidung des Antragsgegners (vgl. BayVGH vom 22.6.2009, Az. 11 CE 09.965 m.w.N.).

  • VG München, 15.06.2010 - M 1 K 10.749

    Anerkennung einer nach dem 19. Januar 2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis

    Schließlich bedarf es für die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergebende Rechtsfolge der Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes (so BayVGH vom 22.6.2009, Az. 11 CE 09.965; BayVGH vom 27.05.2010, Az. 11 BV 10.67, beide Juris; a.A. OVG NRW vom 5.2.2009, Az. 16 B 839/08).
  • VG Sigmaringen, 05.10.2009 - 6 K 2270/09

    Fahrerlaubnis; Dritte Führerscheinrichtlinie

    Dabei kann dahin stehen, ob dem anwaltlich vertretenen Antragsteller für seinen auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beschränkten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht oder ob zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen gerichtlichen Feststellung seiner Fahrberechtigung erforderlich wäre (vgl. dazu etwa VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 -); in Anbetracht des Umstands, dass der vom Antragsteller begehrte Suspensiveffekt hinsichtlich des angegriffenen - nur deklaratorisch (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.06.2009 - 11 CE 09.965 -) die ohnehin bestehende Rechtslage - feststellenden Verwaltungsakts ihm keine positive Fahrberechtigung vermittelt (und wohl allenfalls die Berufung auf einen Verbotsirrtum bei einem Vergehen der Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermöglichen kann), bestehen insoweit gewisse Zweifel.
  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887

    Teilweise unbeachtliches Beschwerdevorbringen; keine Unanwendbarkeit des § 28

  • VG Augsburg, 08.07.2010 - Au 7 E 10.801

    Erwerb tschechischer Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen Wohnsitzprinzip

  • VG Augsburg, 29.10.2009 - Au 7 S 09.1513

    Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz erfolgter

  • VG Augsburg, 30.08.2010 - Au 7 K 10.825

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; keine Anwendung von § 3 Abs. 3

  • VG München, 21.01.2010 - M 6a E 09.5790

    Keine "personenbezogene Prüfungsentscheidung"; Entziehung der deutschen

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